Aktiengesellschaften (SA): Ein umfassender Leitfaden

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Aktiengesellschaften (SA) in Chile: Konzept, Merkmale und Gründung

Konzept (Art. 1, Gesetz Nr. 18.046)

Eine Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die durch die Zusammenführung eines gemeinsamen Fonds gegründet wird. Die Aktionäre haften nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlagen. Die Verwaltung erfolgt durch ein im Wesentlichen widerrufliches Gremium.

Die SA ist immer kommerziell, auch wenn sie für zivile Geschäftszwecke gegründet wird.

Merkmale einer Aktiengesellschaft

  • Sie ist eine juristische Person und hat als solche ein eigenes Vermögen.
  • Die Partner oder Aktionäre leisten Einlagen in Form von Geld oder geldwerten Vermögenswerten.
  • Sie ist immer gewinnorientiert.
  • Verluste werden durch den von den Aktionären bereitgestellten Sozialfonds getragen.
  • Die Rechte der Gesellschafter werden durch Aktien repräsentiert.
  • Die Verwaltung ist gesetzlich geregelt.
  • Die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer zugesagten oder geleisteten Einlagen.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Die Gründung erfolgt durch eine öffentliche Urkunde. Ein Auszug daraus wird im Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen und im Amtsblatt veröffentlicht. Diese beiden letzten Schritte müssen innerhalb von 60 Tagen nach Errichtung der Urkunde erfolgen.

Inhalt der Gründungsurkunde (Art. 4)

Die Gründungsurkunde muss Folgendes enthalten:

  1. Namen, Beruf und Wohnsitz der an der Gründung beteiligten Aktionäre.
  2. Name und Sitz der Gesellschaft.
  3. Festlegung des spezifischen Gegenstands der Gesellschaft.
  4. Dauer der Gesellschaft (kann unbestimmt sein; wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt sie als unbestimmt).
  5. Grundkapital der Gesellschaft, Anzahl der Aktien, in die es unterteilt ist (gegebenenfalls mit Angabe von Serien und Vorrechten), Angabe, ob die Aktien einen Nennwert haben oder nicht, Form und Frist, in der die Aktionäre ihre Einlagen leisten müssen, sowie Angabe und Bewertung von Einlagen, die nicht aus Geld bestehen.
  6. Organisation und Modalitäten der Verwaltung und Kontrolle durch die Aktionäre.
  7. Datum des Geschäftsjahresabschlusses, der Bilanzaufstellung und der ordentlichen Hauptversammlung.
  8. Form der Gewinnausschüttung.
  9. Art und Weise der Liquidation.
  10. Art der Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen den Aktionären untereinander oder zwischen ihnen und der Gesellschaft oder ihren Verwaltern (während der Laufzeit der Gesellschaft oder während ihrer Liquidation). Wenn nichts anderes festgelegt ist, wird davon ausgegangen, dass die Streitigkeiten einem Schiedsrichter unterliegen.
  11. Ernennung der vorläufigen Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls der externen Prüfer oder Rechnungsprüfer, die das erste Geschäftsjahr überwachen.
  12. Sonstige Vereinbarungen der Aktionäre.

Nichtigkeitsgründe einer Aktiengesellschaft

  • Fehlen einer öffentlichen Urkunde.
  • Auslassung einer der in Art. 4, Ziffern 1, 2, 3 und 5 genannten Angaben.
  • Verspätete Eintragung des Auszugs.
  • Verspätete Veröffentlichung des Auszugs.
  • Auslassung einer der in Art. 5 vorgeschriebenen Angaben im Auszug.

Klassifizierung von Aktiengesellschaften

  • Geschlossene Gesellschaften: Dies ist die Regel. Sie können nur aus den unten genannten Gründen in offene Gesellschaften umgewandelt werden.
  • Offene Gesellschaften: Sie gelten als offen, wenn einer der folgenden Umstände (gemäß Art. 2 des Gesetzes über Aktiengesellschaften und Art. 1 der Verordnung über Aktiengesellschaften) vorliegt:
    • Sie haben mehr als 500 Aktionäre.
    • Mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals befinden sich im Besitz von mindestens 100 Aktionären (ausgenommen diejenigen, die diesen Anteil einzeln oder über andere Personen überschreiten).
    • Sie führen eine öffentliche Erstemission ihrer Aktien gemäß Gesetz Nr. 18.045 über die Börse durch oder lassen sich freiwillig in das Wertpapierregister eintragen.

Rechte der Aktionäre

  • Recht auf Information.
  • Rede- und Stimmrecht in den Hauptversammlungen.
  • Recht auf Gewinnbeteiligung oder Dividenden.
  • Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös.
  • Recht auf Veräußerung von Aktien.
  • Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen.
  • Recht auf Rücktritt.
  • Recht, eine Versammlung einzuberufen.
  • Recht auf Stellungnahme.

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