Änderung und Erlöschen von Verpflichtungen: Arten, Ursachen und Rechtsfolgen

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Änderung und Erlöschen von Verpflichtungen

Arten von Änderungen

Subjektive Änderung:

  • Änderung des Schuldners: Der Schuldner wird durch eine andere Person ersetzt. Dies erfordert immer die Zustimmung des Gläubigers.
  • Änderung des Gläubigers: Der Gläubiger wird durch eine andere Person ersetzt. Dies kann ohne Zustimmung des Schuldners erfolgen, muss diesem aber mitgeteilt werden.

Objektive Änderung:

Hierbei werden situative Elemente der Verpflichtung geändert, z. B. der Ort oder die Zeit der Leistung.

Das Erlöschen der Verpflichtung

Gemäß Artikel 1156 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) erlöschen Verpflichtungen durch:

  • Zahlung oder Leistung
  • Verlust der Sache oder nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung

Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung:

  • Die Unmöglichkeit muss nach der Begründung der Verpflichtung eintreten.
  • Sie kann durch zufällige Ereignisse oder durch Umstände eintreten, die das Objekt der Leistung betreffen.
  • Sie darf nicht vom Schuldner verschuldet sein.
  • Der Schuldner haftet nicht für den Verlust der Sache oder die Unmöglichkeit der Leistung, es sei denn, er befindet sich nach Begründung der Verpflichtung in Verzug.
  • Bei spezifischen, nicht gattungsmäßigen Sachen führt die Unmöglichkeit zum Erlöschen der Verpflichtung. Bei Gattungsschulden führt der Verlust der Sache nicht zum Erlöschen der Verpflichtung.

Spezielle Arten des Erlöschens

Schuldenerlass:

Der Gläubiger erlässt die Schuld, und der Schuldner nimmt diesen Erlass an (bilateraler Schuldenerlass). Der Erlass kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Es kann nicht mehr erlassen werden, als durch Testament hinterlassen werden kann, um die Pflichtteile nicht zu verletzen. Der Erlass der Hauptschuld führt zum Erlöschen der Nebenschulden, aber nicht umgekehrt.

Aufrechnung:

Eine Rechtssituation, bei der zwei Forderungen ganz oder teilweise erlöschen, wenn sie gleichartig sind und ihre Inhaber gegenseitig Gläubiger und Schuldner sind. Beide Schulden müssen gleichartig sein (z. B. Geldschulden), fällig, liquide und einforderbar.

Verwechslung von Rechten (Konfusion):

Tritt ein, wenn in einer Person die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners zusammentreffen.

Novation:

  • Ändernde Novation: Die Verpflichtung wird nur geändert.
  • Tilgende Novation: Eine neue Verpflichtung ersetzt die alte, die dadurch erlischt.

Neben diesen allgemeinen Erlöschensgründen können Verpflichtungen auch aus besonderen Gründen erlöschen.

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