Arbeitsrecht Paraguay: Sonderverträge für Lehrlinge, Kinder und Frauen

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Arbeitsrecht Paraguay: Sonderverträge (Teil I)

Die speziellen Arbeitsverträge, die im Arbeitsgesetzbuch Paraguays geregelt sind, umfassen:

  • Lehrvertrag
  • Arbeitsvertrag für Kinder und Frauen
  • Heimarbeitsvertrag
  • Hausarbeitsvertrag
  • Landarbeitsvertrag
  • Arbeitsverträge im terrestrischen Kraftverkehrsgewerbe

Der Lehrvertrag: Definition und Zweck

Ein Lehrvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Arbeitnehmer (Lehrling) sich verpflichtet, einem Arbeitgeber Dienste zu leisten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Lehrling selbst oder durch Dritte einen bezahlten Beruf, ein Gewerbe oder eine Tätigkeit praktisch zu lehren, und zwar für eine bestimmte Dauer und gegen einen vereinbarten Lohn.

Trotz der Fortschritte in der beruflichen Bildung und der neuen Bedingungen der modernen Industrie wird der Lehrvertrag weiterhin reguliert. Dies liegt daran, dass es immer noch Bereiche wie Heimarbeit oder schlecht entwickelte Sektoren gibt, die qualifizierte Arbeitskräfte benötigen. Zudem kann ein Teil der beruflichen Ausbildung nur direkt im Betrieb und durch praktische Routinen erworben werden.

Die Ausbildung erfolgt durch praktische Unterweisung und die experimentelle Ausübung eines Handwerks. Ihr Hauptzweck ist die Qualifizierung. Da der Lehrling eine Leistung erbringt, profitiert auch der ausbildende Arbeitgeber. Daher wird betont, dass die Rolle des Lehrlings als Arbeitnehmer beibehalten werden sollte. Es handelt sich um eine primäre Kategorie der Beschäftigung. Die Zahlung einer Vergütung ist die logische Gegenleistung, auch wenn sie die anfängliche Produktivität des Lehrlings begrenzt.

Vergütung im Lehrvertrag

Artikel 12 des Arbeitsgesetzes besagt: „Alle Arbeiten müssen bezahlt werden. Eine unentgeltliche Leistung wird nicht vermutet.“

Der an den Lehrling zu zahlende Geldbetrag darf sechzig Prozent (60 %) des Mindestlohns nicht unterschreiten. Die Vergütung kann eine Mischung aus Geld- und Sachleistungen sein. Der Arbeitnehmer erhält einen geringeren Geldlohn, wobei die wichtigste Ergänzung in Form der praktischen Ausübung eines Berufs oder Handwerks besteht.

Elemente und Bedingungen des Lehrvertrags

Fähigkeit zum Vertragsabschluss

Lehrverträge können von Arbeitnehmern unterzeichnet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen unter diesem Alter wird die Fähigkeit zum Vertragsabschluss durch die Bestimmungen des Kinder- und Jugendgesetzbuches für den Abschluss von Arbeitsverträgen geregelt. Eine Ausbildung kann ab 14 Jahren begonnen werden (Art. 58 des Kinder- und Jugendgesetzbuches) mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten; in deren Abwesenheit entscheidet ein Richter für Kinder und Jugendliche. Die Bedingungen können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Form des Vertragsabschlusses

Der Vertrag muss schriftlich erfolgen; ansonsten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsvertrags. Der Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Eine Kopie ist für jede Partei bestimmt, und die dritte Kopie wird vom Arbeitgeber zur Genehmigung und Registrierung an die zuständige Behörde übermittelt.

