Arbeitnehmerrechte und Arbeitszeitgestaltung: Ein Überblick
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2. Das Abkommen gilt unbeschadet anderer spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der Gemeinschaftsbestimmungen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen.
3. Die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer im Bereich des Abkommens durch die Parteien dienen.
4. Das Abkommen schränkt nicht das Recht der Sozialpartner auf Ebene der Tarifverhandlungen ein, auf der geeigneten, einschließlich der europäischen Ebene, Tarifverträge zu schließen, um seine Bestimmungen so anzupassen oder zu ergänzen, dass die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Sozialpartner berücksichtigt werden.
5. Verhütung und Beilegung von Streitfällen und Beschwerden, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, erfolgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen.
Zusätzliche Informationen zu Leiharbeit und Teilzeitregelungen
Studie der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November:
Zweck und Anwendungsbereich
1. Zweck und Anwendungsbereich: Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
2. Anwendung:
a) Mindestdauer der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und des Jahresurlaubs, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie
b) bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.
3. Gilt für alle Sektoren, private und öffentliche, unbeschadet der Artikel 14, 17, 18 und 19.
Definitionen zur Anwendung:
1) Arbeitszeit: Zeit, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit oder Aufgaben im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der Praxis ausübt.
2) Ruhezeit: Jede Zeitspanne, die keine Arbeitszeit ist.
3) Nachtzeit: Jede Zeitspanne von nicht weniger als sieben Stunden, wie gesetzlich geregelt durch die nationalen Rechtsvorschriften. Die Uhrzeiten sind auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr.
2. Die Mitgliedstaaten bestimmen in Konsultation mit den Sozialpartnern und/oder die Sozialpartner gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen Arbeitsverträge oder befristete Arbeitsverträge:
a) als aufeinanderfolgend angesehen werden,
b) in unbefristete Verträge umgewandelt werden.
Information und Beschäftigungsmöglichkeiten
1. Arbeitgeber informieren Arbeitnehmer mit befristeten Stellen im Unternehmen oder am Arbeitsplatz, um sicherzustellen, dass diese Arbeitnehmer die gleichen Chancen haben, Festanstellungen zu erhalten wie andere. Diese Informationen können durch eine öffentliche Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle im Unternehmen oder am Arbeitsplatz bereitgestellt werden.
2. Wo immer möglich, sollten die Arbeitgeber den Zugang von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag zu geeigneten Schulungs-Möglichkeiten erleichtern, um ihre beruflichen Qualifikationen zu verbessern, ihre Karriere zu entwickeln und ihre berufliche Mobilität zu fördern.
Information und Beratung
1. Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen werden bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Unternehmensgröße im Einklang mit der Vertretungsorgane der Arbeitnehmer nach nationalem und EU-Recht berücksichtigt.
2. Die Umsetzung der Bestimmungen dieser Klausel erfolgt durch die Sozialpartner, die von den Mitgliedstaaten nach Konsultation mit den Sozialpartnern und/oder nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten definiert werden, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Klausel 4.1.
3. Soweit möglich, sollten die Arbeitgeber sicherstellen, dass sie den Vertretungsorganen der vorhandenen Arbeitskräfte ausreichende Informationen über befristete Beschäftigung im Unternehmen geben.
1. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen als die in diesem Abkommen vorgesehenen.