Kinderschutzmaßnahmen und rechtliche Rahmenbedingungen
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Titel 6 S. 83-88 behandelt den Umgang mit Heimen. Vereinbarungen werden durch die örtliche Zuständigkeit in Fragen des Schutzes von Kindern getroffen, wenn im Interesse des Kindes diese Ressource am besten geeignet ist. Die Aufrechterhaltung erfolgt so lange wie nötig, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 86 für die Platzierung in Auffanglagern. Die Anwendung erfolgt in jedem Fall durch den Direktor des Zentrums, wo die direkte Aufsicht des Kindes unter die örtliche Zuständigkeit in Sachen Kinderschutz fällt. In jeder der örtlichen Zuständigkeiten wird ein technisches Komitee im Rahmen des Titels 7 Artikel 89-92 gebildet, das als Organ der Kollegialität und Interdisziplinarität der Gerechtigkeit dienen soll. Die Zusammenarbeit... Weiterlesen "Kinderschutzmaßnahmen und rechtliche Rahmenbedingungen" »