Agrarrechtliche Verfahren: Ein Leitfaden
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Agrarrechtliche Verfahren: Grundsätze und Ablauf
I. Grundsätze des Agrarverfahrens
- Mündlichkeit: In erstinstanzlichen Agrarverfahren gilt der Grundsatz der Mündlichkeit.
- Teilnahme an der Anhörung: Die Teilnahme an der Anhörung ist für die Parteien optional, aber empfehlenswert.
- Versäumnis des Beklagten: Wenn der Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde, aber nicht zur Anhörung erscheint, wird das Verfahren fortgesetzt.
- Ladung: Die Ladung muss mindestens den Namen des Klägers, den Streitgegenstand und das Datum und die Uhrzeit der Anhörung enthalten.
- Unterstützung des Klägers: Der Kläger kann sich bei der Zustellung der Ladung vom Sekretär oder Gerichtsdiener unterstützen lassen, jedoch keine Informationen preisgeben.
II. Ablauf des Agrarverfahrens
- Einreichung der Klage: Der Kläger kann die Klage schriftlich einreichen.
- Frist für die Anhörung: Die Anhörung muss frühestens 5 Tage und spätestens 10 Tage nach Zustellung der Klage an den Beklagten stattfinden.
- Beweisaufnahme: Wenn die Beweisaufnahme nicht sofort erfolgen kann, wird die mündliche Verhandlung ausgesetzt und das Gericht setzt eine Frist von maximal 15 Tagen zur Beweisaufnahme.
- Besondere Umstände: Bei besonderen Umständen (z.B. Entfernung, schwierige Zugänglichkeit) kann die Frist für die Anhörung um bis zu 15 Tage verlängert werden (§ 170).
- Weitere Beweisaufnahme: Wenn eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, setzt das Gericht eine angemessene Frist, die 20 Tage nicht überschreiten darf.
III. Zuständigkeit und Verfahrensfragen
- Erlöschen der Zuständigkeit: Die Zuständigkeit eines Gerichts erlischt nicht durch Untätigkeit, außer in Fällen höherer Gewalt.
- Zuständigkeitskonflikte: Wenn ein Gericht ein Zuständigkeitsgesuch von einem anderen Agrargericht erhält, muss es dies dem zuständigen Gericht am selben Tag mitteilen.
- Indigene Gebiete: In Verfahren, die indigene Gebiete betreffen, müssen die Gerichte die Sitten und Gebräuche der jeweiligen Gruppen berücksichtigen, sofern diese nicht gegen das Agrarrecht verstoßen.
IV. Besondere Bestimmungen für indigene Gemeinschaften
- Verfahrensaussetzung: In Streitigkeiten, die in das Verfahren einbezogen werden, sollte das Verfahren ausgesetzt werden.
- Dolmetscher: Wenn nötig, werden Dolmetscher eingesetzt, um die Kommunikation mit indigenen Parteien zu gewährleisten.
- Unterstützung der Parteien: Die Gerichte müssen die Mängel der Parteien in ihrem Umgang mit dem Gesetz beheben, insbesondere in Bezug auf Ejido-Kerngebiete oder Gemeinschaften.
- Ergänzendes Recht: Das Bundesgesetzbuch für Zivilverfahren gilt ergänzend, wenn es keine ausdrückliche Bestimmung im Agrargesetz gibt.
V. Weitere Verfahrensfragen
- Zuständigkeitskonflikte (Fortsetzung): Wenn ein Gericht sich für unzuständig erklärt, übermittelt es die Akten an das zuständige Gericht und benachrichtigt die Parteien.
- Entscheidung über Zuständigkeit: Das Oberste Agrargericht entscheidet über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Agrargerichten.
- Antwort des Beklagten: Der Beklagte muss am Tag der Anhörung schriftlich auf die Klage antworten.
- Unregelmäßigkeiten in der Klage: Wenn die Klage Unregelmäßigkeiten aufweist, setzt das Gericht dem Kläger eine Frist von 8 Tagen zur Behebung.
- Widerspruch des Beklagten: Wenn der Beklagte der Klage widerspricht, muss er dies spätestens am Tag der Anhörung tun.
VI. Aufgaben der Agrargerichte
- Streitbeilegung: Die Agrargerichte sind zuständig für die Begründung, Schlichtung und Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Agrargesetzes ergeben.
- Versäumnis einer Partei: Wenn zu Beginn der Verhandlung entweder der Kläger oder der Beklagte nicht anwesend ist, wird die Verhandlung ausgesetzt und kann auf Antrag des Klägers wieder aufgenommen werden.
- Rechtsmittel: Gegen rechtskräftige Urteile der Agrargerichte oder des Obersten Gerichts ist nur die einstweilige Verfügung des zuständigen Kollegialgerichts zulässig.