Arbeitsrecht: Aussetzung des Arbeitsvertrags & Sozialleistungen
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1. Aussetzung des Arbeitsvertrags: Definition
Die Aussetzung des Arbeitsvertrags ist eine Situation, in der aus bestimmten Gründen die Arbeitsleistung für eine Weile unterbrochen wird, wonach der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
2. Gründe für die Aussetzung des Arbeitsvertrags
- Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
- Mutterschaft
- Adoption
- Pflegefamilie
- Elternschaft
- Schwangerschaftsrisiko
- Stillzeitrisiko
- Disziplinarische Suspendierung
- Höhere Gewalt
- Wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe
- Beurlaubung
- Freiheitsentzug
- Gegenseitiges Einvernehmen (aus vertraglich festgelegten Gründen)
- Streik
- Aussperrung
3. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (IT)
3.1. Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Bei allgemeiner Krankheit oder Unfall: Die Dauer ist kurzfristig und endet, wenn der Arzt die Genesung für abgeschlossen erklärt. Sie kann sich über 12 Monate erstrecken, mit einer möglichen Verlängerung um weitere 6 Monate.
- Bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: Die Dauer ist kurzfristig und endet, wenn der Arzt die Genesung für abgeschlossen erklärt. Sie kann sich über 6 Monate erstrecken, mit einer möglichen Verlängerung um weitere 6 Monate.
3.2. Voraussetzungen für Leistungen bei IT aus allgemeinen Gründen
- Krankgeschrieben sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
- Im Falle einer Krankheit in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitsunfähigkeit mindestens 180 Tage Beiträge geleistet haben.
3.3. Voraussetzungen für Leistungen bei berufsbedingter IT
- Krankgeschrieben sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Wenn das Unternehmen die Leistung nicht erbringt, erhält der Arbeitnehmer diese.
- Es ist keine vorherige Beitragszahlung erforderlich.
3.4. Zahlungsmodalitäten bei IT
- Das Unternehmen zahlt das Gehalt des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit und zieht diesen Betrag dann von der Sozialversicherung zurück.
- Die ersten 12 Tage der Leistung.
- Die Verwaltung erkennt bestimmte kurzfristige Behinderungen nicht an.
4. Dauerhafte Invalidität: Definition & Grade
4.1. Definition der dauerhaften Invalidität
Die dauerhafte Invalidität beschreibt die Situation eines Arbeitnehmers, der aufgrund anatomischer oder funktioneller Einschränkungen, die als schwerwiegend und dauerhaft eingestuft werden, seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder verloren hat.
4.2. Grade der Invalidität und ihre Auswirkungen
- Partielle dauerhafte Invalidität (IP Parcial): Erreicht mindestens 33% Minderung der Leistungsfähigkeit für die gewöhnliche Arbeit, jedoch nicht 100%.
Auswirkungen: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz, das Unternehmen stellt ihn wieder ein und er erhält eine einmalige Entschädigung von der Sozialversicherung. - Totale dauerhafte Invalidität (IP Total): 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die gewöhnliche berufliche Tätigkeit.
Auswirkungen: Der Arbeitsvertrag wird aufgelöst, der Arbeitnehmer erhält eine lebenslange Rente. - Absolute dauerhafte Invalidität (IP Absoluta): 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede berufliche Tätigkeit.
Auswirkungen: Der Arbeitsvertrag wird aufgelöst, der Arbeitnehmer erhält eine lebenslange Rente. - Große Invalidität (Gran Invalidez): Situation der totalen dauerhaften Invalidität, bei der die Person für die grundlegenden Aufgaben des täglichen Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Auswirkungen: Gleiche Auswirkungen wie bei der totalen dauerhaften Invalidität, plus einen Zuschlag für die Hilfe Dritter.
5. Mutterschaftsurlaub: Dauer & Aufteilung
5.1. Dauer des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub beträgt im Allgemeinen 16 Wochen. Besonderheiten: Es werden zusätzlich 2 Wochen pro Kind ab dem zweiten Kind bei Mehrlingsgeburten hinzugefügt, sowie im Falle eines behinderten Kindes.
5.2. Aufteilung des Mutterschaftsurlaubs
- Obligatorischer Urlaub: 6 Wochen unmittelbar nach der Geburt. Dieser Teil kann nicht auf den Vater übertragen, nicht darauf verzichtet und nicht in Teilzeit genommen werden.
- Freiwilliger Urlaub: Die restlichen Wochen können auf den Vater übertragen, darauf verzichtet oder in Teilzeit genommen werden.
6. Schutz bei Mutterschaftsleistungen
6.1. Beitragsbasierte Leistungen
- Definition: Leistungen, die bei Erfüllung bestimmter Beitragsvoraussetzungen gewährt werden.
- Voraussetzungen:
- Krankgeschrieben sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
- Beiträge geleistet haben:
- Kinder unter 21 Jahren: Keine Beitragszeiten erforderlich.
- Zwischen 21 und 26 Jahren: 90 Tage in den letzten 7 Jahren oder alternativ 180 Tage während des gesamten Berufslebens.
