Arbeitsrecht: Unfälle, Berufskrankheiten und Beamtenpflichten
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Gesetz über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Das Gesetz umfasst folgende Leistungen:
- a) ärztliche Leistungen
- b) Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
- c) Invaliditätsleistungen
- d) Hinterbliebenenrenten
- e) Todesfallleistungen
Definition: Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Person während der Arbeit Verletzungen erleidet, die zum Tod, zu einer Behinderung oder zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dies gilt auch für Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zum oder vom Wohnort und Arbeitsplatz ereignen, sowie für Unfälle, die Gewerkschaftsführer anlässlich der Durchführung ihrer Aufgaben erleiden.
Definition: Berufskrankheit
Eine Berufskrankheit wird unmittelbar durch die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit verursacht und führt zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod.
Rechte und Pflichten von Beamten
Berufsfreiheit und Einschränkungen
Beamte haben das Recht auf die freie Ausübung eines Berufs in der Industrie, im Handel oder Gewerbe. Der Staat regelt ihre Stellung in der Verwaltung, sofern dies die treue und rechtzeitige Erfüllung ihrer Aufgaben nicht stört und keine gesetzlich festgelegten Einschränkungen oder Beeinträchtigungen verletzt werden.
Verbotene private Tätigkeiten
Tätigkeiten im privaten Bereich sind verboten, wenn es sich um professionelle, kommerzielle oder andere Angelegenheiten handelt, die direkt oder indirekt die Befugnisse und Pflichten der betroffenen Mitarbeiter der Gemeinde betreffen oder spezifisch für die Einheit sind, in der sie tätig sind.
Freiwilliger Stellentausch
Der Stellentausch ist der freiwillige Wechsel der Positionen zwischen zwei Beamten desselben Ranges, sofern sie die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllen und die Akzeptanz der zuständigen Behörden vorliegt.
Vergütung, Abzüge und Beförderung
Abzüge und Einbehaltungen
Folgende Fälle führen zu Abzügen oder dem Entfall von Zahlungen:
- a) Fernbleiben ohne Bezahlung
- b) Fernbleiben ohne Zahlung im Falle von Stipendien
- c) Unbezahlte Vergütungen für Direktoren von Berufsverbänden
- d) Wenn ein medizinisch begründetes Fernbleiben abgelehnt wird oder wenn Leistungen aus Zeiten bezogen wurden, für die der Beamte nicht berechtigt war, Schadensersatz zu erhalten.
Löhne und Gehälter
Löhne stellen die finanzielle Entschädigung dar, die in festen Zeitabständen innerhalb der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Niveau oder Grad gezahlt wird. Das Arbeitsgesetzbuch legt fest, dass die Vergütung in bar und als vertraglich festgelegte Zahlung für die erbrachten Dienstleistungen erfolgt.
Das Recht auf Beförderung
Das Recht auf Förderung ist das Recht auf Zugang zu einem höheren Niveau innerhalb der hierarchischen Struktur. Dies geschieht entweder durch eine Stellenausschreibung oder durch die Teilnahme an einem Wettbewerb, um eine freie Stelle zu besetzen.
Zusatzleistungen und Dienstpflichten
Aufteilung der zusätzlichen Lohnzahlungen
Zusätzliche Lohnzahlungen können aus verschiedenen Ursachen resultieren:
- a) Zulagen (Allowance)
- b) Überstundenvergütung
- c) Funktionszulagen, die sich aus der Position ergeben
- d) Leistungsprämien (Verdienst)
- e) Ausgleichszulagen
Verpflichtungen der Mitarbeiter
Zu den wesentlichen Dienstpflichten gehören:
- a) Erfüllung der Dienstverpflichtungen
- b) Einhaltung der Arbeitszeit
- c) Wahrung des Grundsatzes der administrativen Redlichkeit
- d) Loyalität gegenüber dem Dienst und angemessenes Verhalten
Regelungen zur Barabfindung und Auszahlung
Öffentliche Angestellte haben Anspruch auf folgende Geldleistungen aufgrund ihrer Beschäftigung:
- a) Die Auszahlung erfolgt in bar.
- b) Der Anspruch besteht ab dem Tag des Amtsantritts.
- c) Die Zahlungen erfolgen in gleichen monatlichen Raten im Nachhinein.
- d) Bezüge sind bis zu fünfzig Prozent pfändbar, sofern ein Gerichtsbeschluss (z. B. für Unterhaltszahlungen oder Forderungen des Treasury) vorliegt.
- e) Es dürfen keine Abzüge vorgenommen werden, außer den gesetzlich vorgeschriebenen Steuern.
- f) Vorauszahlungen auf die Vergütung sind nicht zulässig.