Der Anhang und Lagebericht im deutschen Rechnungswesen

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Der Anhang im deutschen Rechnungswesen

ANHANG (284, 285, 288, 264, 267): ist im Rechnungswesen ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften und enthält zusätzliche Angaben, die zu den einzelnen Bilanzpositionen der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vorgeschrieben sind. Sein Zweck ist eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Erläuterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, insbesondere durch ergänzende quantitative und qualitative Informationen, die in dem Zahlenwerk der Bilanz und der GuV nicht enthalten sind. Verpflichtend ist die Aufstellung des Anhangs für Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, Genossenschaften und Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen (§264, 264a HGB). Im Konzernabschluss ist der Konzernanhang vom Mutterunternehmen aufzustellen. Das Dokument unterliegt den gesetzlichen Prüfungs- und Publizitätspflichten, wobei für kleine und mittelgroße Gesellschaften Erleichterungen gelten. Einen ausführlichen Katalog von Pflichtangaben, die in den Anhang aufzunehmen sind, enthalten der § 284 und der § 285 des Handelsgesetzbuches. Sie lassen sich zu den folgenden drei Punkten zusammenfassen:

Zusammenfassende Punkte des Anhangs:

  • Allgemeine Grundsätze der Bilanzierung, Bewertung und Währungsumrechnung: Die im Jahresabschluss angewandten Methoden der Bilanzierung und Bewertung einzelner Bilanzposten werden im Anhang dargestellt und erläutert. Er enthält also die Information darüber, welche Sachverhalte in die Bilanz aufgenommen wurden und mit welchem Wert sie ausgewiesen werden. Haben sich die Methoden im Vergleich zu den Vorjahren geändert, sind die Abweichungen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Für Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind die Umrechnungskurse anzugeben.
  • Erläuternde, ergänzende und korrigierende Informationen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung: Posten, die in der Bilanz aus Klarheitsgründen zusammengefasst wurden, müssen im Anhang aufgeschlüsselt werden. Das betrifft insbesondere das Anlagevermögen. Wert und Entwicklung der einzelnen Anlagegüter werden im Anlagespiegel erläutert. Auch die gewählte Art der Abschreibung wird im Anhang beschrieben. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung summierten Umsätze sind nach Tätigkeitsbereichen und geographischen Märkten aufzugliedern, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens müssen Material- und Personalaufwand gesondert angegeben werden. Auch schwebende Geschäfte sind im Anhang zu erläutern, wenn sonst kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild einer Kapitalgesellschaft durch Bilanz und GuV vermittelt wird (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Durch § 285 Nr. 3 u. 3a werden explizit einige Erläuterungen zu schwebenden Geschäften im Anhang verlangt.
  • Sonstige Angaben: Der Anhang enthält die Namen aller Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates und Angaben über ihre sämtlichen Bezüge und Bezugsrechte sowie die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.

Der Lagebericht im deutschen Rechnungswesen

LAGEBERICHT: Als Lagebericht bezeichnet man eine Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis und der Lage eines Unternehmens. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben einen solchen Bericht jeweils zusammen mit ihrem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zu erstellen. Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens zu der Chancen und Risiken darstellen. Er muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (§ 289 HGB).

Untergliederung des Lageberichts:

  • Geschäftstätigkeit und Rahmenbedingungen
  • Ertragslage
  • Vermögenslage oder Finanzlage. (Große Kapitalgesellschaften müssen weiterhin auch nicht-finanzielle Leistungindikatoren angeben).

Pflicht zur Erstellung des Lageberichts:

  • große und mittelgroße Kapitalgesellschaften à AG, GmbH z.B. (§264 Abs. 1 Satz 1, §267 HGB).
  • große und mittelgroße Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar voll haftet (§ 264a, § 264 Abs. 1, § 267 HGB) → z. B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG

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