Arbeitsrecht: Verfahren, Grundsätze und Ablauf

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Verfahrensrechtliche Grundsätze

Das Verfahrensrecht regelt die Tätigkeit der Richter und der an Rechtsstreitigkeiten beteiligten Parteien. (Hugo Pereira)

Merkmale des Verfahrensrechts

  • Spezialität der gerichtlichen Arbeit.
  • Beschleunigtes Verfahren (falsch).
  • Die Beweislast ist relevant.
  • Die Befugnisse des Richters sind erweitert (wahr).

Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs

Dieser Grundsatz besagt, dass alle Parteien in einem Verfahren, insbesondere der Beklagte, das Recht haben, über das Verfahren informiert zu werden und die Möglichkeit zu haben, gehört zu werden.

Eduardo Couture führt dazu aus:

  • Die Klage muss dem Beklagten unbedingt mitgeteilt werden.
  • Diese Mitteilungen müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Klage erhält.
  • Dem Beklagten muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um zu erscheinen und sich zu verteidigen.
  • Die Beweismittel müssen dem Gegner mitgeteilt werden, der das Recht hat, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, Beweismittel zu bestreiten und Schlussfolgerungen vorzulegen.

Einseitigkeit des rechtlichen Gehörs

Dieser Grundsatz verstößt gegen das Prinzip des beiderseitigen rechtlichen Gehörs, indem er einer oder beiden Parteien die Möglichkeit nimmt, ihre Rechte auszuüben.

Beispiele für die Anwendung des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs im Arbeitsrecht sind die Artikel 430 ff. und die Regelung der Mitteilungen.

Grundsatz der Unmittelbarkeit

Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht direkten Kontakt mit den Parteien und den Beweismitteln haben muss, ohne auf einen Vermittler zurückzugreifen.

Im Gegensatz dazu steht der Grundsatz der Mittelbarkeit, bei dem das Gericht keinen direkten Kontakt zu den Parteien und Beweismitteln hat.

Das Arbeitsrecht beruht auf dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, wie z. B. Artikel 434 zeigt.

Vorbereitende Verhandlung

Artikel 451: Das Gericht lädt die Parteien zu einer vorbereitenden Verhandlung, in der die zu beweisenden Tatsachen festgelegt werden.

In dieser Verhandlung wird der Termin für die Hauptverhandlung festgelegt (maximal 30 Tage später).

Die Parteien werden außerdem zu einem Schlichtungstermin geladen (innerhalb von 8 Tagen, spätestens 15 Tage nach Mitteilung).

Beweisrecht

Zeitpunkt der Beweiserhebung

  • Kläger: Mit der Klage, in der vorbereitenden Verhandlung oder in zweiter Instanz, wenn dies in erster Instanz nicht möglich war (Artikel 446).
  • Beklagter: In der vorbereitenden Verhandlung oder in der Klageerwiderung.

Zeugen

  • Die Liste der Zeugen muss innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Zulassung der Klage zum Verfahren eingereicht werden.
  • Zeugen werden nur vor Gericht vernommen.
  • Es sind maximal zwei Zeugen pro Partei zugelassen.
  • Einwände gegen Zeugen werden im Urteil behandelt.
  • Die Abhängigkeit eines Zeugen von einer Partei ist kein Ablehnungsgrund.

Klageerwiderung

Artikel 440: Die Klageerwiderung muss schriftlich erfolgen.

Die Frist zur Klageerwiderung beträgt zehn Tage.

Inhalt der Klageerwiderung

  1. Bezeichnung des Gerichts.
  2. Name, Anschrift und Beruf des Beklagten.
  3. Alle Einreden und die Tatsachen, auf denen sie beruhen.
  4. Klare und präzise Formulierung der Anträge.

Beweisaufnahme

Die Reihenfolge der Beweisaufnahme ist grundsätzlich: Urkundenbeweis, Geständnis und Zeugenbeweis. Das Gericht kann diese Reihenfolge aus wichtigem Grund ändern.

Die Klage

Artikel 439: Die Klage muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gerichts.
  2. Name, Anschrift und Beruf des Klägers und seiner Vertreter.
  3. Name, Anschrift und Beruf des Beklagten.
  4. Darstellung der Tatsachen und rechtlichen Gründe.
  5. Präziser und klarer Ausdruck der Anträge.

Artikel 440: Nach Zulassung der Klage wird dem Beklagten die Klageschrift zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. Die Frist zur Beantwortung beträgt zehn Tage.

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