Administrative Verträge: Phasen, Arten und Beendigung
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Administrative Verträge: Grundlagen und Anwendungsbereiche
Administrative Verträge können im Zivil-, Handels-, Arbeits- und Verwaltungsrecht zur Anwendung kommen. Sie umfassen:
- Verwaltung des öffentlichen Rechts: Hierzu zählen die Ausführung von Bauleistungen, die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, Lieferungen, Beratungen, spezifische, konkrete Arbeiten und Sonderleistungen.
- Regelungen des Privatrechts: Dies beinhaltet Verträge wie Verkauf, Schenkung, Tausch und Leasing.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung administrativer Aufträge sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Gültigkeit administrativer Verträge setzt folgende Bedingungen voraus: Zustimmung der Parteien, die Fähigkeit der Parteien, ein definierter Vertragsgegenstand und ein zulässiger Vertragszweck (Ursache).
Phasen des Vergabeprozesses
Phase der Vertragsvorbereitung
In dieser Phase müssen Klauseln entwickelt und ein Projekt erstellt werden, das wirtschaftliche, administrative und technische Anforderungen enthält. Nach der Fertigstellung wird diese Datei zur Genehmigung und Zustimmung vorgelegt.
Phase des Zuschlags
Sobald die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist, folgt die Auswahl des Auftragnehmers. Das Verfahren kann sein:
- Offenes Verfahren: Jedes Unternehmen kann Unterlagen einreichen.
- Beschränktes Verfahren: Nur vorab ausgewählte Arbeitgeber können ein Angebot vorlegen, das dann verhandelt und der Zuschlag erteilt wird.
Phase der Vertragsausführung
Nach der Auswahl des Auftragnehmers wird der Vertrag verlängert und von beiden Parteien unterzeichnet. Er enthält Klauseln, die der Verwaltung das Recht einräumen, den Vertrag auszulegen und seine Bedingungen zu ändern, sofern dies dem öffentlichen Interesse dient.
Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
Diese Verträge erlöschen entweder durch Erfüllung oder durch Auflösung. Mögliche Auflösungsgründe sind:
- Tod oder Invalidität des einzelnen Unternehmers.
- Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers.
- Vereinbarung zwischen der Verwaltung und dem Auftragnehmer.
- Fehlende Stellung der endgültigen Garantie durch den Auftragnehmer.
- Verzögerungen bei der Einhaltung der Fristen durch den Auftragnehmer.
- Zahlungsverzug seitens der Verwaltung von mehr als acht Monaten.
- Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder unzulässige Vergabe von Aufträgen an Dritte.