Änderung, Aussetzung und Beendigung des Arbeitsvertrages

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Änderung, Aussetzung und Kündigung

  • Änderung des Arbeitsverhältnisses: Änderungen des Vertrags, die schriftlich vereinbart werden.
  • Aussetzung des Vertrags: Vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (weder erhält der Arbeitnehmer Lohn, noch muss der Arbeitgeber zahlen).
  • Kündigung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Änderung der Arbeitsbedingungen

Funktionale Mobilität:

Jeder Mitarbeiter mit geeigneten beruflichen und akademischen Qualifikationen kann Aufgaben ausführen, für die er zuvor noch nicht eingesetzt wurde, was eine Änderung der Funktionen seiner Kategorie bedeutet.

Absteigende Mobilität:

Für notwendige Zeit, aus dringenden und unvorhersehbaren Gründen, unter Beibehaltung des bisherigen Lohns.

Aufsteigende Mobilität:

Aus technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen, die die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens betreffen. Wenn die höherwertige Tätigkeit länger als 6 Monate innerhalb eines Jahres oder länger als 8 Monate innerhalb von zwei Jahren ausgeübt wird, sollte eine Höhergruppierung und entsprechende Lohnanpassung erfolgen.

Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer mit der Mobilität nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag kündigen und das Arbeitsgericht anrufen.

Geografische Mobilität:

Ist die Änderung des Arbeitsortes innerhalb desselben Unternehmens, die in der Regel einen Wechsel des Wohnsitzes erfordert.

Das Unternehmen muss technische, wirtschaftliche, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe nachweisen, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen.

  • Versetzungen: Können unbefristet oder für mehr als 12 Monate innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Bei Kündigung des Vertrags durch den Arbeitnehmer: Entschädigung von 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr, maximal 12 Monatsgehälter. Kündigungsfrist: 30 Tage. Reisekosten werden vom Unternehmen übernommen. Bei Klage vor dem Arbeitsgericht und Obsiegen des Arbeitnehmers: Entschädigung von 45 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr, maximal 42 Monatsgehälter, oder Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz.
  • Entsendungen: Dauern länger als 3 Monate. Ankündigungsfrist: 5 Tage. Alle 3 Monate: 4 Tage Freistellung. Das Unternehmen muss mindestens die gleiche Kategorie und den gleichen Lohn beibehalten. Reisekosten werden vom Unternehmen übernommen. Bei Klage vor dem Arbeitsgericht nach der Änderung und Obsiegen des Arbeitnehmers: Entschädigung von 45 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr, maximal 42 Monatsgehälter, oder Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz.

Wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen:

Diese Änderungen betreffen wichtige Aspekte wie Arbeitszeit, Schichtarbeit oder Entlohnungssysteme, ohne eine Änderung der Funktion oder Kategorie zu bedeuten (im Gegensatz zur funktionalen Mobilität). Ankündigungsfrist: 30 Tage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter.

Das Unternehmen hat die Pflicht, technische, organisatorische, wirtschaftliche oder produktionsbedingte Gründe nachzuweisen, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen und diese Art der Arbeitsänderung rechtfertigen. Das Unternehmen muss eine Konsultation mit den Arbeitnehmervertretern durchführen, die mindestens 15 Tage dauert.

Kollektiver Charakter einer Änderung:

Eine Änderung der Funktion oder Arbeitszeit hat kollektiven Charakter, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • 10 Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 99 Mitarbeitern.
  • 10% der Beschäftigten in Unternehmen zwischen 100 und 299 Beschäftigten.
  • 30 Arbeitnehmer in Organisationen mit mehr als 300 Personen.

Folgen bei Kündigung durch Arbeitnehmer:

Im Falle der Kündigung des Vertrags durch den Arbeitnehmer: Entschädigung von 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr, maximal 9 Monatsgehälter.

Folgen bei Nicht-Kündigung durch Arbeitnehmer:

Wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nicht kündigt: Klage vor dem Arbeitsgericht wegen Unrechtmäßigkeit der Änderung. Mögliche Ergebnisse:

  • Änderung wird aufrechterhalten.
  • Änderung wird für unwirksam erklärt; der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung von 45 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr, maximal 42 Monatsgehälter.

Aussetzung des Arbeitsvertrages

Die Unterbrechung der beiderseitigen Leistungspflichten (Arbeit und Lohnzahlung) für eine bestimmte Zeit.

Beispiel 1: Unbezahlter Urlaub/Sonderurlaub:

  • Mindestanforderungen: Ein Jahr Betriebszugehörigkeit.
  • Dauer: 4 Monate bis 5 Jahre.
  • Folgen: Wird nicht für das Dienstalter angerechnet. Im ersten Jahr besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz, danach nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen.

Beispiel 2: Freistellung für öffentliche/gewerkschaftliche Ämter:

  • Mindestanforderungen: Ernennung oder Wahl in ein öffentliches Amt, das die Arbeitsleistung verhindert (politisches oder gewerkschaftliches Amt).
  • Dauer: Die Dauer des Amtes.
  • Folgen: Wird für das Dienstalter angerechnet. Es besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer muss innerhalb eines Monats nach Beendigung des Amtes die Wiederaufnahme der Arbeit beantragen.

