Arbeitsrecht: Definitionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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Grundlagen des Arbeitsrechts
Das Arbeitsrecht regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das durch den Arbeitsvertrag entsteht.
Der Arbeitgeber
Im Arbeitsrecht wird der Arbeitgeber als die natürliche oder juristische Person definiert, die die Leistungen der abhängig Beschäftigten entgegengenimmt und dafür bezahlt.
Die TRLET (Ley del Estatuto de los Trabajadores) definiert den Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person oder Gütergemeinschaft, die bezahlte Dienstleistungen von Personen empfängt, die freiwillig und im Rahmen der Organisation des Arbeitgebers arbeiten. Diese Definition umfasst:
- Reale Gemeinschaften (z.B. eine Eigentümergemeinschaft, die einen Hausmeister einstellt – die Gemeinschaft ist der Arbeitgeber).
- Arbeitnehmer, die im Rahmen der Organisation des Arbeitgebers handeln müssen.
- Die Arbeit ist immer eine bezahlte Tätigkeit, wobei das Entgelt ein wesentliches Element des Arbeitsvertrags darstellt. Anweisungen müssen befolgt werden, und bei Uneinigkeit muss dies geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist die natürliche Person, die Dienstleistungen unter der Weisung eines Arbeitgebers erbringt und diesem die Früchte und Risiken ihrer Tätigkeit überlässt. (Ein Selbstständiger ist vom Arbeitsrecht ausgeschlossen, da er nicht an einen Arbeitgeber gebunden ist.)
- Die Übertragung von Früchten und Risiken der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgt ab Beginn der Tätigkeit.
- Wenn ein Freiberufler oder Unternehmer beauftragt wird, die Arbeit zu erledigen, erfolgt die Übertragung von Früchten und Risiken erst zum Zeitpunkt der Lieferung der Arbeit oder der Erbringung der Dienstleistung, sofern diese ausschließlich durch den Selbstständigen erfolgt ist.
- Der Arbeitnehmer muss immer eine natürliche Person sein und kann die Arbeit nicht an andere delegieren (niemals eine juristische Person).
Sanktionen und Rechte des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer dürfen bestimmte Rechte aufgrund von Sanktionen nicht entzogen werden. Dazu gehören:
- Verkürzung der Urlaubszeit
- Kürzung des Anspruchs auf Erholung
- Geldbußen (Lohnabzüge als Strafe)
Möglich ist jedoch die Strafe für Beschäftigung und Löhne (d.h. der Betrag, der dem Arbeitnehmer für die Zeit abgezogen wird, in der er seiner Aufgabe nicht nachkommt). Wenn dies innerhalb bestimmter Grenzen liegt, gibt es keine Strafe. Die vorgeschriebene berufliche Tätigkeit und ihre Auswirkungen verschwinden, sodass der Arbeitnehmer nicht mehr für ein solches Versagen bestraft werden kann.
Die TRLET sieht vor, dass Vergehen nach zwanzig Tagen, schwere und sehr schwere Vergehen nach 60 Tagen verjähren. Diese Fristen beginnen, sobald der Arbeitgeber Kenntnis von der Begehung der Straftat erlangt hat. Unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis verjährt die Strafe in jedem Fall nach sechs Monaten.