Die Aktiengesellschaft (SA): Konzept, Kapital und Gründung
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1. Konzept der Aktiengesellschaft (SA)
Der Ursprung der Aktiengesellschaft (SA) ist eng verbunden mit Unternehmen, die im siebzehnten Jahrhundert für den Handel in Ost- und Westindien gegründet wurden. Die großen geografischen Entdeckungen früherer Jahrhunderte eröffneten neue Handelswege und schufen ein günstiges Klima für die Organisation von Expeditionen und kommerziellen Unternehmungen. Aufgrund ihrer Größe und der damit verbundenen großen Risiken konnten diese nicht von traditionellen, quasi-familiären Unternehmen durchgeführt werden.
Es entstand die Idee, Unternehmen mit Kapital zu gründen, das in kleinen Portionen oder gleich lautenden Stückaktien eingeteilt war. Dies diente als Mittel, um das große, notwendige Kapital für diese Unternehmungen zu bündeln und privates Kapital anzuziehen. Die Verteilung des Kapitals auf viele kleine Anteile streute gleichzeitig die vielen Risiken des Kolonialhandels.
Das Konzept der SA ist implizit in Art. 1 des Aktiengesetzes vom 22. Dezember 1989 enthalten, das besagt, dass in der SA das Kapital in Aktien aufgeteilt wird, die durch die Beiträge der Mitglieder integriert werden, welche nicht persönlich für Unternehmensschulden haften. Die SA ist demnach charakterisiert durch:
- Kapitalistische Gesellschaft: Persönliche Verhältnisse der Mitglieder spielen keine Rolle, sondern nur die Beteiligung, die jeder am Kapital hält.
- Aktienunternehmen: Das Kapital wird zwangsläufig in Anteile (Aliquoten) aufgeteilt, die als Aktien dem Inhaber den Status eines Partners verleihen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Das Mitglied ist verpflichtet, den Betrag der gezeichneten Anteile in das Unternehmen einzubringen. Es haftet bei Scheitern der Gesellschaft bis zur Höhe dieser Verpflichtung, jedoch ohne persönliche Haftung für Schulden, die das Unternehmen hervorbringen kann.
2. Name und Unternehmensgegenstand der SA
Der Name der Aktiengesellschaft
Die SA firmiert unter einem frei gewählten Namen, der rein fiktiv sein, die Art des Geschäfts beschreiben oder aus einem Namen oder einer Kombination von Namen einiger der Mitglieder bestehen kann. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass neben dem Namen unbedingt die Begriffe „Aktiengesellschaft“ oder „SA“ stehen müssen.
Das Gesetz verbietet die Annahme eines identischen Namens einer bereits bestehenden Gesellschaft. Die Handelsregisterverordnungen legen bestimmte Verbote fest, die den Namen von Unternehmen betreffen, insbesondere die Verwendung von Wörtern oder Ausdrücken, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Auch irreführende oder offizielle Bezeichnungen sind verboten.
Der Unternehmensgegenstand
Der Gründer der SA kann die Tätigkeit oder Tätigkeiten, die den gesellschaftlichen Gegenstand bilden, frei bestimmen. Dabei ist stets die Bedeutung des Art. 1225 C. Civil zu berücksichtigen, in dem es heißt, dass die Vertragspartner Vereinbarungen und Bedingungen schaffen können, sofern diese nicht gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
Der Umfang und der Inhalt des zunächst in der Satzung festgelegten Gegenstands sind weder abschließend noch unveränderlich. Zu jeder Zeit nach der Gründung können der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktionäre den gesellschaftlichen Gegenstand ersetzen oder ändern.
3. Grundsätze des Gesellschaftskapitals (Stammkapital)
Die rechtliche Koordination des Gesellschaftskapitals basiert auf folgenden Annahmen:
- Prinzip des Mindestkapitals: Das Kapital der SA darf nicht weniger als 60.000 Euro betragen. Während der Dauer der Gesellschaft darf das Kapital nicht unter dieses Niveau herabgesetzt werden.
- Prinzip der Bestimmung: Das Kapital muss in der Satzung bestimmt werden, unter Angabe der Höhe, der Zahl der Aktien, in die es geteilt wurde, des Nennwerts und der Klasse.
- Grundsatz der Integrität: Das Kapital muss in vollem Umfang gezeichnet werden, damit die Gesellschaft entstehen kann. Die vollständige Zeichnung bedeutet, dass alle Aktien von Personen mit der Fähigkeit, gebunden zu sein, übernommen wurden.
- Prinzip der Mindesteinzahlung: Das gezeichnete Kapital muss mindestens zu einem Viertel des Nennwerts jeder Aktie eingezahlt werden. Die minimale Auszahlung gilt für alle Aktien. Der Beitrag der Mitglieder kann in Geld oder anderen Vermögenswerten erfolgen, die der wirtschaftlichen Verwertung unterliegen. Der Beitrag muss Eigentumsrechte begründen, sodass das eingezahlte Kapital unmittelbar in das Vermögen des Unternehmens übergeht.
- Prinzip der Stabilität: Die Höhe des Kapitals, wie in der Satzung festgelegt, kann nicht nach oben oder unten geändert werden, außer durch die gesetzlich vorgeschriebenen juristischen Verfahren und die Änderung der Satzung.
4. Formale Voraussetzungen zur Gründung einer SA
Die formalen Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind die öffentliche Urkunde und die Eintragung in das Handelsregister.
Die öffentliche Urkunde (Gründungsurkunde)
Die öffentliche Urkunde ist die feierliche und notwendige Form der Satzung, die durch den Partnerschaftsvertrag im engeren Sinne gebildet wird und der erste juristische Akt der Gründung einer Kapitalgesellschaft ist. Die Urkunde enthält die Satzung, welche das Leben und das Funktionieren der Gesellschaft regelt.
Der Inhalt des Gründungsvertrages umfasst im Wesentlichen folgende Aussagen:
- Personenbezogene Daten des Gründers oder der Gründer.
- Ausdruck ihres Willens zur Schaffung einer SA.
- Die Bar-, Sach- oder Rechteinlagen, die jeder Partner leistet.
- Die Kosten der Gründung.
- Die Erklärung aller weiteren Punkte, die die Partner für die Gründung des Unternehmens als passend erachten.
Die Satzung
Der Inhalt der Satzung ist komplexer und muss unbedingt folgende Punkte enthalten:
- Der Name des Unternehmens.
- Der Unternehmensgegenstand.
- Die Dauer der Gesellschaft.
- Der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (oft identisch mit dem Datum der Urkunde).
- Der Sitz der Gesellschaft.
- Das Gesellschaftskapital, die Zahl der Aktien, deren Nennwert und die Art der Einteilung.
- Die Verwaltungsstrukturen, einschließlich der Festlegung eines Leistungssystems und der Anzahl der Administratoren.
- Die Art und Weise der Beratung und der kollegialen Entscheidungsfindung.
- Das Datum des Geschäftsjahres.
Eintragung ins Handelsregister
Mit der Eintragung in das Handelsregister erwirbt die SA die juristische Persönlichkeit. Vor der Eintragung existiert die SA nicht als juristische Person.