Arbeitseinkommen: Definition, Sachleistungen und steuerliche Abzüge

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Arbeitseinkommen: Definition und Bestandteile

Als Arbeitseinkommen gelten alle Einnahmen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Art, die in Geld- oder Sachleistungen direkt oder indirekt aus einer persönlichen Arbeit oder einem Arbeitsverhältnis resultieren und nicht den Charakter von Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit haben.

11.1. Umfassende Erfassung von Arbeitseinkommen (Integrale Erträge)

A) Erträge nach Art der Tätigkeit

Hierzu zählen die gängigsten Arbeitslöhne, die sowohl direkt zufließen (z.B. Löhne und Gehälter) als auch indirekt gezahlt werden (z.B. Renten), und zwar in bar oder in Form von Sachleistungen.

Das Gesetz nennt unter anderem folgende Erträge:

  • Gehälter und Löhne
  • Arbeitslosengeld
  • Vergütungen für Aufwendungen
  • Reisekostenpauschalen und Zulagen für Reisen, ausgenommen normale Fahrtkosten sowie Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen. Diese Beträge sind steuerfrei, da sie zur Deckung von Kosten dienen, die im Rahmen der Arbeit entstehen. Das Gesetz legt hierfür spezifische Bedingungen und Höchstgrenzen fest, bis zu denen diese Beträge nicht besteuert werden.
  • Beiträge des Arbeitgebers zu Vorsorgeeinrichtungen oder alternativen Vorsorgeformen
  • Beiträge des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung

B) Sachleistungen (Sacheinkommen)

Als Sachleistungen gelten der Verbrauch oder die Nutzung von Waren oder Dienstleistungen zu privaten Zwecken, die entweder kostenlos oder zu Preisen angeboten werden, die weit unter dem Marktpreis liegen.

Zu den Sachleistungen zählen unter anderem:

  • Nutzung einer Wohnung
  • Nutzung von Kraftfahrzeugen
  • Zinsvorteile aus zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen
  • Versicherungsprämien (ausgenommen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherungen)
  • Kosten für Studien oder Weiterbildungen

Nicht als steuerpflichtige Sachleistungen zählen:

  1. Sozialleistungen: Dazu gehören die Lieferung von Waren zu besonders günstigen Preisen in betriebseigenen Geschäften oder Kantinen sowie soziale und kulturelle Dienstleistungen.
  2. Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen (Anteilen) an aktive Arbeitnehmer, die kostenlos oder zu einem Preis unter dem Marktwert erfolgen.
Bewertung von Sachleistungen

Die Quantifizierung der Sachleistungen erfolgt:

  • Nach dem im Gesetz festgelegten Wert.
  • Nach dem öffentlich angebotenen Preis.
  • Nach dem Marktwert.

11.2. Nettoberechnung des Arbeitseinkommens

Der Nettoertrag ergibt sich aus der Minderung des Bruttoertrags um die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.

Obwohl der Nettoertrag in der Regel als Ganzes berechnet wird, können folgende Ermäßigungen vorgenommen werden:

A) Ermäßigungen für bestimmte Einnahmen

  • Einnahmen, die über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erzielt wurden.
  • Einnahmen aus Systemen der sozialen Sicherheit.

Abzugsfähige Aufwendungen

Folgende Aufwendungen können unter anderem abgezogen werden:

  • Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Zinsen für Darlehen, die zur Erzielung der Einnahmen aufgenommen wurden.
  • Beiträge an Schulen für Waisen.
  • Gewerkschaftsbeiträge.
  • Beiträge zu Berufsverbänden (maximal 500 € pro Jahr).
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder der Einkommenserzielung.

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