Arbeitsrecht: Freistellungen und Kündigungsarten im Überblick
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Artikel 5: Freistellungen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Freistellungen (Excedencia)
Hier werden verschiedene Arten von Freistellungen und deren Bedingungen erläutert.
1.1. Freiwillige Freistellung
- Mindestbetriebszugehörigkeit: 1 Jahr im Unternehmen.
- Dauer: Mindestens 2 Jahre, maximal 5 Jahre.
- Arbeitsplatzgarantie: Kein Anspruch auf den ursprünglichen Arbeitsplatz, jedoch auf eine gleichwertige Position.
1.2. Zwingende Freistellung
Diese Freistellung gilt für Arbeitnehmer, die ein öffentliches Amt bekleiden oder Gewerkschaftsaufgaben wahrnehmen.
- Arbeitsplatzgarantie: Anspruch auf Beibehaltung des ursprünglichen Arbeitsplatzes.
1.3. Freistellung zur Kinderbetreuung
Für die Betreuung eines Kindes nach Geburt oder Adoption.
- Alter des Kindes: Bis zum 6. Lebensjahr.
- Dauer: Bis zu 3 Jahre pro Elternteil.
- Arbeitsplatzgarantie:
- Im ersten Jahr: Anspruch auf den ursprünglichen Arbeitsplatz.
- Danach: Anspruch auf eine gleichwertige Position.
1.4. Freistellung zur Pflege eines Angehörigen
Zur Pflege eines Verwandten bis zum zweiten Grad, der aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und keine bezahlten Tätigkeiten ausüben kann.
- Arbeitsplatzgarantie: Anspruch auf Beibehaltung des ursprünglichen Arbeitsplatzes.
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst alle Gründe für eine Auflösung sowie die Abgeltung (sofern berechtigt) von ausstehenden Monatsgehältern, anteiligem Sonderentgelt und Resturlaub.
2.1. Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund
Der Arbeitnehmer kann kündigen, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt. Gründe hierfür können sein:
- Negative Änderungen der Arbeitsbedingungen, die das berufliche oder persönliche Leben des Arbeitnehmers beeinträchtigen.
- Fortgesetzte Nichtzahlung oder Verzögerung der Gehaltszahlungen.
- Schwerwiegende Verletzung der Arbeitnehmerrechte.
Abfindung: 45 Tageslöhne pro Beschäftigungsjahr, begrenzt auf 42 Monatsgehälter.
2.2. Massenentlassungen
Kollektive Entlassung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder produktionstechnischen Gründen:
- Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten: Mindestens 10 Entlassungen.
- Unternehmen mit 100 bis 300 Mitarbeitern: Mindestens 10 % der Belegschaft.
- Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern: Mindestens 30 Entlassungen.
Verfahren: Nach Einreichung eines Antrags bei der Arbeitsmarktbehörde und Mitteilung der Absicht an die Arbeitnehmervertretung.
Abfindung: 20 Tageslöhne pro Beschäftigungsjahr, begrenzt auf 12 Monatsgehälter.
2.3. Kündigung aus objektiven Gründen (Betriebsbedingte Kündigung)
Das Unternehmen entlässt einen Arbeitnehmer aus objektiven Gründen (wirtschaftliche, organisatorische oder produktionstechnische Gründe), die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Beispiele hierfür sind:
- Inkompetenz des Arbeitnehmers.
- Mangelnde Anpassung des Arbeitnehmers an technische Veränderungen (auch nach Schulungen).
- Notwendigkeit, eine Stelle aufgrund von Fehlzeiten zu reduzieren (über 20 % der Arbeitszeit in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder 25 % in vier nicht zusammenhängenden Monaten innerhalb von 12 Monaten).
- Erschöpfung öffentlicher Aufträge oder Einstellung der Tätigkeit.
2.3.1. Verfahren und Abfindung
- Mitteilung: Schriftliche Mitteilung an den Arbeitnehmer 30 Tage im Voraus. Bei sofortiger Freistellung ist der Lohn für diese Zeit zu zahlen.
- Abfindung: 20 Tageslöhne pro Beschäftigungsjahr, begrenzt auf 12 Monatsgehälter.
2.3.2. Anfechtung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann versuchen, eine Einigung mit dem Unternehmen zu erzielen. Gelingt dies nicht, kann er innerhalb von 20 Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung Klage einreichen.
- Gerechtfertigte Kündigung: Liegen objektive Gründe vor, wird die Abfindung gezahlt.
- Ungerechtfertigte Kündigung: Ist der Kündigungsgrund nicht nachweisbar, hat der Arbeitgeber fünf Tage Zeit:
- Den Arbeitnehmer wieder einzustellen (unter Nachzahlung des entgangenen Lohns) oder
- Die Kündigung zu bestätigen, mit einer Abfindung von 45 Tageslöhnen pro Beschäftigungsjahr (begrenzt auf 42 Monatsgehälter). Bei unbefristeten Arbeitsverträgen zur Förderung der Beschäftigung: 33 Tageslöhne pro Beschäftigungsjahr, begrenzt auf 24 Monatsgehälter.
- Unwirksame Kündigung: Wird die Kündigung für unwirksam erklärt (z. B. Kündigungsverbot während Mutterschaftsurlaub, Adoption, oder weil formale Anforderungen nicht erfüllt wurden), muss der Arbeitnehmer wieder eingestellt und der entgangene Lohn nachgezahlt werden.
2.4. Verhaltensbedingte Kündigung (Disziplinarische Kündigung)
Diese Kündigung erfolgt aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung und Verschuldung des Arbeitnehmers, aus folgenden Gründen:
- Wiederholte und ungerechtfertigte Abwesenheiten oder Verspätungen.
- Arbeitsverweigerung und Ungehorsam.
- Beleidigungen oder körperliche Angriffe.
- Vorsätzliche und kontinuierliche Minderung der Arbeitsleistung.
- Trunkenheit oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz.
- Verletzung der vertraglichen Treuepflicht oder Vertrauensbruch.
- Belästigung von Mitarbeitern oder Vorgesetzten.
2.4.1. Verfahren
Schriftliche Mitteilung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Kündigung. Die Kündigung muss innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnisnahme des Arbeitgebers und spätestens sechs Monate nach Begehung der Pflichtverletzung erfolgen.
2.4.2. Anfechtung durch den Arbeitnehmer
Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, kann er versuchen, eine Einigung mit dem Unternehmen zu erzielen. Gelingt dies nicht, kann er innerhalb von 20 Tagen nach der Kündigung Klage einreichen.
- Unwirksame Kündigung: Wird die Kündigung für unwirksam erklärt (z. B. weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmerrechte nicht respektiert hat oder die Kündigung während Mutterschaftsurlaub oder Adoption erfolgte), muss der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden.
- Ungerechtfertigte Kündigung: Ist der Kündigungsgrund nicht nachweisbar, hat der Arbeitgeber fünf Tage Zeit:
- Den Arbeitnehmer wieder einzustellen (unter Nachzahlung des entgangenen Lohns) oder
- Die Kündigung zu bestätigen, mit einer Abfindung von 45 Tageslöhnen pro Beschäftigungsjahr, begrenzt auf 42 Monatsgehälter.
- Gerechtfertigte Kündigung: Ist die Kündigung gültig, besteht kein Anspruch auf Abfindung.
2.5. Tod des Arbeitgebers
Abfindung: Ein Monatsgehalt.