Die Aktiengesellschaft: Merkmale und Organe

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Die Aktiengesellschaft (SA)

1. Gesetzliche Regelungen

  • Königliches Dekret 1564/1989 vom 22. Dezember, zur Genehmigung des überarbeiteten Textes des Aktiengesetzes.
  • Gesetz 27/1995 vom 23. März, welches die Gründung der übertragbaren Aktiengesellschaft regelt.

2. Gesellschaftsform

Eine Gesellschaft mit einem oder mehreren Partnern, natürlichen oder juristischen Personen, deren Kapital von mindestens 60.101,20 € in Namens- oder Inhaberaktien unterteilt ist.

3. Eignung

Sie passt sich besser an die Bedürfnisse großer und mittelständischer Unternehmen an.

4. Flexibilität

Die Regelungen sind flexibel und an die jeweiligen Bedürfnisse anpassbar.

5. Haftung

Die Haftung der Gesellschafter ist auf das eingebrachte Kapital beschränkt. Es wird nur mit dem investierten Fremdkapital gehaftet.

6. Mindestkapital und Gründung

Das Mindestkapital von 60.101,20 € ist in Namens- oder Inhaberaktien aufgeteilt. Die Gründung kann gleichzeitig oder sukzessive erfolgen. Bei der Gründung müssen mindestens 25 % des Kapitals gezeichnet und eingezahlt werden. Die Auszahlung der ausstehenden Beträge erfolgt als *passive Dividenden*.

7. Aktien

Aktien können in Titeln und Buchungen dargestellt werden.

8. Eintragung

Diese Art von Gesellschaft muss vor einem Notar gegründet und innerhalb von zwei Monaten nach der Gründung in das Handelsregister eingetragen werden.

9. Kapitalgesellschaft

Es handelt sich um eine reine Kapitalgesellschaft, bei der nur das eingebrachte Kapital von Bedeutung ist.

10. Gewinnverteilung

Die Gewinne der Gesellschaft werden nach den Anteilen verteilt.

11. Übertragung der Aktien

Die Übertragung der Aktien ist frei.

Organe der Aktiengesellschaft

12. Hauptversammlung und Verwaltungsrat

Die Aktiengesellschaft hat zwei Organe: die **Hauptversammlung** und den **Verwaltungsrat**.

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Gesellschafter entscheidet über wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft. Es gibt drei Arten:

  • Ordentliche Hauptversammlung: Sie dient der Überprüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  • Außerordentliche Hauptversammlung: Jede Hauptversammlung, die nicht die Voraussetzungen der ordentlichen Hauptversammlung erfüllt. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen.
  • Universelle Hauptversammlung: Kann über jedes Thema entscheiden, sofern das gesamte Kapital anwesend ist und die Beschlüsse einstimmig gefasst werden.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat kann bestehen aus:

  • Einem einzigen Verwalter.
  • Einem mehrköpfigen Gremium, das gemeinschaftlich handelt (jeder handelt selbstständig).
  • Einem mehrköpfigen Gremium, das gesamtschuldnerisch handelt (alle müssen den Entscheidungen zustimmen).
  • Einem Verwaltungsrat (Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen).

13. Firma

Die Firma kann eine objektive (Fantasiename) oder subjektive (mit dem Zusatz "SA") Bezeichnung tragen.

14. Besteuerung

Die Aktiengesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer.

15. Aktienhandel

Aktien können gehandelt werden.

16. Arten von Aktien

Aktien können eingeteilt werden:

Nach Rechten:

  • Stammaktien: Sie haben keine besonderen Rechte.
  • Vorzugsaktien: Sie haben ein besonderes Recht.

Nach Eigentum:

  • Namensaktien: Sie lauten auf den Namen des Eigentümers.
  • Inhaberaktien: Der Eigentümer ist der Inhaber der Aktie.

Nach dem Kapital:

  • Gewöhnliche Aktien: Sie werden gegen Entgelt in Form von Währung ausgegeben.
  • Eigene Aktien: Sie werden gegen Sacheinlagen ausgegeben.
  • Freiaktien: Sie werden aus Rücklagen ausgegeben, d.h. sie verbleiben innerhalb des Unternehmens.

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