Mindestklauseln im Lehrvertrag

Der Lehrvertrag muss mindestens folgende Klauseln enthalten:

  • Name, Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Parteien;
  • Beruf oder Beschäftigung, Lernobjekt;
  • Stellenbeschreibung durch den Lehrling;
  • Zeit und Ort des Lernens und die Identifizierung der Einrichtung;
  • die Vergütung, die Ausbildungsvergütung und andere entsprechende Leistungen;
  • die Bedingungen für Unterstützung, Unterkunft und Grundschulbildung, falls sie vom Arbeitgeber bezahlt werden, und die Bewertung der einzelnen Zahlungsmodalitäten; und
  • die von den Parteien vereinbarten Bedingungen, die die Ausbildung fördern. (Art. 108 des CT)

Ort der Ausbildung

Die Ausbildung kann am Arbeitsplatz oder in einer Einrichtung des Arbeitgebers stattfinden.

Pflichten der Vertragsparteien

Die Pflichten jeder Partei sind im Arbeitsgesetzbuch detailliert beschrieben.

Probezeit

Die Probezeit für den Arbeitnehmer-Lehrling beträgt sechzig (60) Tage.

Dauer des Lehrvertrags

Die Dauer des Lehrvertrags beträgt maximal ein Jahr. Ausnahmsweise kann sie aufgrund der Art der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf bis zu drei Jahre verlängert werden; dies bedarf der Genehmigung durch eine begründete Verwaltungsentscheidung der Arbeitsbehörde.

Auszüge aus dem Arbeitsgesetzbuch Paraguays

Titel III: Sonderarbeitsverträge

Kapitel I: Lehrvertrag

Artikel 105. Ein Lehrvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Lehrling sich verpflichtet, einem Arbeitgeber Dienste zu leisten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, ihm selbst oder durch Dritte einen bezahlten Beruf oder eine Tätigkeit praktisch zu lehren, und zwar für eine bestimmte Dauer und gegen einen Lohn, der vereinbart werden kann. Der Geldbetrag darf nicht weniger als 60 % (sechzig Prozent) des Mindestlohns betragen. Die Ausbildung kann am Arbeitsplatz oder in einer Einrichtung des Arbeitgebers oder im Rahmen einer dualen Berufsausbildung stattfinden.

Artikel 106. Lehrverträge können für Arbeitnehmer abgeschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen unter diesem Alter wird die Fähigkeit zum Vertragsabschluss durch die Bestimmungen dieses Gesetzbuches für den Abschluss von Arbeitsverträgen im Allgemeinen geregelt.

Artikel 107. Der Lehrvertrag muss schriftlich erfolgen; ansonsten gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Der Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Eine Kopie wird von jeder der Parteien aufbewahrt, und die dritte Kopie wird vom Arbeitgeber zur Genehmigung und Registrierung an die zuständige Behörde übermittelt. Die Anfechtung dieser Vereinbarung durch die Verwaltungsbehörde muss begründet werden.

Artikel 108. Der Lehrvertrag muss mindestens die folgenden Bestimmungen enthalten:

  • a) Name, Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Parteien;
  • b) Beruf oder Beschäftigung, Lernobjekt;
  • c) Stellenbeschreibung durch den Lehrling;
  • d) Zeit und Ort des Lernens und die Identifizierung der Einrichtung;
  • e) die Vergütung, die Ausbildungsvergütung und andere entsprechende Leistungen;
  • f) die Bedingungen für Unterstützung, Unterkunft und Grundschulbildung, falls sie vom Arbeitgeber bezahlt werden, und die Bewertung der einzelnen Zahlungsmodalitäten; und
  • g) die von den Parteien vereinbarten Bedingungen, die die Ausbildung fördern.

Artikel 109. Die Pflichten des Lehrlings:

  • a) persönlich, sorgfältig und innerhalb der Grenzen der vereinbarten Anweisungen, Weisungen und Lehren des Meisters oder Arbeitgebers zu arbeiten;
  • b) Treue und Respekt gegenüber dem Arbeitgeber oder Lehrer, deren Familien, Mitarbeitern und Kunden des Betriebs zu wahren;
  • c) gutes Benehmen und Vertraulichkeit in Bezug auf die Privatsphäre des Arbeitgebers oder Lehrers und ihrer Familienangehörigen zu beachten;
  • d) Werkzeuge und Materialien des Arbeitgebers zu pflegen, um Schäden und Verfall zu vermeiden;
  • e) die größte Wirtschaftlichkeit für den Arbeitgeber oder Lehrer bei der Ausführung der Arbeiten, für die sie ausgebildet werden; und
  • f) andere gesetzlich auferlegte Pflichten.

