Adoptionsarten und Verwandtschaftsverhältnisse: Rechtliche Grundlagen
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Arten der Annahme und Voraussetzungen
Zwei Arten der Annahme
Es gibt zwei Arten der Annahme: einfache Annahme und Legitimation durch Adoption.
Anforderungen für die einfache Annahme
- Jede Person über 25 Jahre kann annehmen, unabhängig vom Familienstand, sofern der Altersunterschied zum Angenommenen maximal 15 Jahre beträgt.
- Der Vormund ist für die Gerechtigkeit verantwortlich und muss die Zustimmung des Richters einholen.
- Niemand kann adoptiert werden, wenn eine der beiden Personen (Knochenerlass verantwortlich für eine Person) dies ablehnt, es sei denn, die Ehegatten sind seit mehr als einem Jahr verheiratet.
Bedarf des Angenommenen
- Jugendliche oder jedes Kind können angenommen werden. Bei Kindern über 13 Jahren ist deren Zustimmung erforderlich.
- Im Falle eines Kindes unter elterlicher Gewalt (Patriapotesta) muss dieses seinen Willen (der leiblichen Eltern) zeigen.
- Die leiblichen Eltern, die der Ausübung des Erlasses zur Aussetzung der elterlichen Gewalt zustimmen, entbinden sich von der Verantwortung gegenüber den Annehmenden.
Konsequenzen der einfachen Annahme
- Das Kind gehört weiterhin zur biologischen Familie.
- Es besteht eine Verpflichtung zum Respekt zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen.
- Verpflichtung der Annehmenden zur Unterhaltsleistung gegenüber dem Angenommenen.
Legitimation durch Adoption: Voraussetzungen für Adoptiveltern
- Der Ehepartner kann über 25 Jahre alt sein, mit einem Altersunterschied von mindestens 15 Jahren zum Angenommenen.
- Die Ehe muss mindestens 4 Jahre bestanden haben.
- Beispiele für Verwandtschaftsgrade: Onkel-Neffe, Großvater-Enkel, Schwiegereltern-Kind, Geschwister, Schwager/Schwägerin.
Verwandtschaftsverhältnisse und Mitgliedschaft
Verbindungen (Affinität und Inzest)
Es gibt zwei Haupttypen von Verbindungen:
- Affinität: Die Beziehung, die durch die Ehe entsteht (z. B. Schwiegereltern).
- Inzest (Blutsverwandtschaft): Beziehungen, die auf gemeinsamer Abstammung beruhen.
Sponsor (Patenschaft/Verwandtschaftsgrad)
Verbindungen können einfach sein (wenn ein gemeinsamer Vater vorhanden ist) oder komplex (wenn eine gemeinsame Mutter vorhanden ist).
Mitgliedschaft (Rechtliche Bindung)
Die Mitgliedschaft ist die rechtliche Bindung der Eltern mit dem Kind. Sie legt Rechte und Pflichten für beide Elternteile fest.
Verwandtschaft (Filiation)
Verwandtschaft ist nicht notwendigerweise eine rechtliche Bindung und impliziert keine gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Arten der Mitgliedschaft
- Ehelich (Legitime): Wird angenommen, wenn ein Kind innerhalb einer Ehe geboren wird und somit von beiden Elternteilen anerkannt ist.
- Legitimation durch die Annahme: Ein Prozess, durch den ein Kind nachträglich für legitim erklärt wird.
- Nichtehelich (Illegitime): Kinder, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft geboren wurden und von keinem oder nur einem Elternteil anerkannt sind.