Allgemeine Haftpflicht und deliktische Haftung (CC)
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Allgemeine Haftpflicht
Die deliktische Haftung umfasst sowohl Haftung aus Straftaten als auch aus rein unerlaubten Handlungen.
Fehlt eine frühere Rechtslage, kann eine Handlung oder Unterlassung als rechtswidrig angesehen werden und unter Umständen als Vergehen oder Verbrechen bewertet werden.
Nach dem Civil Code (CC) ist derjenige, dessen Handlung oder Unterlassung einen Schaden verursacht — sei es durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit — verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Strafrechtliche Haftung
Die strafrechtliche Haftung ist im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. Es ist nicht erforderlich, dass ein materieller Schaden entstanden ist. Bewertet werden die Handlungen oder Unterlassungen des Täters selbst, nicht von Dritten.
Schuld und Dolo (Vorsatz)
Wenn das Opfer durch eigenes Verhalten oder Unterlassen zur Schadensentstehung beigetragen hat, ist dieser Beitrag bei der Haftungsprüfung zu berücksichtigen.
Im Unterschied zum deutschen oder italienischen Recht kennt unser CC nicht immer die gleiche Einordnung, jedoch enthalten spezielle Gesetze — wie Vorschriften über Haftung und Versicherung im Kfz-Verkehr oder im Fechtsport — Bestimmungen, die zu Gunsten der Betroffenen eine Mäßigung der Haftung vorsehen können.
Wird die Schuld von Täter und Opfer festgestellt, aber zugleich bestimmt, dass einer von ihnen allein den Schaden verursacht hätte, so kann die weniger schwere Schuld absorbiert werden und zur Haftungsausschließung des Autors führen.
Solidarität: Solidarische Haftung besteht in der Regel nur dann, wenn sie gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Kann der Grad der Beteiligung der Beteiligten im Einzelfall nicht bestimmt werden, haften die Gesamtschuldner gesamtschuldnerisch für die Höhe der Entschädigung.
Schuld besteht im Unterlassen der Sorgfalt, die sich aus der Art der Verpflichtung sowie aus den Umständen (Person, Ort und Zeit) ergibt.
Nicht immer ist Vorsatz (Dolo) erforderlich; auch eine freiwillige Pflichtverletzung ohne konkreten Vorsatz kann schadenersatzpflichtig sein.
Schaden
Ein Schaden kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein.
- Materieller Schaden: Angriff auf das Vermögen einer anderen Person; man unterscheidet dabei:
- Emergent: tatsächlicher Verlust oder Verminderung des Vermögens des Opfers;
- Entgangener Gewinn: der Gewinn, der durch das schädigende Ereignis ausblieb oder die Unmöglichkeit, das Vermögen zu vermehren.
- Moralischer Schaden: immaterielle Beeinträchtigungen, die durch Eingriffe in Persönlichkeitsgüter entstehen.
- Leibliche Verletzung: solche Schäden, die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit betreffen.
Kausalzusammenhang
Der Kausalzusammenhang besteht zwischen der Verletzung und der vorsätzlichen Handlung, der Unterlassung oder der Fahrlässigkeit bzw. dem eingetretenen Risiko; er ist Voraussetzung, um Haftung festzustellen.
Schaden zu reparieren
Der materielle Schaden ist der patrimoniale Verlust des Opfers und umfasst die tatsächliche Zahlung (Schadensersatz) sowie den entgangenen Gewinn.
Lacruz weist darauf hin, dass es unfair wäre, die Bewertung aller Gewinne zu verweigern: Entgangener Gewinn ist anzuerkennen, wenn dessen Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Das CC unterstützt die angemessene Berücksichtigung des entgangenen Gewinns.
Der moralische Schaden umfasst körperliche Schmerzen und seelische Leiden.
Das Gesetz sieht vor, dass Schadensersatz sowohl materielle als auch moralische Schäden umfassen kann.
Insbesondere werden Entschädigungszahlungen bei Verletzungen der Ehre, des Bildnisses und der Privatsphäre vorgesehen.
Haftung für eigenes und fremdes Handeln
Das CC bestimmt, dass die in diesem Kodex normierten Verpflichtungen für Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Person sowie für die Personen gelten, für die man verantwortlich ist.
Haftung für Schäden durch Tiere und Sachen
Das CC regelt die Haftung des Eigentümers für Schäden, die durch seine Tiere oder Sachen verursacht werden; dem Verantwortlichen wird vorgeworfen, keine angemessenen Vorkehrungen getroffen zu haben, um Schäden zu vermeiden.
In der Regel haftet der Eigentümer, es sei denn, er kann seine Unschuld oder das Fehlen eines Verschuldens nachweisen.
Zivilrechtliche Haftung von Direktoren
Grundsätze der Haftung: Personen können vom Staat für Schäden an ihren Gütern und Rechten entschädigt werden, außer in Fällen höherer Gewalt; dies gilt insbesondere, wenn der Schaden Folge der normalen oder abnormalen Funktion öffentlicher Dienste ist.
Besondere Haftung: Eltern und Aufsichtspersonen
Eltern haften für Schäden, die durch Kinder unter ihrer Obhut verursacht wurden; sie müssen bei der Verhütung von Schäden die Sorgfalt eines sorgfältigen und verantwortungsbewussten Erziehers anwenden. Die übergeordnete Haftung beruht auf einer Garantierechtfertigung.
Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebs haftet für Schäden, die durch seine Bediensteten im Dienst verursacht wurden. Für eine Ausweitung der Haftung des Arbeitgebers muss das verursachende Verhalten im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.
Personen oder Organisationen, die Träger einer Schule sind, haften für Schäden, die von minderjährigen Schülern während der Zeit verursacht werden, in der diese unter ihrer Kontrolle stehen.
Vertrags- und Deliktsrecht
Liegt eine vertragliche Verpflichtung vor und gibt es einen Geschädigten — hier genannt JORDAN FRAGA —, so ist die vertragliche Haftung aus bereits bestehenden Verpflichtungen zu prüfen, unabhängig von deren Herkunft (auch ohne formellen Vertrag).
Die vertragliche Pflicht zur Erfüllung kann Ausgleichsmaßnahmen (ex novo) erforderlich machen, wenn sie nicht freiwillig erfüllt wurde.
Vzquierdo vertritt die Auffassung, dass die Pflicht zur Wiedergutmachung sowohl vertragliche als auch deliktische Bereiche umfasst und auf einer allgemeinen Theorie gemeinsamer Haftung beruhen sollte. Mechanische Regeln allein reichen nicht aus, um die Identifizierung und Quantifizierung vertraglicher Verpflichtungen vollständig zu regeln.