Artikel 110. Handwerkslehrlinge werden im Laufe des Jahres in der Form geprüft, die durch Tarifverträge festgelegt ist. In deren Abwesenheit durch eine Kommission, die sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber, einem Experten der Arbeitnehmer und einem Vertreter der Personalabteilung zusammensetzt. Ein entsprechendes Zertifikat wird von der Institution ausgestellt, die die Ausbildung durchgeführt hat.

Artikel 111. Die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Lehrling:

  • a) die Unterweisung in dem angestrebten Beruf oder der Tätigkeit zu gewährleisten und die vereinbarte Vergütung sowie andere Leistungen zu zahlen;
  • b) ihn wie einen guten Vater zu behandeln und alles zu unterlassen, was ihn beschimpft oder als Korrekturmaßnahme herabwürdigt;
  • c) am Ende der Ausbildung eine schriftliche, unterzeichnete und datierte Bescheinigung über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen;
  • d) nach Beendigung der Ausbildung dem Lehrling bei der Besetzung einer freien Stelle in dem erlernten Beruf, der Kunst oder dem Handwerk den Vorzug zu geben; und
  • e) die Eltern oder Erziehungsberechtigten der minderjährigen Lehrlinge über Krankheit, Fehlverhalten oder andere Verstöße zu informieren.

Artikel 112. Es ist untersagt, Lehrlinge zu beschäftigen, die Verbrechen gegen die guten Sitten oder die Ehrlichkeit begangen haben.

Artikel 113. Der Lehrvertrag darf ein Jahr nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann er aufgrund der Art der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf drei Jahre verlängert werden, dies bedarf der Genehmigung durch eine begründete Verwaltungsentscheidung der Arbeitsbehörde.

Artikel 114. Der Arbeitgeber kann den Lehrvertrag ohne Haftung kündigen:

  • a) bei schwerwiegender Missachtung und mangelndem Respekt gegenüber dem Lehrer und seiner Familie, wenn der Lehrling bei ihnen wohnte;
  • b) bei offensichtlicher Unzulänglichkeit des Lehrlings für die Ausbildung in dem angestrebten Handwerk, der Kunst oder dem Beruf. Im Falle einer Vertragsverletzung des Lehrvertrags durch den Arbeitgeber gelten die Regeln des Gesetzbuches zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern;
  • c) wenn der Lehrling die Lehr-Lern-Tests gemäß dem Lehrplan nicht besteht.

Im Falle einer Vertragsverletzung des Lehrvertrags durch den Arbeitgeber kann der Lehrling den Arbeitgeber auf Schadenersatz vor dem Arbeitsgericht verklagen.

Artikel 115. Der Auszubildende kann aus folgenden triftigen Gründen entlassen werden:

  • a) wegen Fehlverhaltens in Wort oder Tat gegenüber dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter; und
  • b) wegen Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder Lehrer gemäß diesem Gesetz.

Artikel 116. Es ist für Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben, in jedem Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten mindestens einen Lehrling einzustellen. Bevorzugt werden als Lehrlinge die Kinder der Arbeitnehmer, die bereits im Unternehmen beschäftigt sind.

Artikel 117. Für Lehrlinge gelten die Bestimmungen dieses Gesetzbuches bezüglich Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, bezahltem Jahresurlaub sowie der Arbeit von Kindern und Frauen.

Artikel 118. Die berufliche Aus- und Weiterbildung erwachsener Arbeitnehmer unterliegt besonderen Vorschriften, die von der Arbeitsverwaltung nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen erlassen werden.

