Steuervertretung und Haftung im Steuerrecht
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Vertretung (Art. 45 & 46 LGT)
Gesetzliche Vertretung (Art. 45 LGT):
- Personen ohne Handlungsfähigkeit werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
- Juristische Personen werden durch die Personen vertreten, die laut Satzung oder Vereinbarung dazu berechtigt sind.
- Einrichtungen gemäß Art. 35.4 LGT werden durch die Personen vertreten, die die Verwaltung oder Leitung innehaben. Ist dies nicht feststellbar, kann ein Partner oder Miteigentümer als Vertreter angesehen werden.
Freiwillige Vertretung (Art. 46 LGT):
Steuerpflichtige können sich durch einen Steuerberater vertreten lassen. Die Vertretung gilt für Verfahrenshandlungen als erteilt. Für Handlungen, die Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben, sowie für Erstattungen... Continue reading "Steuervertretung und Haftung im Steuerrecht" »