Arbeitsrecht in Spanien: Internationale Verträge und Grundsätze

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Internationale Arbeitsrechtsverträge und EU-Recht

Diese Verträge, die das Königreich Spanien mit internationalen Organisationen im Bereich des Arbeitsrechts unterzeichnet hat, führen dazu, dass die darin enthaltenen Regeln in die juristische Kategorie eines Organgesetzes oder Autonomiestatuts fallen.

Internationale Arbeitsorganisation (ILO)

Die IAO, die direkt der UNO unterstellt ist, ist eine Organisation, die sich mit internationalen Arbeitsverträgen befasst und versucht, die verschiedenen Arbeitsgesetze zu harmonisieren, um ein „Pseudo-Arbeitsrecht“ zu schaffen.

Die IAO-Regelungen haben Auswirkungen in drei verschiedenen Typen:

  • Konventionen: Dies sind völkerrechtliche Verträge, die nach ihrer Ratifizierung in nationales Recht überführt werden und in Spanien den Rang eines Organgesetzes oder Autonomiestatuts erhalten. Sie sind unmittelbar anwendbar, und Spanien ist zur Umsetzung verpflichtet. Konventionen zielen darauf ab, nationale Verfassungen zu harmonisieren, was jedoch nicht immer vollständig gelingt.
  • Empfehlungen: Dies sind unverbindliche Richtlinien für die Mitgliedstaaten. Sie haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen dazu, die Umsetzung der Empfehlungen innerhalb festgelegter Anforderungen zu fördern. Jeder Staat entscheidet selbst, wie er die vom Ausschuss empfohlenen Ziele umsetzt, basierend auf seinen nationalen Gegebenheiten.
  • Vereinbarungen oder Resolutionen: Dies sind unverbindliche Erklärungen oder Beschlüsse der IAO, die jedoch von den Staaten oft als Orientierung für die zukünftige Entwicklung des Arbeitsrechts herangezogen werden.

Europäische Union (EU)

Die EU ist eine internationale Organisation europäischer Staaten (derzeit 27 Mitglieder), an die viele Staaten Befugnisse übertragen haben, insbesondere im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich.

Betrachten wir die Wechselwirkungen zwischen den Institutionen auf nationaler und europäischer Ebene, die die Geschichte der EU stets geprägt haben.

Die Charta der Grundrechte der EU gewährt Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten verschiedene Rechte, darunter Freizügigkeit, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Tarifverhandlungen, berufliche Bildung und Geschlechtergleichheit. Die EU verfügt über vier Arten von Rechtsakten:

  • Verordnungen: Dies sind Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die in allen ihren Teilen verbindlich und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar sind. Sie haben den höchsten Rang im EU-Recht.
  • Richtlinien: Diese sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, verbindlich, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung.
  • Beschlüsse: Diese sind in allen ihren Teilen verbindlich für diejenigen, an die sie gerichtet sind (z.B. ein Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Einzelperson). Sie können sich auf einen oder mehrere Adressaten beziehen.
  • Empfehlungen und Stellungnahmen: Diese sind nicht verbindlich. Sie dienen dazu, die Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Verhaltensweise zu ermutigen oder eine Einschätzung zu einer bestimmten Situation abzugeben und können die zukünftige Arbeitsmarktpolitik und -politik beeinflussen.

Im Rahmen der Charta der Grundrechte wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von EU-Bürgern im Hinblick auf die Beschäftigung besonders hervorgehoben. Dieser Grundsatz hat zu mehreren Entwicklungen auf dem EU-Arbeitsmarkt geführt:

  • Freizügigkeit der Personen:
  • Niederlassungsfreiheit:
  • Dienstleistungsfreiheit: Selbstständige oder Freiberufler können ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, auch wenn sie diese Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nicht bereits für einen Zeitraum von 3 bis 6 Jahren ausgeübt haben.
  • Harmonisierte Arbeitsbedingungen: Die EU hat auch eine Harmonisierung des europäischen Arbeitsrechts in bestimmten Bereichen vorangetrieben, z.B. bei schriftlichen Arbeitsverträgen, dem Schutz von Kindern unter 15 Jahren, dem Schutz von Schwangeren und der Risikoprävention am Arbeitsplatz.
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen: Da die nationalen Berufsqualifikationen sehr unterschiedlich sind, fördert die EU die gegenseitige Anerkennung, um die Gleichstellung europäischer Berufsgruppen zu gewährleisten.
  • Zugang zu öffentlichen Ämtern: EU-Bürger aus jedem Mitgliedstaat können für Positionen in EU-Institutionen wie der Kommission, dem Rat, dem Parlament und dem Gerichtshof ausgewählt werden.
  • Ausbildung der Arbeitnehmer: Der von der EU geschaffene Europäische Sozialfonds (ESF) fördert Institutionen, die berufliche Aus- und Weiterbildung anbieten, um die Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechts

1. Grundsatz der Mindeststandards

Die Hierarchie des Arbeitsrechts besagt, dass höhere Normen (Gesetze) allgemeiner und weniger spezifisch sind und Mindeststandards festlegen. Niedrigere Normen (z.B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) müssen spezifischer sein und dürfen die durch höhere Normen festgelegten Mindeststandards nicht unterschreiten. Sie können jedoch bessere Bedingungen für die Arbeitnehmer vorsehen. Daher gilt: Je weiter unten in der Hierarchie eine Regelung steht, desto besser kann die Behandlung für den Arbeitnehmer sein, sofern sie die Mindeststandards nicht unterschreitet.

2. Grundsatz der Günstigkeitsregel (In dubio pro operario)

Wenn zwei oder mehr Arbeitsrechtsnormen auf einen Sachverhalt anwendbar sind, ist diejenige zu wählen, die in ihrer Gesamtheit für den Arbeitnehmer am günstigsten ist, unabhängig von ihrem Rang in der Normenhierarchie.

3. Grundsatz der Unverzichtbarkeit von Rechten

Der Arbeitnehmer kann auf seine gesetzlich garantierten Rechte (z.B. Urlaub, Genehmigungen, Ruhezeiten) nicht verzichten, auch nicht, um eine bessere Arbeitsstelle oder andere Vorteile zu erzielen.

4. Grundsatz des Günstigkeitsprinzips (Status quo ante)

Wenn ein neues Gesetz die Arbeitsbedingungen verschlechtert, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden, günstigeren Vorschriften für bestehende Arbeitsverträge weiterhin angewendet, es sei denn, das neue Gesetz sieht ausdrücklich eine sofortige Anwendung vor.

5. Grundsatz "In dubio pro operario"

Als allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts soll die Auslegung von Rechtsvorschriften durch Richter im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen.

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