Arbeitsverträge für Kinder und Frauen

Die Beteiligung von Jugendlichen (unter 18 Jahren) an verschiedenen Aufgaben in Industrie und Handel außerhalb des Hauses dient oft dazu, die Lebensbedürfnisse durch ihre Arbeit zu decken. Der arbeitsrechtliche Schutz, der arbeitenden Kindern gewährt wird, basiert auf biologischen, wirtschaftlichen, moralischen und sozialen Entwicklungsaspekten. Die Lehre besagt, dass die Tätigkeit eines Minderjährigen die normale Entwicklung von Körper und Geist nicht beeinträchtigen darf. Das Gesetz 1680/2001 regelt die Rechte, Garantien und Pflichten von Kindern und Jugendlichen. Auch das Arbeitsgesetzbuch enthält entsprechende Bestimmungen.

Auszüge aus dem Kinder- und Jugendgesetzbuch

Teil II: Schutz jugendlicher Arbeitnehmer

Kapitel I: Allgemeines

Artikel 52. Geltungsbereich: Dieses Kapitel umfasst:

  • a) Jugendliche, die sich selbstständig machen wollen;
  • b) Jugendliche, die für jemand anderen arbeiten; und
  • c) Kinder, die unbezahlte Familienarbeit übernehmen.

Artikel 53. Garantien am Arbeitsplatz: Der Staat gewährt jugendlichen Arbeitnehmern folgende Garantien:

  • a) Recht auf gesundheitliche Prävention am Arbeitsplatz;
  • b) individuelle Rechte auf Freiheit, Respekt und Würde;
  • c) regelmäßige ärztliche Untersuchungen;
  • d) Zugang und Unterstützung zum Schulbesuch im Schichtbetrieb, der ihren Interessen und lokalen Besonderheiten Rechnung trägt;
  • e) spezieller Arbeitsplan;
  • f) Organisation und Teilnahme an Arbeitnehmerorganisationen;
  • g) Schutz der Arbeit von Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen gemäß internationalen und nationalen Standards; und
  • h) Ausbildung durch spezielle Programme zur Unterstützung der beruflichen Bildung und Berufsberatung.

Artikel 54. Verbotene Arbeiten: Die Arbeit von Jugendlichen ist ungeachtet der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes verboten:

  • a) an jedem Ort unter oder über der Erde oder unter Wasser;
  • b) an anderen Orten, die ihre körperliche, geistige oder moralische Entwicklung gefährden oder schädigen.

Artikel 55. Arbeitsregister: Der Gemeinderat für die Rechte von Kindern und Jugendlichen (CODENI) führt ein spezielles Verzeichnis der jugendlichen Arbeitnehmer.

Artikel 56. Registrierungsdaten: Das Register muss folgende Angaben enthalten:

  • a) vollständiger Name des Jugendlichen;
  • b) Name und Vorname des Vaters, der Mutter, des Vormunds oder der verantwortlichen Person;
  • c) Datum und Ort der Geburt;
  • d) Adresse und Wohnort des Jugendlichen;
  • e) Art der Arbeit;
  • f) Vergütung;
  • g) Arbeitszeit; und
  • h) Schulbesuch und Stundenplan.

Der Gemeinderat für die Rechte von Kindern und Jugendlichen (CODENI) stellt dem Jugendlichen, der arbeitet, eine Bescheinigung über die Registrierung seiner Daten aus.

Artikel 57. Mitteilung an die Arbeitsbehörde: Der Gemeinderat für die Rechte von Kindern und Jugendlichen (CODENI) übermittelt der zuständigen regionalen Arbeitsbehörde die Registrierungsdaten der jugendlichen Arbeitnehmer zur entsprechenden Kontrolle und Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen.

Kapitel II: Jugendliche Arbeitnehmer

Artikel 58. Arbeitszeit: Jugendliche Arbeitnehmer zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht mehr als vier Stunden täglich und 24 Stunden wöchentlich arbeiten. Jugendliche Arbeitnehmer zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nicht mehr als sechs Stunden täglich und 36 Stunden wöchentlich arbeiten. Für Arbeitnehmer, die noch Bildungseinrichtungen besuchen, wird die Arbeitszeit auf vier Stunden reduziert. Jugendliche Arbeitnehmer zwischen 14 und 18 Jahren dürfen nicht nachts in einem Zeitraum von 10 Stunden eingesetzt werden, der die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr umfasst.

