Römisches Recht: Mora, Obligatio, Fideiusso
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Mora Debitoris und Creditoris
Mora Debitoris (Schuldnerverzug)
Die Mora Debitoris ist die unzumutbare Verzögerung durch den Schuldner bei der Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit.
Merkmale:
- Die zivilrechtliche Verpflichtung muss gültig, fällig und einforderbar sein.
- Die Verzögerung bei der Einhaltung muss auf ein Verschulden des Schuldners zurückzuführen sein.
- Eine Mahnung (interpellatio) durch den Gläubiger ist nicht zwingend vorgeschrieben, dient aber als Nachweis, dass der Gläubiger die Leistung annehmen wollte.
Wirkungen:
- Bei Geldschulden ist der Schuldner verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen.
- Perpetuatio obligationis: Der Schuldner haftet in jedem Fall, auch wenn die geschuldete Sache durch Zufall untergeht oder sich verschlechtert.