Aktiengesellschaften und Genossenschaften

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Aktiengesellschaft (AG)

Kapital

Das Mindestkapital einer AG beträgt 60.000 €. 25% des Kapitals müssen bei der Gründung eingezahlt werden, der Rest innerhalb von maximal fünf Jahren.

Aktien

Aktien repräsentieren einen Anteil am Unternehmen und gewähren folgende Rechte:

  • Stimmrecht in der Hauptversammlung
  • Recht auf Dividenden
  • Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
  • Recht auf Beteiligung an der Liquidation
  • Informationsrecht

Organe der AG

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Es gibt verschiedene Arten von Hauptversammlungen:

  • Ordentliche Hauptversammlung: Findet innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt.
  • Außerordentliche Hauptversammlung: Kann mehrmals pro Jahr stattfinden.
  • Universale Hauptversammlung: Wenn das gesamte Aktienkapital vertreten ist und die Teilnehmer zustimmen.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Es gibt verschiedene Formen:

  • Einzelverwaltung: Ein einzelner Geschäftsführer.
  • Gesamtverwaltung: Zwei oder mehr Geschäftsführer.
  • Kollegialverwaltung: Drei oder mehr Mitglieder im Verwaltungsrat.

Auflösung und Liquidation

Gründe für die Auflösung und Liquidation einer AG:

  • Beschluss der Hauptversammlung
  • Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist
  • Erreichen des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit der Erreichung
  • Vermögensminderung unter die Hälfte des Grundkapitals
  • Fusion oder Spaltung der Gesellschaft
  • Kapitalminderung unter das gesetzliche Minimum
  • Andere in der Satzung festgelegte Gründe

Genossenschaft

Kapital

Das Mindestkapital einer Genossenschaft ist in der Satzung festgelegt. In der Gemeinschaft Madrid beträgt das Mindestkapital 150.000 €, aufgeteilt in Geschäftsanteile der Mitglieder. Das Kapital muss bei der Gründung vollständig gezeichnet und zu mindestens 25% eingezahlt sein. Ein Mitglied darf maximal 1/3 (in Madrid 45%) des Kapitals halten. Die Summe der Anteile von Partnern darf 50% des Gesamtkapitals nicht überschreiten.

Genossenschaften sind verpflichtet, Rücklagen zu bilden.

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