Anfechtbarkeit von Verträgen

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Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Verträgen

Das Rechtskonzept, Merkmale und Ursachen

Die Anfechtungslehre und die Rechtsprechung sehen die Anfechtung als eine Maßnahme zum Schutz konkreter Interessen an. Nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse hat, kann die Anfechtung ausüben. Diese Interessen sind die des Arbeitgebers, der die Anfechtung im Rahmen des Gesetzes geltend macht. Die Gründe, aus denen die Aufhebung eines Vertrages beantragt werden kann, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich festgelegt. Sie müssen vielmehr aus den Bestimmungen der §§ 1301 und 1302 BGB abgeleitet werden. Diese sind:

  • Minderjährigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit
  • Irrtum
  • Gewalt oder Einschüchterung
  • Arglistige Täuschung

Ein weiterer Grund für die Anfechtbarkeit ist der Abschluss eines Vertrages ohne die Zustimmung des Ehegatten, wenn diese Zustimmung notwendig war. Anfechtbare Verträge entfalten seit ihrer Perfektion Rechtswirkungen. Diese Wirkungen sind jedoch nur vorläufig und enden, sobald der Vertrag gerichtlich für nichtig erklärt wird. Die gerichtliche Entscheidung führt zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Abschluss des Vertrages (Status quo ante).

Klagerecht

Das Klagerecht steht ausschließlich der Haupt- oder Tochtergesellschaft (z. B. Bürgen) im Rahmen des Auftrags zu.

Passive Legitimation

Passiv legitimiert sind diejenigen, die die angefochtene Vertrag gebunden ist und nicht die Nichtigerklärung und diejenigen, die ihr Recht ableiten zu Gunsten des Vertrags in Frage gestellt.

Die Anfechtung

Die Anfechtung hat die gleiche Wirkung wie die absolute Nichtigkeit, es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  • Artikel 1305 und 1306 BGB
  • Wenn die Anfechtung aufgrund der Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit einer Partei erfolgt, ist der Minderjährige oder Geschäftsunfähige nicht zur Rückgabe verpflichtet, sondern nur insoweit, als er durch die Sache oder den erhaltenen Preis bereichert wurde (vgl. Artikel 1304 BGB). Wenn also keine Bereicherung vorliegt, muss auch keine Rückgabe erfolgen. Die bloße Aufnahme der Sache in das Vermögen des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen reicht nicht aus. Der Beweis für die Bereicherung des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen obliegt dem Geschäftsfähigen.

Ablauf der Frist für die Klageerhebung

Die Klagefrist für die Anfechtung beträgt vier Jahre (vgl. Artikel 1301 BGB). Dies ist eine Ausschlussfrist. Die Frist wird nach den folgenden Normen berechnet (vgl. Artikel 1301 BGB):

  • In den Fällen der Einschüchterung oder Gewalt ab dem Tag, an dem diese aufgehört haben.
  • In den Fällen von Irrtümern, Arglist oder Täuschung ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der sich aus der Erfüllung aller Verpflichtungen ergibt.
  • Im Falle von Verträgen, die mit Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, ab der Beendigung der Vormundschaft.

Die ständige Rechtsprechung besagt, dass die Anfechtung unbedingt auf dem Klageweg geltend gemacht werden muss.

Die Bestätigung

Die Bestätigung ist eine Willenserklärung der Partei, die zur Anfechtung berechtigt ist. Sie validiert den unwirksamen Vertrag und führt zum Erlöschen des Anfechtungsrechts (vgl. Artikel 1309 BGB). Es gibt verschiedene Arten der Bestätigung:

  • Ausdrückliche Bestätigung: Die einfache Erklärung der Absicht zu bestätigen. Unser BGB erfordert keine besondere Form.
  • Stillschweigende Bestätigung: Diese erfolgt durch ein schlüssiges Verhalten. Artikel 1311 BGB besagt, dass eine stillschweigende Bestätigung vorliegt, wenn ein Ereignis eintritt, das unbedingt den Verzicht auf die Anfechtung erfordert.

Voraussetzung für eine wirksame Bestätigung ist, dass der Bestätigende die Ursache der Nichtigkeit kennt und diese aufgehört hat. Die Bestätigung heilt die Mängel des Vertrages rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses (vgl. Artikel 1313 BGB). Die Wirkungen sind somit dauerhaft und rückwirkend.

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