Artikel 59. Arbeitsort: Jugendliche Arbeitnehmer können an einem anderen Ort als dem ursprünglich vereinbarten eingesetzt werden, vorausgesetzt, dass die Versetzung nicht zur Entwurzelung der Familie oder zum Verlust der Schulzeit führt.

Artikel 60. Arbeitgeberregister: Arbeitgeber, die jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, ein Register zu führen, das folgende Angaben enthält:

  • a) Name, Ort und Datum der Geburt, Adresse und Wohnort des jugendlichen Arbeitnehmers;
  • b) den vollständigen Namen der Eltern, des Vormunds oder der verantwortlichen Person und deren Wohnsitz;
  • c) das Einstellungsdatum, die geleistete Arbeit, die erhaltene Vergütung, den Arbeitsplan und die Sozialversicherungsnummer;
  • d) die besuchte Schule und der Stundenplan; und
  • e) andere als relevant erachtete Informationen.

Das Ministerium für Justiz und Arbeit regelt und kontrolliert in Abstimmung mit dem Gemeinderat für die Rechte von Kindern und Jugendlichen (CODENI) jeder Gemeinde die Formen der Registrierung.

Artikel 61. Meldepflicht für jugendliche Arbeitnehmer: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Ministerium für Justiz und Arbeit sowie vom Gemeinderat für die Rechte von Kindern und Jugendlichen (CODENI) angeforderten Informationen zu liefern und die Einstellung eines Jugendlichen innerhalb von 72 Stunden zu registrieren. Diese Meldung muss von einer Kopie des Arbeitsvertrags des Jugendlichen und dessen Eintragung in das Sozialversicherungssystem begleitet werden.

Artikel 62. Beschäftigung von Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen: Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen dürfen bei der Beschäftigung oder Lohnarbeit nicht diskriminiert werden. Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen, die für die Ausübung einer Tätigkeit geeignet sind, sollten bei der Einstellung durch eine öffentliche Einrichtung bevorzugt werden. Das Nationale Sekretariat für Kinder fördert Anreizprogramme zur Beschäftigung von Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen.

Auszüge aus dem Arbeitsgesetzbuch Paraguays

Kapitel II: Kinder- und Frauenarbeit

Abschnitt I: Kinderarbeit

Artikel 119. Minderjährige unter 15 Jahren dürfen in keinem Industrieunternehmen, weder öffentlich noch privat, oder in deren Büros arbeiten. Ausgenommen sind Unternehmen, in denen ausschließlich Familienmitglieder des Arbeitgebers beschäftigt sind, vorausgesetzt, dass die Art der Arbeit oder die Arbeitsbedingungen das Leben, die Gesundheit oder die Moral der Minderjährigen nicht gefährden. Auch die Arbeit in Berufsschulen, ob öffentlich oder im Rahmen eines Privatunternehmens, ist erlaubt, sofern sie dem Ausbildungszweck dient und von der zuständigen Behörde genehmigt und beaufsichtigt wird.

Artikel 120. Minderjährige zwischen vierzehn und achtzehn Jahren können in nicht-industriellen Unternehmen unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden:

  • a) die den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen haben oder deren Arbeit den Schulbesuch nicht behindert;
  • b) eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung für die Arbeit besitzen, ausgestellt von der zuständigen Gesundheitsbehörde;
  • c) die betreffende Tätigkeit tagsüber, leicht, nicht gefährlich oder ungesund ist;
  • d) eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, die von der zuständigen Behörde beglaubigt wurde;
  • e) die Arbeitszeit vier Stunden pro Tag oder 24 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Für Kinder, die noch die Schule besuchen, wird die Arbeitszeit auf zwei Stunden reduziert, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der Stunden für Schule und Arbeit in keinem Fall sieben Stunden pro Tag überschreitet; und
  • f) die Arbeit nicht an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfindet.

