Arbeitsplatzvorschriften: Hygiene, Speiseräume & Brandschutz
Eingeordnet in Mathematik
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 3,9 KB
Arbeitsplatzhygiene und Sanitäre Anlagen
Grundlegende Anforderungen (Art. 12, 13, 14, 21–26)
Die Basishygiene erfordert grundlegende Pflege und die Bereitstellung von Trinkwasser. An jedem Arbeitsplatz müssen, abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer und der Art der Tätigkeit, folgende sanitäre Einrichtungen vorhanden sein:
- Toiletten
- Waschbecken
- Duschen (je nach Arbeitssituation)
Temporäre Einrichtungen und Abwasserentsorgung
Vorübergehende Toiletten können durch sanitäre Latrinen oder chemische Toiletten ersetzt werden.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung des guten Zustandes, der Funktionstüchtigkeit und der Reinigung dieser Einrichtungen. Das Abwasser muss über die Kanalisation oder in öffentliche Anlagen/Systeme entsorgt werden.
Umkleide- und Speiseräume
Umkleidekabinen (Art. 27)
In allen Arbeitsbereichen, in denen die Tätigkeit einen Kleiderwechsel erfordert, muss eine feste oder mobile Anlage zur Verfügung stehen, die als Umkleidekabine genutzt werden kann.
Speiseräume und Verpflegung (Art. 28–31)
Anforderungen an Speiseräume (Art. 28)
Wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz essen müssen, ist ein Speisesaal bereitzustellen. Dieser muss:
- Trinkwasser für die Arbeiter bereitstellen.
- Möglichkeiten zum Händewaschen vor dem Essen bieten.
- Mit notwendigen Geräten wie Kühlschrank und Mikrowelle ausgestattet sein.
Spezielle Bedingungen
- Art. 29: Ist der Essbereich in den Arbeitsbereich integriert, muss dieser über ein Isoliersystem mit positivem Innendruck verfügen.
- Art. 30: Mobile Speisesäle sind erforderlich, wenn die Arbeiter aufgrund der Geografie oder der Art der Arbeit nicht an einem festen Standort zusammenkommen.
- Art. 31 (Kantine): Kantinen, in denen Lebensmittel für die Arbeiter zubereitet werden, benötigen eine gesundheitspolizeiliche Genehmigung und müssen mit Feuerlöschern ausgestattet sein.
Brandschutz und Feuerlöscher
Brandrisikobewertung und Ausrüstung (Art. 44–45)
Art. 44: Arbeitsplätze mit Brandgefahr müssen entsprechend ihrer Infrastruktur und der Art der Gefahr mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Die Anzahl und Platzierung der Löscher muss festgelegt werden.
Art. 45: Bei der Lagerung oder Behandlung gefährlicher Stoffe muss eine automatische Branderkennung installiert werden.
Platzierung und Kapazität (Art. 46–47, 49–50)
- Art. 46: Das minimale Löschpotenzial für jede Art von Löscher ist gemäß den Vorschriften festzulegen (siehe Tabelle).
- Art. 47: Feuerlöscher müssen leicht zugänglich, eindeutig identifiziert und frei von jeglichen Hindernissen aufgestellt werden.
- Art. 49: Im Freien aufgestellte Feuerlöscher müssen in einer Nische oder einem Schrank platziert werden, um eine beschleunigte Zersetzung zu verhindern.
- Art. 50: Die Art des Feuerlöschpulvers richtet sich nach der Art des Brandagenten.
Wartung und Schulung (Art. 48, 51)
- Art. 51: Feuerlöscher müssen gemäß den festgelegten chilenischen Vorschriften regelmäßig überprüft, kontrolliert und präventiv gewartet werden.
- Art. 48: Alle Mitarbeiter an einem Arbeitsplatz müssen im Umgang mit Notfall-Feuerlöschern geschult und unterwiesen werden.
Notausgänge (Art. 52)
Die Lokale oder Arbeitsplätze, an denen Brandgefahr besteht, müssen zwei nach außen öffnende Türen als Notausgänge haben, die jederzeit frei von Hindernissen zu halten sind.