Arbeitsleistung und Treuepflicht im Arbeitsrecht
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Wenn ein Arbeitnehmer eingestellt wird, verpflichtet er sich, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen und diese Arbeit im Einklang mit dem vertraglichen Grundsatz von Treu und Glauben zu leisten. Die erste Pflicht ist die Leistung, die zweite die vertragliche Treuepflicht (Treu und Glauben).
Pflicht zur Arbeitsleistung
Die grundlegende Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Einhaltung der spezifischen Verpflichtungen seines Jobs, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und Sorgfalt.
Mangelnde Arbeitsleistung kann zu disziplinarischen Maßnahmen oder zur Entlassung führen.
Ziele der Leistungsfestlegung
Das Ziel der Festlegung von Leistungszielen ist zweifach:
- Einerseits wird ein Mindestmaß an Leistung gefordert, dessen Unterschreitung eine Vertragsverletzung darstellt und somit eine Entlassung oder Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann.
- Andererseits werden Arbeitnehmer mit Anreizen oder Leistungsprämien belohnt.
Formen der Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer
Man unterscheidet zwei Formen der Verletzung durch den Arbeitnehmer:
- Vorsatz: Wenn die Pflichtverletzung absichtlich erfolgt.
- Mangelnde Eignung: Wenn ein Arbeitnehmer nicht die erforderliche Eignung für die Tätigkeit besitzt.
Hierbei unterscheidet man zwei Arten der Unfähigkeit:
- Ursprüngliche Unfähigkeit: Die Unfähigkeit bestand bereits bei Vertragsbeginn.
- Nachträglich auftretende Unfähigkeit: Die Unfähigkeit tritt erst während des Arbeitsverhältnisses auf.
Vertragliche Treuepflicht (Treu und Glauben)
Diese Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besagt, dass der Arbeitnehmer Handlungen oder Unterlassungen vermeiden muss, die dem Unternehmen schaden könnten.
Konkrete Ausprägungen der Treuepflicht
A) Verbot des Wettbewerbs mit dem Arbeitgeber
Drei unterschiedliche Situationen sind zu beachten:
- Unlauterer Wettbewerb: Handlungen, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
- Volles Engagement für das Unternehmen: Eine Vereinbarung, die ein volles Engagement für das Unternehmen vorsieht und somit ein Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses impliziert.
- Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ein vertraglich vereinbartes Verbot, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen in Konkurrenz zu treten.
B) Bleibepflicht im Unternehmen
Wenn ein Arbeitgeber in die Sachkenntnis eines Arbeitnehmers investiert, um bestimmte Projekte zu realisieren, kann schriftlich eine Bleibepflicht für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren vereinbart werden.
Weitere Pflichten
- Verbot der Bestechung.
- Sorgfaltspflicht bezüglich Räumlichkeiten, Ausstattung etc.
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen:
Standardmäßige Konsequenzen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht:
- Während der Vertragslaufzeit wird der Arbeitnehmer der Untreue angeklagt und diszipliniert oder entlassen.
- Nach Beendigung des Vertrags kann ein Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter Handlung bestehen.