Agrarsubventionen in Aragon: Rechtliche Analyse der CAAR
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Rechtliche Rahmenbedingungen der Agrarreform in Aragon 2009
Die CAA nahm im Mai 2009 eine konsolidierte Fassung der geltenden Bestimmungen zur Entwicklung und Agrarreform an. Darin wurde festgelegt, dass Subventionen in der Landwirtschaft nicht vom selben Antragsteller kumuliert werden dürfen. Zudem wurde die negative Natur des administrativen Schweigens bei Zuschussverfahren für alle Arten der Landwirtschaft festgeschrieben.
Einspruch des Landwirtschaftsverbandes Huesca
Der Verband der Landwirte von Huesca wendet sich gegen die erste dieser Maßnahmen mit dem Argument, dass fast alle Mitglieder Mischbetriebe führen und die Bereitstellung ihre Interessen ernsthaft beschädigt. Es wird zudem angeführt, dass die Maßnahme rechtswidrig sei, da die Regel des Schweigens im Widerspruch zur positiven staatlichen Gesetzgebung stehe.
Maßnahmen der Regierung von Aragón
Die Regierung von Aragón (DGA), welche die Vergabe von Zuschüssen für das Jahr 2009 bereits beschlossen und veröffentlicht hatte, wendet nun rückwirkend die Bestimmungen des neuen, konsolidierten Textes an. Dies führt zum Widerruf von Beihilfen für Landwirte und Viehzüchter, was die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit unterstreicht.
Rechtliche Fragestellungen und Antworten
1. Kann die CAAR den überarbeiteten Text genehmigen? Welches Verfahren ist anzuwenden?
Ja, die CAAR hat die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit. Gemäß Artikel 71.7 EAAr liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Viehzucht und Landwirtschaft bei der CAAR. Die CCAA legt die Verwaltungsverfahren fest (einschließlich des administrativen Schweigens) gemäß Artikel 71.7 EAAr und Artikel 149.1.18 der spanischen Verfassung (CE).
- Verfahren: Nach Artikel 43.4 delegieren die Cortes de Aragón die staatliche Genehmigung eines überarbeiteten Entwurfs durch ein Gesetzesdekret. Dies erfordert, dass das Parlament die Regierung durch ein Ermächtigungsgesetz beauftragt, die Regeln zu konsolidieren.
- Fall: Legislative Delegation durch allgemeines Recht.
- Ergebnis: Dekret nach Artikel 28 des Gesetzes über den Präsidenten und die Regierung von Aragonien.
2. Hat der Verband von Huesca die Klagebefugnis, um sich gegen die Bestimmung zu wehren?
Wenn die Regierung einen konsolidierten Text annimmt, ist alles, was über die Delegation hinausgeht, ein Rechtsfehler (Ultra-vires-Akt). Artikel 28.6 des Gesetzes von Aragonien verbietet es dem Präsidenten, neue Bestimmungen zu erlassen, die nicht im konsolidierten Text enthalten sein sollten. Der Verband kann gegen jene Teile des Textes vorgehen, die diesen Charakter haben, sowohl auf rechtlicher als auch auf administrativer Ebene.
Artikel 1.1 LJCA sieht vor, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Klagen gegen gesetzliche Bestimmungen zuständig ist, die die Grenzen der legislativen Delegation überschritten haben. Der Verband selbst wäre gemäß Artikel 19.2 LJ klagebefugt, um vor Gericht zu gehen.
3. Kann die DGA Beihilfen aufheben, sobald die Verfahren gelöst sind?
Da die Subvention ein begünstigender Verwaltungsakt ist und keine Verletzung des allgemeinen Interesses vorliegt, kann Artikel 105 LAP nicht ohne Weiteres angewendet werden. Die Regierung kann die Auswirkungen nicht eigenständig stoppen.
Eine Schädlichkeitserklärung (Declaración de Lesividad) beraubt den Verwaltungsakt nicht direkt seiner Wirkung. Um die negativen Auswirkungen zu beseitigen, ist eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit erforderlich, was den Gang vor das Verwaltungsgericht notwendig macht.
4. Welche Rechtsbehelfe oder Ansprüche können geltend gemacht werden?
Der Verband kann gegen den Widerruf der Zuschüsse Widerspruch (Recurso de Reposición) einlegen. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung. Da es sich um einen Akt handelt, der den Verwaltungsweg gemäß Artikel 54 LPGA abschließt, ist dies der erste Schritt.
Eine gerichtliche Überprüfung (Verwaltungsklage) ist innerhalb von zwei Monaten gemäß Artikel 46 LJ möglich, gerechnet ab dem Tag nach der Zustellung. Die Klage ist vor dem Obersten Gerichtshof von Aragonien zu erheben, sofern die Zuständigkeit nicht bei anderen Gerichten der CA liegt.