Arbeitsrecht: Gründe für Aussetzung, Beurlaubung und Kündigung des Arbeitsvertrags

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Gründe für die Aussetzung des Arbeitsvertrags

Die Aussetzung des Arbeitsvertrags bedeutet eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeitsleistung und der Lohnzahlung, wobei das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Folgende Gründe können dazu führen:

6. Ausübung eines öffentlichen Amtes

Die Ausübung eines repräsentativen öffentlichen Amtes oder eines Amtes in der Europäischen Union kann eine Aussetzung des Arbeitsvertrags begründen. Arbeitnehmer haben nach Beendigung des Amtes 30 Tage Zeit, um ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.

7. Entzug der Freiheit des Arbeitnehmers

Ein Entzug der Freiheit des Arbeitnehmers ohne eine rechtskräftige Verurteilung führt zur Aussetzung des Arbeitsvertrags. Liegt eine Verurteilung vor, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen wiederholter Abwesenheit von der Arbeit entlassen.

8. Disziplinarische Aussetzung von Arbeit und Lohn

Aus disziplinarischen Gründen kann die Arbeit und der Lohn ausgesetzt werden. Eine solche Sanktion kann bis zu 20 Tage betragen.

9. Höhere Gewalt oder betriebliche Gründe

Vorübergehende Ursachen höherer Gewalt oder wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe können zur Aussetzung führen. Hierfür ist die Genehmigung der Arbeitsverwaltung erforderlich.

10. Ausübung des Streikrechts

Wenn ein Arbeitnehmer streikt, wird dieser Tag nicht in der Sozialversicherung aufgeführt.

11. Vorübergehende Schließung des Unternehmens

In Krisenzeiten, bei Streiks und Konflikten, erlaubt das Gesetz die vorübergehende Schließung des Unternehmens.

12. Geschlechtsspezifische Gewalt

Dies beschreibt eine Situation, in der der Arbeitnehmer aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt gezwungen ist, den Arbeitsplatz zu verlassen.

Beurlaubung (Arbeitsfreistellung)

Bei einer Beurlaubung wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber entbunden. Im Allgemeinen behält der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen Arbeitsplatz.

1. Beurlaubung wegen öffentlicher oder gewerkschaftlicher Tätigkeit

Grund:

Übernahme oder Wahl in ein öffentliches Amt, das die Ausübung der Tätigkeit verhindert, oder Unterstützung der Gewerkschaft auf Provinzebene oder höher.

Dauer:

Solange die Ausübung der Vertretung dauert.

Folgen:

Die Dauer der Beurlaubung wird für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Der Arbeitsplatz wird reserviert.

2. Freiwillige Beurlaubung

Betrifft:

Arbeitnehmer mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit.

Dauer:

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr haben Anspruch auf eine Beurlaubung von mindestens vier Monaten und höchstens fünf Jahren. Dieses Recht kann erneut ausgeübt werden, wenn seit dem Ende der vorherigen Beurlaubung mindestens vier Jahre vergangen sind.

Folgen:

Die Dauer der Beurlaubung wird nicht für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf Reservierung des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer hat lediglich ein Vorzugsrecht auf Wiedereinstellung bei freien Stellen in derselben oder einer ähnlichen Kategorie im Unternehmen.

3. Beurlaubung zur Pflege von Familienangehörigen

Grund:

Zur Pflege jedes Kindes, sei es leiblich, adoptiert oder in Pflege. Oder zur Pflege eines Familienangehörigen bis zum zweiten Grad der Bluts- oder Schwägerschaft, der aus Alters-, Unfall- oder Krankheitsgründen nicht selbstständig ist und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Dauer:

Für Kinder bis zu 3 Jahren ab Geburt, Adoption oder behördlicher Aufnahme. Für Familienangehörige darf die Dauer zwei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, in Tarifverträgen ist eine längere Dauer festgelegt.

Folgen:

Die Dauer wird für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf berufliche Weiterbildung, zu der er vom Arbeitgeber, insbesondere in den ersten Jahren nach der Wiedereingliederung, eingeladen werden muss. Der Arbeitsplatz wird reserviert. Nach dieser Zeit besteht nur noch ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz in derselben Berufsgruppe oder einer gleichwertigen Kategorie. Die Beurlaubung kann fragmentiert werden.

Kündigung des Arbeitsvertrags

Die Kündigung des Arbeitsvertrags bedeutet dessen Beendigung und das Erlöschen der Verpflichtungen beider Parteien. Gründe:

1. Beendigung durch Fristablauf oder Erfüllung

Der Vertrag kann durch Einhaltung der für die Ausführung der Arbeit oder Dienstleistung festgelegten Frist oder durch deren Ersetzung beendet werden. Hat der Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr, ist eine Kündigungsfrist von 15 Tagen einzuhalten.

2. Kündigung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer entscheidet, das Arbeitsverhältnis zu beenden, entweder aufgrund von Verstößen des Arbeitgebers oder ohne erkennbaren Grund.

Rücktritt (Eigenkündigung):

Der Arbeitnehmer muss keinen Grund angeben, muss aber eine Frist von 15 Tagen einhalten oder eine andere vereinbarte Frist. Der Vertrag erlischt, und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abfindung.

Verzicht (Arbeitsverweigerung):

Der Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern.

Kündigung wegen schwerwiegender Verstöße des Arbeitgebers:

  • Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen, die die Ausbildung oder Würde des Arbeitnehmers beeinträchtigt.
  • Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des vereinbarten Lohns.
  • Jede andere schwerwiegende Verletzung der Arbeitgeberpflichten.

Folgen:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung von 45 Tagen pro Dienstjahr, mit einem Maximum von 42 Monatszahlungen.

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