Artikel 121. Für die Arbeit von Kindern zwischen 15 und 18 Jahren müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Vorzulegen sind:

  • a) Geburtsurkunde;
  • b) jährliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung für die Arbeit, ausgestellt von der zuständigen Gesundheitsbehörde;
  • c) die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters;
  • d) Begrenzung des Arbeitstages auf sechs Stunden und 36 Stunden pro Woche; und
  • e) nicht in gefährlichen Jobs für Leben, Gesundheit oder Moral eingesetzt werden, wie sie in Gesetzen oder Verordnungen angegeben sind.

Ärztliche Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und dürfen weder den Kindern noch den Eltern Kosten verursachen. Die körperliche und berufliche Rehabilitation von Kindern obliegt dem Sozialversicherungssystem.

Artikel 122. Jugendliche zwischen fünfzehn und achtzehn Jahren dürfen nicht nachts in einem Intervall von zwölf aufeinanderfolgenden Stunden eingesetzt werden, das die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr umfasst. Diese Bestimmung schließt Hausarbeit aus, die im Haushalt des Arbeitgebers ausgeführt wird. Alle Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen nicht nachts über einen Zeitraum von vierzehn aufeinanderfolgenden Stunden eingesetzt werden, zumindest für einen Zeitraum, der die Nachtstunden umfasst.

Artikel 123. Jeder Arbeitgeber, der minderjährige Auszubildende oder Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, ein Register zu führen, das folgende Informationen über sie enthält: Name, Alter, Geburtsdatum, Adresse, geleistete Arbeit, Arbeitszeit, Einstellungsdatum, Bildungsstand, Sozialversicherungsnummer, Austrittsdatum, Nummer und Ausstellungsdatum der Beschäftigungsbescheinigung.

Artikel 124. Das Register muss, um gültig zu sein, nummeriert, versiegelt und von der Generaldirektion für Kinderschutz paraphiert sein und darf keine Änderungen, Streichungen oder Anmerkungen zwischen den Zeilen enthalten. Das Register ist den Inspektoren oder anderen autorisierten Beamten auf Verlangen vorzulegen. In den Monaten Januar und Juli eines jeden Jahres muss der Arbeitgeber der Generaldirektion für Kinderschutz eine Zusammenfassung der im Register erfassten Bewegungen übermitteln.

Artikel 125. Die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren ist in folgenden Berufen verboten:

  • a) Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr vor Ort;
  • b) Aufgaben oder Dienstleistungen, die ihre Moral oder ihren Anstand beeinträchtigen können;
  • c) Straßenarbeit, sofern nicht ausdrücklich genehmigt;
  • d) gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten;
  • e) Arbeit, die über die festgelegte Tagesarbeitszeit hinausgeht, übermäßige körperliche Anstrengung erfordert oder die normale körperliche Entwicklung behindert oder verzögert; und
  • f) Nachtarbeit in der in Artikel 122 genannten Zeit und andere gesetzlich bestimmte Arbeiten.

Artikel 126. Die Löhne von Minderjährigen unterliegen folgenden Grundlagen:

  • a) eine anfängliche Festlegung eines Lohnstandards von mindestens 60 % (sechzig Prozent) des Mindestlohns für verschiedene nicht näher bezeichnete Tätigkeiten, entsprechend dem jeweiligen Arbeitstag;
  • b) eine gleitende Skala, die auf Dienstalter und Leistung basiert, im Verhältnis zu den Löhnen, die Arbeitnehmer über 18 Jahren für verschiedene nicht näher bezeichnete Tätigkeiten verdienen.

Wenn Personen unter 18 Jahren eine Arbeit verrichten, die Art, Dauer und Effizienz nach gleichwertig ist mit der von älteren Arbeitnehmern für dieselbe Tätigkeit, so haben sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Artikel 127. Alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht weniger als 25 Tage betragen darf.

