Arbeitsrecht: Gewerkschaften, Tarifverträge, Streik & Aussperrung

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Gewerkschaften: Rechte der freien Assoziation

Rechte, die das Recht auf freie Assoziation umfassen:

  • Das Recht, Gewerkschaften zu gründen.
  • Das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten oder nicht.
  • Das Recht jedes Mitglieds auf freie Wahl seiner Vertreter.

Wer kann einer Gewerkschaft beitreten?

Beitreten können:

  • Erwerbstätige
  • Arbeitslose
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  • Erwerbsunfähige
  • Selbstständige
  • Rentner

Wer ist von der Gewerkschaftsmitgliedschaft ausgeschlossen?

Ausgeschlossen sind:

  • Mitglieder der Streitkräfte (Militär)
  • Richter und Staatsanwälte

Spezifische Regelungen für Sicherheitskräfte

Mitglieder der Sicherheitskräfte und ähnlicher Einrichtungen werden durch spezielle Vorschriften geregelt.

Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände sind private Vereinigungen von Personen, Unternehmen oder Organisationen zur Verteidigung ihrer Interessen.

Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Sie definieren sich grundlegend nach wirtschaftlicher Branche, Tätigkeit und geografischem Gebiet, in dem sie tätig sind.

Kollektivvertrag (Tarifvertrag)

Ein Kollektivvertrag (auch Tarifvertrag genannt) ist eine freie Vereinbarung zwischen Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er ist das Ergebnis von Verhandlungen und regelt Arbeitsbedingungen, Produktivität und den sozialen Frieden.

Geltungsbereich von Tarifverträgen

Der Geltungsbereich von Tarifverträgen umfasst:

  • Funktional (nach Branche/Tätigkeit)
  • Territorial (geografisches Gebiet: lokal, regional, national)
  • Persönlich (Mitarbeiter, auf die das Abkommen zutrifft)

Inhalt von Tarifverträgen

Der Inhalt von Tarifverträgen regelt wirtschaftliche und gewerkschaftliche Fragen.

Mindestinhalte:

  • Die Vertragsparteien
  • Der persönliche, funktionale, territoriale und zeitliche Geltungsbereich
  • Regelungen und Verfahren zur Nichtanwendung von durch das Abkommen geschaffenen Vergütungssystemen.
  • Form und Bedingungen der Vertragskündigung sowie Kündigungsfristen.
  • Benennung eines paritätischen Ausschusses für die Vertragsparteien.

Ebenen der Tarifverhandlungen

  • Betriebliche Vereinbarungen (Unternehmensebene): Verhandlungspartner sind der Betriebsrat, Arbeitnehmervertreter oder Gewerkschaftsvertreter.
  • Vereinbarungen auf höherer Ebene (z.B. regional, national): Verhandlungsberechtigt sind:
    • Die maßgeblichen Vertreter der Gewerkschaften auf Landes- oder nationaler Ebene, die mindestens 10% der Mitglieder der Betriebsräte vertreten.
    • Arbeitgeberverbände, die im geografischen und funktionalen Geltungsbereich der Vereinbarung mindestens 10% der Unternehmen und 10% der betroffenen Arbeitnehmer vertreten.

Verfahren zur Aushandlung eines Tarifvertrags

  1. Initiative der Verhandlungen: Die Parteien haben das Recht, einen Vorschlag einzureichen und eine Kopie an die zuständige Arbeitsbehörde zu senden.
  2. Antwort der Gegenseite: Die andere Partei muss innerhalb eines Monats antworten, ob verhandelt wird oder nicht.
  3. Bildung der Verhandlungskommission: Die Verhandlungskommission muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung gebildet werden, um den Verhandlungsprozess zu planen.
  4. Verhandlungsprozess: Die Verhandlungen erfolgen nach Treu und Glauben und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  5. Registrierung: Wenn eine Einigung erzielt wird, muss der Tarifvertrag innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung bei der Arbeitsbehörde registriert werden.
  6. Hinterlegung: Der Vertrag wird bei der öffentlichen Stelle hinterlegt.

Der Streik

Ein Streik ist die vorübergehende Einstellung der Arbeit durch eine Gemeinschaft von Arbeitnehmern aus einem oder mehreren Unternehmen, um ihre Interessen in einem Arbeitskampf zu verteidigen. Er beinhaltet die Niederlegung der Arbeit.

Illegaler Streik

Als illegal gelten Streiks:

  • Streiks aus rein politischen Gründen.
  • Reine Solidaritätsstreiks (ohne eigene Tarifforderung).
  • Streiks, die darauf abzielen, ein bestehendes Abkommen einseitig zu ändern.
  • Streiks, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Verfahren zur Durchführung eines Streiks

  1. Streikaufruf: Der Streik muss durch ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erklärt werden. Dies kann erfolgen durch:
    • Die Arbeitnehmer durch ihre Vertreter (z.B. Gewerkschaft).
    • Direkt die vom Konflikt betroffenen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
  2. Ankündigung: Die Streikankündigung muss dem Arbeitgeber und der zuständigen Arbeitsbehörde vorgelegt werden.
  3. Frist: Der Streik muss dem Arbeitgeber und der Arbeitsbehörde mindestens fünf Tage vor Beginn angekündigt werden.
  4. Streikleitung: Es wird ein Streikausschuss (Streikleitung) gebildet, der aus maximal 12 vom Konflikt betroffenen Arbeitnehmern besteht.

Auswirkungen eines Streiks

  • Der Arbeitsvertrag wird ausgesetzt, es besteht kein Anspruch auf Gehalt.
  • Für streikende Arbeitnehmer ruhen die Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (SS).
  • Der Arbeitgeber darf streikende Arbeitnehmer nicht durch andere ersetzen.
  • Streiktage werden nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen.

Die Aussperrung

Eine Aussperrung ist die kollektive Aussetzung der Arbeit durch den Arbeitgeber.

Voraussetzungen für eine Aussperrung

Eine Aussperrung ist nur unter bestimmten Bedingungen im Falle eines Streiks oder anderer kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen zulässig:

  • Bei notorischer Gefahr von Gewalt gegen Personen oder Sachen.
  • Bei illegaler Besetzung des Arbeitsplatzes.
  • Wenn die Arbeitskampfmaßnahmen die Produktion in erheblichem Umfang verhindern oder unmöglich machen.

Auswirkungen einer Aussperrung

Die Auswirkungen sind die gleichen wie bei einem Streik (Aussetzung des Arbeitsvertrags, kein Lohnanspruch etc.).

Verfahren bei Aussperrung

Der Arbeitgeber muss die zuständige Arbeitsbehörde innerhalb von zwölf Stunden informieren.

Streitbeilegung bei kollektiven Arbeitskonflikten

Kollektive Arbeitskonflikte können gesetzlich oder durch alternative Mittel gelöst werden.

  • Direkte Verhandlungen: Die Parteien können Konflikte direkt und ohne externe Hilfe lösen, z.B. über gemeinsame Ausschüsse oder im Rahmen der Friedenspflicht.
  • Schlichtung: Die Parteien versuchen, mit Hilfe eines neutralen Dritten eine Lösung zu finden.
  • Mediation: Die Parteien beauftragen einen Vermittler (Mediator). Dessen vorgeschlagene Lösungen sind nicht bindend.
  • Schiedsverfahren (Arbitration): Die Parteien legen den Streit einem unparteiischen Dritten (Schiedsrichter) vor. Dessen Entscheidung ist für die Parteien bindend.

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