Aktien, Rechte und Wertpapiere: Arten, Stimmrechte, Anleihen

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Aktien: Nennwert, Arten und Rechte

Aktien, Nennwert:
Gleicher Nennwert – Aktien müssen einen einheitlichen Nennwert in der jeweils festgelegten Währung ausweisen.

Verschiedene Arten von Aktien

Aktien können unterschiedliche Arten und Klassen mit verschiedenen Rechten darstellen. Innerhalb jeder Klasse haben die Aktien die gleichen Rechte. Abweichungen hiervon sind nichtig.

Individualität und Unteilbarkeit

Individualität: Aktien sind unteilbar.

Gemeinsame Eigentümer

Wenn mehrere Personen Miteigentümer einer Aktie sind, gelten die Regeln für Miteigentum. Die Gesellschaft kann die Vereinheitlichung der Vertretung bei der Ausübung von Rechten und bei der Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen verlangen.

Aktien als Wertpapiere

Aktien, Wertpapiere:
Ein Wertpapier kann eine oder mehrere Aktien verbriefen und unterscheidet sich je nach Ausgestaltung.

Arten von Urkunden

  • Inhaberaktien: Die Rechte werden durch den bloßen Besitz des Wertpapiers erworben.
  • Namensaktien: Auf den Namen einer bestimmten Person lautend; Übertragungen können durch Indossament erfolgen, sofern zulässig.
  • Registeraktien (nicht indossierbar): Auf den Namen einer bestimmten Person lautend und können nicht durch Indossament, sondern nur durch Abtretung übertragen werden.

Klassen von Aktien

Gewöhnliche Aktien: Jeder Gesellschafter beteiligt sich an Gewinnen und Verlusten im Verhältnis zu seinen Einlagen.

Stimmrechte

  • Eine Stimme: Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.
  • Mehrstimmrechte (stimmrechtsbevorzugte): Bestimmte Aktienklassen können bis zu fünf Stimmen pro Aktie vorsehen. Das Stimmrechtsprivileg ist unvereinbar mit Vorzugsaktien.

Es dürfen nach der Zulassung des Unternehmens und nach einem öffentlichen Angebot grundsätzlich keine stimmberechtigten Vorzugsaktien ausgegeben werden.

Vorzugsaktien

Vorzugsaktien: Den Inhabern werden wirtschaftliche Vorteile gewährt, wie z. B. zusätzliche Gewinnbeteiligung, die Zahlung einer festen Dividende oder sonstige Vorrechte bei Ausschüttungen sowie Vorrechte am Gesellschaftsvermögen.

Ausübung der Stimmrechte

Bestimmte Aktienklassen können von der Stimmberechtigung ausgeschlossen sein, ohne dass dadurch andere Rechte der Anteilseigner in Versammlungen grundsätzlich beeinträchtigt werden.

Urkundenlose Aktien

In der Satzung kann vorgesehen werden, dass keine Urkunde über Aktien oder über einzelne Klassen ausgegeben wird. In einem solchen Fall werden die Aktien in Konten (auf den Namen der Eigentümer) bei der emittierenden Gesellschaft, bei Geschäftsbanken oder bei zugelassenen Investmentbanken geführt.

Anleihen, Genussrechte und Rechtsregeln

Anleihen, Rechte, Regeln:
Unternehmen können Anleihen mit Genuss- und Beteiligungsrechten ausgeben. Solche Titel unterliegen den geltenden Vorschriften; bei Nichtbeachtung kann Nichtigkeit drohen.

Anleihen mit Genussrechten

Anleihen mit Genussrechten: Diese sind vollständig auszugeben und können den Inhabern ähnliche Rechte wie Aktionäre einräumen. Sie können berechtigen, an Gewinnen teilzuhaben und im Falle der Liquidation am Liquidationserlös teilzunehmen, nach Rückzahlung des Nennwerts nicht vollständig eingezahlter Aktien.

Gewinnbeteiligungsboni

Gewinnbeteiligungen / Boni: Für Leistungen oder Kapitalbeiträge können Aktien oder andere Kapitalinstrumente an Dritte ausgegeben werden, die das Recht gewähren, an den Gewinnen teilzunehmen.

Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen und Prämien: Unternehmen können Beteiligungs- oder Teilnahmezertifikate an das Personal vergeben. Die Gewinnansprüche werden entsprechend berechnet, sind in der Regel nicht übertragbar und enden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von der Ursache.

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