Beispiel 3: Freistellung zur Kinderbetreuung:

  • Anspruch auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz für ein Jahr.
  • Wird für das Dienstalter angerechnet.
  • Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungen.
  • Maximal 3 Jahre ab Geburt, Adoption oder Pflegschaft.

Beispiel 4: Freistellung zur Pflege von Familienangehörigen:

  • Anspruch auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz für ein Jahr.
  • Wird für das Dienstalter angerechnet.
  • Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungen.
  • Maximale Dauer von zwei Jahren.

Beendigung des Arbeitsvertrages

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet die Beendigung aller vertraglichen Verpflichtungen zwischen beiden Parteien. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und dem Arbeitnehmer eine Abrechnung sowie eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis auszuhändigen.

Bei Beendigung erhält der Arbeitnehmer eine Abrechnung und ggf. eine Abfindung. Die Abrechnung umfasst u.a. ausstehenden Lohn, Überstunden und Resturlaub.

Einseitige Beendigung durch eine Partei

Kündigung durch den Arbeitnehmer:

  • Kündigung ohne Angabe von Gründen:
    • Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Ankündigung.
    • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.
  • Berechtigte Kündigung durch den Arbeitnehmer:
    • Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers.
    • Fortgesetzte Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Lohns.
    • Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers.
    • Rentenbezug.

Kündigung durch den Arbeitgeber:

  • Kündigung aus objektiven Gründen:
    • Häufige Kurzerkrankungen, auch wenn sie ärztlich attestiert sind, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 20% der Arbeitstage oder in vier Monaten innerhalb eines Jahres 25% der Arbeitstage erreichen. Zusätzlich müssen die Fehlzeiten der Gesamtbelegschaft im gleichen Zeitraum 5% überschreiten.

Kündigung wegen Inkompetenz des Arbeitnehmers: Die Inkompetenz muss nach der Einstellung festgestellt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann dieser Grund nicht mehr geltend gemacht werden.

Kündigung wegen mangelnder Anpassung an technische Änderungen:

Die Änderungen müssen für die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zumutbar sein. Es muss eine Anpassungsfrist von mindestens 2 Monaten am Arbeitsplatz gewährt werden.

Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes:

Tritt auf, wenn aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen Arbeitsplätze abgebaut werden müssen, um Schwierigkeiten des Unternehmens zu überwinden (muss nachgewiesen werden).

Verfahren bei Kündigung durch den Arbeitgeber:

  • Zustellung des Kündigungsschreibens (schriftliche Mitteilung).
  • Kündigungsfrist von 30 Tagen zwischen Zustellung und Beendigung.
  • Entschädigung von 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr, maximal 12 Monatsgehälter.
  • Gewährung einer Freistellung von 6 Stunden pro Woche während der Kündigungsfrist zur Stellensuche (ohne Lohnkürzung).

Gerichtliche Bewertung der Kündigung:

  • Rechtmäßig (begründet).
  • Unrechtmäßig (45 Tagesgehälter pro Beschäftigungsjahr, maximal 42 Monatsgehälter, oder Wiedereinstellung des Arbeitnehmers).
  • Nichtig (bei Verletzung von Grundrechten oder Diskriminierung); der Arbeitnehmer muss wieder eingestellt werden.

Disziplinarische Kündigung:

Schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Gründe:

  • Wiederholte und unentschuldigte Fehlzeiten oder Unpünktlichkeit.
  • Disziplinlosigkeit oder Arbeitsverweigerung.
  • Verbale oder physische Angriffe auf Vorgesetzte oder Kollegen.
  • Anhaltende und freiwillige Minderleistung.
  • Schwerwiegender Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht.
  • Trunkenheit oder Drogenkonsum, der die Arbeitsleistung beeinträchtigt.
  • Diskriminierung oder Belästigung von Kollegen oder Vorgesetzten (aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung) oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Verfahren bei disziplinarischer Kündigung:

  • Schriftliche Mitteilung der Kündigung unter Angabe der Gründe und des Zeitpunkts der Beendigung.
  • Aushändigung der Abrechnung und Bescheinigung an den Arbeitnehmer.
  • Die Kündigung muss innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung ausgesprochen werden.

Gerichtliche Bewertung der disziplinarischen Kündigung:

Der Grad der disziplinarischen Kündigung durch das Arbeitsgericht kann sein:

  • Rechtmäßig (wenn begründet).
  • Unrechtmäßig (wenn nicht begründet).
  • Nichtig (wenn Grundrechte verletzt werden oder Diskriminierung vorliegt).

Einvernehmliche Beendigung:

Beide Parteien sind sich einig (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

Weitere Beendigungsgründe:

  • Befristungsende: Entschädigung von 8 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr.
  • Einvernehmliche Aufhebung: Keine gesetzliche Entschädigungspflicht.
  • Weitere im Vertrag festgelegte Gründe (müssen rechtmäßig sein).
  • Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers (sofern kein Erbe den Betrieb fortführt): Entschädigung von 1 Monatsgehalt.
  • Beendigung der Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers (Betriebsschließung): Entschädigung von 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr (ggf. Zahlung durch FOGASA).

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