Abstammungsrecht: Definition, Arten und Feststellung

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Abstammung: Definition und Grundlagen

Abstammung (Filiation) beschreibt die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, aus der sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Dieses Rechtsverhältnis besteht in der Regel zwischen einem Kind und seinen beiden Elternteilen, wobei Ausnahmen wie die Adoption bestehen. Grundlegende Prinzipien der Abstammung sind die Gleichstellung der Kinder, ihr Schutz, die Klärung der Vaterschaft sowie die Pflicht zur Unterstützung minderjähriger Kinder.

Die Abstammung kann auf natürlichem Wege (durch Geburt) oder durch Adoption entstehen. Natürliche Abstammung wird weiter in eheliche und nichteheliche Abstammung unterteilt. Eheliche Abstammung liegt vor, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt oder Zeugung miteinander verheiratet sind. Nichteheliche Abstammung besteht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die Adoption hingegen ist ein rechtliches Verhältnis, das durch eine gerichtliche Entscheidung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptivkind begründet wird.

Die Abstammung bestimmt den Familiennamen des Kindes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sind beide Abstammungslinien geklärt, können die Eltern die Reihenfolge der Familiennamen festlegen; andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Abstammung begründet zudem Verwandtschaftsverhältnisse, das Sorgerecht für minderjährige und behinderte Kinder sowie Unterhaltspflichten.

Eheliche Abstammung

Als eheliche Abstammung gelten Kinder, die während einer bestehenden Ehe der Eltern geboren werden. Hierbei wird unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Zeugung verheiratet waren (was die eheliche Herkunft des Kindes begründet) oder ob die Ehe erst nach der Zeugung, aber vor der Geburt geschlossen wurde. Die doppelte Abstammung (von Vater und Mutter) wird durch die Geburtsregistrierung in Verbindung mit der Eheschließung der Eltern oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt. Es gibt zwei Hauptwege zur Feststellung: die gerichtliche Feststellung (z.B. durch Registrierung) oder die Eintragung der Geburt, ergänzt durch die Eheschließung, sowie gerichtliche Verfahren, die zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen.

Vermutung der Vaterschaft bei Geburt innerhalb der Ehe

Die Vaterschaft eines Kindes, das innerhalb von 180 Tagen nach der Eheschließung geboren wird, unterliegt bestimmten Voraussetzungen: Die Ehe muss vor der Geburt des Kindes geschlossen worden sein, und die Geburt muss innerhalb von 180 Tagen nach der Eheschließung erfolgen. Der Ehemann hat das Recht, diese Vaterschaftsvermutung innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Geburt anzufechten. Ausnahmen bestehen, wenn er die Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat oder die Schwangerschaft der Frau vor der Eheschließung hätte kennen müssen.

Abstammung nach Auflösung oder Trennung der Ehe

Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung oder Trennung der Ehe geboren, besteht ebenfalls eine Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes. Wird das Kind jedoch nach Ablauf dieser Frist geboren, entfällt diese Vermutung. Auch bei einer faktischen Trennung, die einer rechtlichen Trennung gleichkommt, kann die Vaterschaft des Ehemannes vermutet werden, sofern die Abstammung durch die Zustimmung beider Eltern in einem öffentlichen Dokument oder durch eine Registereintragung bestätigt wird.

Nichteheliche Abstammung

Kinder können von Natur aus ehelich oder nichtehelich sein. Nichteheliche Kinder sind jene, die außerhalb einer Ehe geboren werden, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Es ist wichtig zu beachten, dass es bei nichtehelicher Abstammung keine gesetzliche Vermutung der Vaterschaft gibt, wie sie bei ehelichen Kindern besteht.

Feststellung der nichtehelichen Abstammung

Die nichteheliche Abstammung wird nicht automatisch durch Gesetz bestimmt, sondern durch den Willen der Eltern (oder eines Elternteils) mittels eines Rechtsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung. Die rechtlichen Mittel zur Feststellung umfassen:

  • Anerkennung vor dem Standesbeamten oder in einer anderen öffentlichen Urkunde.
  • Gerichtliche Entscheidung, insbesondere im Rahmen des Personenstandsrechts.
  • Endgültige gerichtliche Entscheidung über die Mutterschaft, wie sie bei der Registrierung von Geburten innerhalb der gesetzlichen Frist praktiziert wird.

Feststellung durch das Standesamt

Das Personenstandsgesetz und die zugehörige Verordnung ermöglichen die Registrierung nichtehelicher Abstammung beim Standesamt. Dies setzt voraus, dass kein Widerspruch besteht. Bei Widerspruch ist eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Feststellung durch Urteil

Nichteheliche Abstammung kann auch durch ein rechtskräftiges Urteil in einem Zivil- oder Strafverfahren festgestellt werden. Ein Vaterschaftstest kann durch ein Strafurteil angeordnet oder bestätigt werden.

Anerkennung der Abstammung

Die Anerkennung ist die Erklärung eines Mannes oder einer Frau, dass eine Abstammungsbeziehung zu einem nichtehelichen Kind besteht. Sie ist ein Weg, dem Kind den rechtlichen Status der Abstammung zu verleihen, den es sonst nicht hätte. Die Anerkennung kann einzeln oder gemeinsam, bilateral oder unilateral erfolgen. Bei bilateraler Anerkennung sind beide Eltern bekannt; bei unilateraler Anerkennung kann die Identität des anderen Elternteils unbekannt bleiben, sofern sie nicht bereits gesetzlich festgestellt wurde.

Anerkennende Person (Aktives Subjekt)

Jede Person kann die Abstammung anerkennen, unabhängig von ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet). Voraussetzung ist die volle Geschäftsfähigkeit. Ist die anerkennende Person geschäftsunfähig oder minderjährig, die aufgrund ihres Alters nicht heiraten kann, bedarf die Anerkennung der Genehmigung des Familiengerichts nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

Anerkanntes Kind (Passives Subjekt)

Jede Person kann anerkannt werden, solange sie das biologische Kind der anerkennenden Person ist. Das Gesetz kann nicht verhindern, dass eine Person als leiblicher Elternteil deklariert wird, auch wenn dies nicht der Wahrheit entspricht, es sei denn, es liegen bestimmte Voraussetzungen vor, wie die Zustimmung des Anerkannten oder seiner gesetzlichen Vertreter, gerichtliche Genehmigung oder kein Widerspruch.

Form der Anerkennung

Die Anerkennung ist ein formbedürftiger Akt und muss gültig sein. Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Zeitpunkt der Geburtsregistrierung, im Ausland oder innerhalb der gesetzlichen Frist, oder durch notarielle Beurkundung. Eine Anerkennung ist nicht immer gültig und wirksam. Weitere Formen der öffentlichen Anerkennung sind öffentliche Urkunden, das Protokoll der zivilen oder kanonischen Eheschließung der Eltern, bei verspäteter Anmeldung der Eheschließung und der Akt der Versöhnung.

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