Arbeitnehmervertretung: Anzahl, Berechnung, Anpassung
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Arbeitnehmervertretung: Anzahl, Berechnung und Anpassung
1. Anzahl der Arbeitnehmervertreter
a) Die Rolle der Beschäftigten
Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter ist im spanischen Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores, ET) festgelegt:
- Personaldelegierte: siehe Art. 62.1 ET
- Mitglieder des Betriebsrats: siehe Art. 66.1 ET
b) Berechnung der Arbeitnehmerzahl
Als Arbeitnehmer gelten:
- Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen
- Arbeitnehmer mit unbefristeten, diskontinuierlichen Verträgen
- Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als einem Jahr
Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen von weniger als einem Jahr werden anteilig berücksichtigt. Für alle 200 geleisteten Arbeitstage oder einen Bruchteil davon wird ein weiterer Arbeitnehmer hinzugerechnet. Die Verordnung über die Wahlen der Arbeitnehmervertretungsorgane in den Unternehmen sieht vor, dass bei der Berechnung die tatsächlich geleisteten Arbeitstage sowie die wöchentlichen Ruhezeiten, Feiertage und Urlaubstage berücksichtigt werden.
Wenn der Quotient aus der Division der Summe der Arbeitstage durch 200 höher ist als die Anzahl der Arbeitnehmer, werden alle Leiharbeiter für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bei der Berechnung berücksichtigt.
2. Anpassung der Arbeitnehmervertretung bei Personaländerungen
a) Erhöhung der Belegschaft
- Folge: Es müssen Teilwahlen durchgeführt werden.
- Zweck: Die Anzahl der Vertreter muss an die gestiegene Zahl der Arbeitnehmer angepasst werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
- Mandat: Das Mandat der neu gewählten Vertreter endet am selben Tag wie das der übrigen Vertreter.
b) Reduzierung der Belegschaft
- Faustregel: Die Anzahl der Vertreter bleibt bestehen.
- Ausnahme: Durch Tarifvertrag oder, in Ermangelung eines solchen, durch eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern (nicht durch einseitige Entscheidung des Unternehmens) kann die Anzahl der Vertreter an die reduzierte Belegschaft angepasst werden. Die Kriterien und das Verfahren hierfür müssen im Tarifvertrag oder in der Vereinbarung festgelegt werden. In jedem Fall muss die Reduzierung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Wahllokale, Kandidaten und Gewählten erfolgen.
c) Übertragung des Unternehmens
- Übertragung eines Unternehmens oder eines Arbeitsplatzes: Der Status der Arbeitnehmervertretung bleibt erhalten.
- Übertragung einer unabhängigen Produktionseinheit als Teil eines Arbeitsplatzes: Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (TS) geht vom Erlöschen der Vertretung der Leiharbeiter aus. Die Rechtslage ist jedoch umstritten.