Arbeitsverträge für Frauen: Verbote und Mutterschutz

Seit alters her sind Frauen in landwirtschaftlichen und häuslichen Tätigkeiten aktiv. Erst mit der industriellen Revolution wurden sie jedoch als Produktionsarbeiterinnen in größerem Umfang eingesetzt. Dabei kam es zu Missbräuchen wie überlangen Arbeitszeiten, Nachtarbeit, gefährlichen und ungesunden Bedingungen sowie unzureichenden Pausen, ohne Rücksicht auf potenzielle oder tatsächliche Schwangerschaft. Mit der Verankerung der Arbeitnehmerrechte im Arbeitsrecht, unabhängig vom Geschlecht, einschließlich des Diskriminierungsverbots bei der Entlohnung, wurden besondere Schutzmaßnahmen für die Mutterschaft (Schwangerschaft/Stillzeit) und andere Verbote zum Schutz von Frauen eingeführt. Frauen profitieren somit von speziellen Schutzbestimmungen bezüglich Arbeitsbedingungen, Schwangerschaft, Mutterschaft und Arbeitsplatzsicherheit (Stabilität), die sich aus der Notwendigkeit der Körperpflege, der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ergeben, zusätzlich zu sozialen, moralischen und demografischen Aspekten.

Auszüge aus dem Arbeitsgesetzbuch Paraguays

Abschnitt II: Die Arbeit von Frauen

Artikel 128. Frauen genießen die gleichen Arbeitnehmerrechte und haben die gleichen Pflichten wie Männer.

Artikel 129. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen dienen hauptsächlich dem Schutz der Mutterschaft.

Artikel 130. Bei einer Bedrohung der Gesundheit der Frau oder des Kindes während der Schwangerschaft oder Stillzeit sind ungesunde oder gefährliche Arbeiten, Nachtarbeit in Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieben nach 22:00 Uhr sowie Überstunden verboten.

Artikel 131. Im Sinne des vorstehenden Artikels sind gefährliche oder ungesunde Arbeiten solche, die aufgrund ihrer Art, der physikalischen, chemischen und biologischen Umgebung, in der sie ausgeführt werden, oder der Zusammensetzung der verwendeten Rohstoffe das Leben sowie die körperliche und geistige Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährden können.

Artikel 132. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die von der Generaldirektion für Kinderschutz angeforderten Informationen über schwangere Arbeitnehmerinnen in seinen Diensten zu liefern.

Artikel 133. Jede Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, die Arbeit auszusetzen, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegt, das vom Institut für Soziale Sicherheit oder dem Ministerium für Gesundheit und Soziales ausgestellt oder bestätigt wurde und besagt, dass die Geburt voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen eintreten wird. Es ist ihr untersagt, während der sechs Wochen nach der Entbindung zu arbeiten, es sei denn, ein ärztliches Attest erlaubt dies ausdrücklich. Während ihrer Abwesenheit im Mutterschutz und für jeden zusätzlichen Zeitraum zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Geburtsdatum erhält die Arbeitnehmerin medizinische Versorgung und angemessene Leistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems.

Artikel 134. Stillende Mütter haben Anspruch auf zwei zusätzliche Ruhepausen von jeweils einer halben Stunde, um ihre Kinder zu stillen. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen. Zu diesem Zweck sind gewerbliche oder industrielle Betriebe mit mehr als fünfzig weiblichen Beschäftigten verpflichtet, Stillräume für Kinder unter zwei Jahren einzurichten, in denen die Kinder während der Arbeitszeit der Mütter betreut werden können. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Sozialversicherungsträger eine solche Betreuung anbietet.

Artikel 135. In den drei Monaten vor der Geburt dürfen Frauen keine Arbeiten verrichten, die erhebliche körperliche Anstrengung erfordern. Wenn eine Arbeitnehmerin nach dem Mutterschaftsurlaub aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt arbeitsunfähig ist, hat sie Anspruch auf die notwendige Zeit zur Genesung, wobei ihr Arbeitsplatz und die aus dem Vertrag erworbenen Rechte erhalten bleiben.

Artikel 136. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin informiert wurde und während sie Mutterschutz genießt, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig.

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