- Ab 27 Jahren: 180 Tage in den letzten 7 Jahren des Arbeitslebens oder alternativ 360 Tage während des gesamten Berufslebens.
- Dauer: Allgemeine Regel: 16 Wochen. Besonderheiten: Es werden zusätzlich 2 Wochen pro Kind ab dem zweiten Kind und pro behindertes Kind hinzugefügt.
- Höhe der Leistungen:
- Nach der Geburt: 100% der Bemessungsgrundlage, geteilt durch die Anzahl der Tage.
- Bei Mehrlingsgeburten: Es besteht Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für jedes Kind ab dem zweiten, jedoch nur für 6 Wochen.
6.2. Nicht beitragsbasierte Leistungen
- Definition: Leistungen, die gewährt werden, auch wenn keine Beitragszeiten erforderlich sind.
- Voraussetzungen: Nur die Verpflichtung zur Anmeldung oder Registrierung in einer vergleichbaren Situation.
- Dauer: In diesem Fall ist die Dauer der Leistung die gleiche wie bei den beitragsbasierten Leistungen.
- Höhe: Besteht aus 100% des IPREM (Indikator für öffentliche Einkommen mit mehrfacher Wirkung) für 42 Tage.
7. Vaterschaftsurlaub
7.1. Voraussetzungen für Vaterschaftsurlaub
Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für den Mutterschaftsurlaub auf beitragsbasierter Ebene (siehe Abschnitt 6.1).
7.2. Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Der Vaterschaftsurlaub beträgt 13 Tage. Bei Mehrlingsgeburten kommen zwei weitere Tage pro Kind hinzu, ebenso zwei zusätzliche Tage pro behindertes Kind. Die Regierung hat sich verpflichtet, diesen Dienst auf bis zu 4 Wochen zu verlängern.
8. Adoption und Pflegefamilie
8.1. Voraussetzungen für Adoption/Pflegefamilie
- Adoption: National oder international.
- Pflegefamilie: Dauerhaft oder einfach (zeitlich für mehr als ein Jahr).
8.2. Besonderheiten bei Adoption/Pflegefamilie
In den oben genannten Fällen ist die Leistung immer dann gegeben, wenn das Kind jünger als 6 Jahre ist. Besonderheiten: Es ist auch für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren möglich, wenn das Kind eine Behinderung hat oder aus dem Ausland kommt und seine persönlichen oder familiären Umstände nach Ermessen der Verwaltung eine Integration erschweren.
9. Risikosituationen: Schwangerschaft & Stillzeit
9.1. Voraussetzungen für Leistungen bei Risiko
- Krankgeschrieben sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
- Mindestens 180 Tage Beiträge geleistet haben, jederzeit in den 7 Jahren vor der Aussetzung oder alternativ 360 Tage jederzeit während des Arbeitslebens, die in den Arbeitsbedingungen aufgeführt sind.
9.2. Schutz bei Schwangerschaft am Arbeitsplatz
Es gibt Gründe, warum schwangere Frauen bestimmten Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt sein dürfen. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, den Arbeitsplatz anzupassen und sogar zu wechseln, wenn die ursprüngliche Tätigkeit nicht ohne Risiko ausgeübt werden kann.
10. Aussetzung bei Inhaftierung
Dies betrifft Fälle, in denen eine Inhaftierung in Erwartung eines Prozesses erfolgt, aber noch keine Verurteilung vorliegt.
11. Unterscheidung von Ursachen bei Vertragsaussetzung
Im zweiten Fall war die Ursache zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbar. Der erste juristische Fall war nicht missbräuchlich seitens des Unternehmens.
12. Arten von Beurlaubung (Elternzeit & Co.)
12.1. Zwangsurlaub (Öffentliches Amt)
Die Dauer entspricht der Dauer der Position plus einen Monat für die Wiedereingliederung.
12.2. Freiwillige Beurlaubung
Kann bis zu maximal 5 Jahre dauern und wird aus persönlichen Gründen beantragt.
12.3. Beurlaubung zur Kinderbetreuung
Dauert bis zu 3 Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes.
13. Auswirkungen der Beurlaubung auf Arbeitsrechte
13.1. Zwangsurlaub: Rückkehrrecht & Dienstzeit
Die Dienstzeit wird während der Beurlaubung angerechnet. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Rückkehr zu seinem Arbeitsplatz.
13.2. Freiwillige Beurlaubung: Rückkehr & Dienstzeit
Die Dienstzeit wird nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer kann nur auf seine Position zurückkehren, wenn eine freie Stelle vorhanden ist.
13.3. Elternurlaub: Rückkehrrecht & Dienstzeit
Die Dienstzeit wird angerechnet. Während des ersten Jahres besteht ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Stelle. Im zweiten und dritten Jahr besteht ein Recht auf eine ähnliche Stelle in derselben Kategorie.
14. Dauer der Arbeitslosenunterstützung
Dies bezieht sich auf die Dauer der Arbeitslosenunterstützung.
15. Aussperrung durch das Unternehmen
Die Aussperrung ist eine Maßnahme, die ein Unternehmen anwenden kann, wenn Unruhen die Produktion schädigen könnten. Für die Schließung ist die Genehmigung der Arbeitsverwaltung erforderlich.