Angebot der Zahlung und Hinterlegung (Art. 1176 ff. ZGB)

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Angebot der Zahlung und Hinterlegung

Geregelt in den Artikeln 1176 bis 1181 des Zivilgesetzbuches.

Der Schuldner ist nicht nur verpflichtet zu zahlen, sondern hat auch das Recht, sich durch die Zahlung von seiner Schuld zu befreien. Es gibt Situationen, in denen der Schuldner zahlen möchte, dies aber aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht kann, beispielsweise wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung ungerechtfertigt verweigert.

Für diese Fälle stellt das Gesetz dem Schuldner ein Mittel zur Befreiung zur Verfügung: das Angebot der Zahlung und die anschließende Hinterlegung der geschuldeten Sache bei der zuständigen Behörde. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert oder sie aus Gründen, die nicht dem Schuldner zuzurechnen sind, nicht annehmen kann.

Anwendungsbereich und Verfahren

Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Leistungspflichten (positive Verpflichtungen). Das Verfahren umfasst typischerweise die folgenden Schritte:

1. Angebot der Zahlung

Dies fungiert als notwendige Voraussetzung für die Hinterlegung.

Es handelt sich um einen Mechanismus, der dem Schuldner ermöglicht, sich von einer Verpflichtung zu befreien, wenn er diese nicht erfüllen kann, weil der Gläubiger die Annahme der geschuldeten Leistung ungerechtfertigt verweigert. Das Angebot ist der erste Schritt vor einer möglichen Hinterlegung.

Es ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Schuldner seine feste Absicht zur Erfüllung bekundet.

Form des Angebots

Das Gesetz schreibt für das Angebot keine besondere Form vor. Der Schuldner kann es auf die ihm am geeignetsten erscheinende Weise unterbreiten, sollte jedoch sicherstellen, dass er das Angebot nachweisen kann (z. B. durch notarielle Beurkundung, Zustellungsurkunde). Entscheidend ist, dass die Nichterfüllung nach dem Angebot nicht auf ein Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist.

Ausnahmen von der Angebotspflicht (Artikel 1176)

Artikel 1176 legt fest, dass das Zahlungsangebot grundsätzlich Voraussetzung für die Hinterlegung ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Schuldner direkt hinterlegen kann:

  • Abwesenheit des Gläubigers: Der Gläubiger ist am Erfüllungsort abwesend.
  • Unfähigkeit des Gläubigers zur Annahme: Der Gläubiger ist zur Annahme der Leistung tatsächlich oder rechtlich verhindert.
  • Ungewissheit über den Gläubiger: Es besteht ein begründeter Zweifel oder Streit darüber, wer berechtigt ist, die Zahlung zu empfangen.
  • Verlust des Schuldtitels: Der Titel, der die Forderung verbrieft, ist verloren gegangen.

2. Hinterlegung (Konsignation)

Wenn das Angebot erfolglos war oder eine Ausnahme vorliegt, kann der Schuldner die geschuldete Sache bei der zuständigen Behörde (Gericht oder Notar) hinterlegen.

Voraussetzungen für die Hinterlegung
  • Vorheriges Zahlungsangebot: Grundsätzlich muss der Schuldner dem Gläubiger die Zahlung angeboten haben und dieser die Annahme ohne Grund verweigert haben (Artikel 1176 Abs. 1). Ausnahmen gelten wie oben beschrieben (Abwesenheit, Unfähigkeit etc. gemäß Artikel 1176 Abs. 2).
  • Ankündigung der Hinterlegung: Gemäß Artikel 1177 Abs. 1 muss die beabsichtigte Hinterlegung den interessierten Personen (insbesondere dem Gläubiger) vorher angekündigt werden.
  • Ordnungsgemäße Durchführung: Die Hinterlegung muss allen Anforderungen einer gültigen Zahlung entsprechen (Artikel 1177 Abs. 2).
  • Mitteilung der erfolgten Hinterlegung: Nachdem die Hinterlegung erfolgt ist, muss sie den Interessenten ebenfalls mitgeteilt werden (Artikel 1178).

3. Wirkungen der Hinterlegung

Wenn der Gläubiger die Hinterlegung annimmt oder eine gerichtliche Entscheidung feststellt, dass sie ordnungsgemäß erfolgt ist, treten folgende Wirkungen ein:

  • Befreiung des Schuldners: Der Schuldner wird von seiner Verpflichtung befreit (Artikel 1180 Abs. 1).
  • Löschungsanspruch: Der Schuldner kann die Löschung der Verpflichtung und etwaiger Sicherheiten verlangen. Das Gericht ordnet die Löschung an, sobald die Hinterlegung für gültig erklärt wird (Artikel 1180 Abs. 1).
  • Kosten: Die Kosten der ordnungsgemäßen Hinterlegung trägt der Gläubiger (Artikel 1179).

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