Alternative und Fakultative Verpflichtungen im Schuldrecht

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Alternative Verpflichtung

Eine alternative Verpflichtung ist eine, bei der der Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt ihrer Entstehung noch nicht bestimmt ist. Es bestehen mehrere Leistungsoptionen, von denen der Schuldner jedoch nur eine erfüllen muss. Beispiel: „Ich verkaufe meine Armbanduhr, mein Auto oder mein Fahrrad.“

Es gibt nur eine Pflicht, nicht eine Vielzahl. Mehrere Leistungen sind möglich, aber nur eine ist geschuldet. Es sind zwei Phasen zu unterscheiden:

Phasen der Alternativen Verpflichtung

  1. Entstehung der Verpflichtung

    Die Verpflichtung entsteht mit mehreren Optionen für die Leistung, und es besteht eine relative Unsicherheit bezüglich der geschuldeten Leistung.

  2. Konkretisierung der Leistung

    Dies ist die Bestimmung, welche der Leistungen vom Schuldner zu erbringen ist. Die Konkretisierung muss vor oder spätestens gleichzeitig mit der Erfüllung erfolgen. Die Konkretisierung findet statt, wenn:

    • Alle Leistungen bis auf eine ohne Verschulden des Schuldners oder Gläubigers wegfallen. (Vgl. Abschnitt 1134: Der Schuldner verliert das Wahlrecht, wenn nur noch eine Leistung möglich ist. Vgl. Abschnitt 1182: Die Verpflichtung erlischt, wenn die Leistungen ohne Verschulden des Schuldners oder Gläubigers verloren gehen oder zerstört werden.)

    • Das Wahlrecht einer Partei oder eines Dritten zusteht, um zu bestimmen, welche Leistung geschuldet wird. (Vgl. Abschnitt 1132: Wenn keine Einigung über die Wahl des Schuldners erzielt wird.)

Das Wahlrecht wird durch eine einseitige Willenserklärung ausgeübt, die der anderen Partei mitgeteilt werden muss und erst nach Bekanntgabe Wirkung entfaltet. (Vgl. Abschnitte 1133 und 1136.1)

Verlust oder Zerstörung der Leistungen vor der Wahl

In der Phase zwischen der Entstehung und Konkretisierung entsteht ein Problem in Bezug auf den Verlust oder die Zerstörung von Leistungen, wenn Störungen oder Zufälle vor der Wahl eintreten. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Wahlrecht besitzt:

  1. Wahlrecht liegt beim Schuldner

    (Vgl. Artikel 1134 und 1135)

    • Werden alle Leistungen bis auf eine ohne Verschulden des Schuldners zerstört, so konkretisiert sich die Verpflichtung auf die verbleibende Leistung, und das Wahlrecht entfällt.

    • Werden alle Leistungen aufgrund des Verschuldens des Schuldners zerstört, kann der Gläubiger Schadensersatz für eine der Leistungen verlangen. (Vgl. Abschnitt 1135)

    • Wenn einige der Leistungen aufgrund des Verschuldens des Schuldners wegfallen, reduziert sich sein Wahlrecht auf die verbleibenden Leistungen.

  2. Wahlrecht liegt beim Gläubiger

    • Wenn einige Leistungen zufällig verloren gehen, kann der Gläubiger aus den übrigen wählen. Bleibt nur eine übrig, konkretisiert sich die Pflicht auf diese.

    • Wenn einige Leistungen aufgrund des Verschuldens des Schuldners verloren gehen, kann der Gläubiger aus den verbleibenden wählen oder den Wert einer der verlorenen Leistungen verlangen.

    • Wenn alle Leistungen aufgrund des Verschuldens des Schuldners verloren gehen, kann der Gläubiger den wirtschaftlichen Wert einer beliebigen Leistung wählen.

Fakultative Verpflichtung

Eine fakultative Verpflichtung (oder Substitutionsbefugnis) ist die Möglichkeit, dass der Schuldner sich von seiner ursprünglichen Leistungspflicht durch Erbringung einer anderen, von Anfang an vereinbarten Leistung befreien kann. Dies muss vor der Fertigstellung vereinbart werden.

Fällt die ursprünglich geschuldete Leistung weg, so erlischt die Verpflichtung. Fällt hingegen die fakultative Ersatzleistung weg, bleibt die Pflicht zur Erbringung der ursprünglichen Leistung bestehen. (Vgl. Artikel 1153 und 1166)

Unterschiede: Alternative vs. Fakultative Verpflichtung

  • Alternative Verpflichtungen: Bieten mehrere Leistungen, von denen nur eine geschuldet wird. Das Wahlrecht muss ausgeübt werden, um die geschuldete Leistung zu konkretisieren.

  • Fakultative Verpflichtungen: Haben eine Hauptleistung, die durch eine andere ersetzt werden kann. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Hauptleistung; die Ersatzleistung ist lediglich eine Erleichterung für den Schuldner.

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