Adoption: Rechtliche Aspekte und Verfahren

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Was ist Adoption?

Adoption bedeutet, ein Kind rechtlich als sein eigenes anzunehmen, mit allen Rechten und Pflichten. Sie erfolgt im Interesse des Kindes und hat zum Ziel, Kindern in Not ein sicheres und stabiles Zuhause innerhalb einer Familie zu bieten.

Wer kann adoptieren?

Der/die Annehmende muss die volle Rechtsfähigkeit besitzen. Es können sowohl behinderte Menschen als auch Minderjährige adoptiert werden. Die Adoption kann gemeinsam oder nacheinander von beiden Ehegatten erfolgen. Wenn eine einzelne Person adoptiert, muss sie älter als 25 Jahre und mindestens 14 Jahre älter als das Adoptivkind sein. Auch Paare in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können adoptieren. Eine Person kann auch nach dem Tod des Adoptierenden adoptiert werden, wenn der Richter seine Zustimmung gegeben hatte.

Wann ist kein Vorschlag der öffentlichen Einrichtung erforderlich?

In folgenden Fällen ist kein Vorschlag der öffentlichen Einrichtung erforderlich:

  • Das Kind ist eine Waise und die Adoptiveltern sind Verwandte dritten Grades in gerader Linie oder in der Schwägerschaft.
  • Das Kind ist das Adoptivkind des Ehepartners des Annehmenden.
  • Das Kind lebt seit mehr als einem Jahr rechtmäßig in einer Pflegefamilie zur Adoption oder steht seit derselben Zeit unter der Vormundschaft des Annehmenden.

Wer kann adoptiert werden?

Grundsätzlich können minderjährige Kinder adoptiert werden. In Ausnahmefällen kann auch ein Volljähriger oder ein Minderjähriger adoptiert werden, wenn vor dem 14. Lebensjahr des Adoptierten eine ununterbrochene Pflege- oder Lebensgemeinschaft bestand.

Wer kann nicht adoptieren?

Niemand kann adoptieren:

  • einen Abkömmling
  • einen Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft
  • ein Mündel durch seinen Vormund, bis die allgemeine Rechnung der Vormundschaft genehmigt wurde

Wie läuft das Adoptionsverfahren ab?

Die Adoption erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung, die das Interesse des Adoptivkindes und die Eignung des/der Annehmenden für die Ausübung der elterlichen Sorge berücksichtigt. Vorab ist ein Vorschlag des Jugendamtes erforderlich, in dem die Eignung des/der Annehmenden festgestellt wird.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Jugendamtes an das Gericht. Es wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt und erfordert die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. Die Beteiligten können sich anwaltlich vertreten lassen.

Wer muss der Adoption zustimmen?

Der Adoption müssen zustimmen:

  • der Richter
  • der/die Annehmende/n
  • das Adoptivkind, wenn es älter als 12 Jahre ist

Die Einwilligung ist eine ausdrückliche, bewusste und freiwillige Willenserklärung, die frei von dem Wunsch ist, zu adoptieren oder von einer anderen Person adoptiert zu werden. Fehlt diese, ist die Adoption null und nichtig.

Darüber hinaus müssen zustimmen:

  • der Ehepartner des/der Annehmenden, es sei denn, es liegt eine rechtskräftige Trennung oder eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen vor
  • die Eltern des Adoptivkindes, es sei denn, ihnen wurde die elterliche Sorge entzogen oder sie sind aus rechtlichen Gründen von der Einwilligung ausgeschlossen

Die Einwilligung muss vor der zuständigen Behörde entweder in öffentlicher Urkunde oder durch Erscheinen vor dem Richter formalisiert werden. Wenn seit der Einwilligung mehr als sieben Monate vergangen sind, muss sie vor dem Richter erneuert werden.

Wer muss angehört werden?

Angehört werden müssen:

  • Eltern, denen die elterliche Sorge nicht entzogen wurde, wenn ihre Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich ist
  • der Vormund des Adoptivkindes
  • das Adoptivkind, wenn es jünger als 12 Jahre ist und über ausreichende Reife verfügt
  • das Jugendamt, wenn das Kind seit mehr als einem Jahr rechtmäßig unter dessen Vormundschaft steht

Wie wird die Adoption vollzogen?

Die Adoption wird durch gerichtliche Entscheidung vollzogen. Diese wird in das Personenstandsregister eingetragen.

Welche Auswirkungen hat die Adoption?

Mit der Adoption erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie. Das Kind wird vollständig in die Adoptivfamilie integriert. Wenn das Adoptivkind von einer einzelnen Person adoptiert wird, erhält es deren Nachnamen. Bei zwei Adoptiveltern erhält es die gleichen Nachnamen wie die neuen Geschwister oder, falls keine Geschwister vorhanden sind, entscheiden die Eltern über die Reihenfolge der Nachnamen.

Ist die Adoption widerruflich?

Die Adoption ist grundsätzlich unwiderruflich. Sie kann nur durch Gerichtsbeschluss nach einer Anfechtungsklage aufgehoben werden. Sie erlischt weder durch den Tod des Annehmenden noch des Adoptierten. Der Richter kann die Beendigung der Adoption auf Antrag eines Elternteils anordnen, das nicht als Streithelfer in das Verfahren einbezogen wurde, sofern das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Die Klage muss innerhalb von zwei Jahren nach der Adoption eingereicht werden.

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