Arbeitsschutz: Pflichten von Arbeitgebern & Arbeitnehmern
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Gesetz zur Prävention von Berufsrisiken (Ley 31/95)
Das Gesetz 31/95 zur Prävention von Berufsrisiken regelt die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Organisation der Präventionsdienste. Es betrifft die Identifizierung von Garantien und Verantwortlichkeiten für die Festlegung eines angemessenen Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch Arbeitsbedingungen. Eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes ist seine Anwendung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Mitarbeitern in nationalen Beschäftigungsverhältnissen sowie Arbeitnehmern mit Verwaltungs- und Rechtsvorschriften.
Rahmenbedingungen und Geltungsbereich
Artikel 3 des Gesetzes gibt den Rahmen vor: Die Arbeitsbeziehungen werden durch das Arbeitnehmerstatut geregelt, während für das Verwaltungspersonal die gesetzlichen Bestimmungen für den Dienst in der Regierung gelten.
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen wirksamen Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Dies korrespondiert mit einer allgemeinen Verpflichtung des Arbeitgebers in dieser Angelegenheit (Art. 14).
Risikobeurteilung und Dokumentation
Gemäß Artikel 16 muss der Arbeitgeber eine Risikobeurteilung durchführen und Präventivmaßnahmen planen. Dies ist erforderlich bei der Eröffnung, der Einleitung von Aktionsprogrammen, der Auswahl von Arbeitsmitteln oder chemischen Stoffen sowie bei Änderungen der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber muss für die Arbeitsbehörde folgende Unterlagen bereithalten:
- Risikobeurteilung und Planung von Präventivmaßnahmen.
- Dokumentation über Unfälle oder Gesundheitsschäden.
- Regelmäßige Überprüfungen der Arbeitsbedingungen zur Erkennung gefährlicher Situationen.
Koordinierung der Unternehmen
In Fällen, in denen Mitarbeiter verschiedener Arbeitgeber am gleichen Arbeitsplatz aktiv sind, müssen alle Unternehmen Maßnahmen zur Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Prävention ergreifen (Art. 24).
Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen
Nach Artikel 17 dürfen Maschinen und Anlagen nur von speziell geschultem Personal bedient, repariert oder gewartet werden. Die Schutzmittel müssen:
- Ausreichend sein, ohne zusätzliche Risiken zu verursachen.
- Den Bedingungen am Arbeitsplatz und dem Träger angepasst sein.
- Kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Zwingend eingesetzt werden.
Information, Anhörung und Unterweisung
Der Arbeitgeber muss über identifizierte Risiken, Schutzmaßnahmen sowie Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung informieren (Art. 18). Die Unterweisung der Arbeitnehmer (Art. 19) muss ausreichend, angemessen sowie theoretisch und praktisch erfolgen.
Notfallmaßnahmen und ernste Gefahr
Der Arbeitgeber muss potenzielle Notfallsituationen analysieren und entsprechendes Personal sowie Material benennen (Art. 20). Bei ernster und unmittelbarer Gefahr (Art. 21) müssen die Arbeitnehmer sofort informiert werden. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, die Arbeit zu stoppen und den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
Gesundheitsüberwachung
Der Arbeitgeber muss eine regelmäßige Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Arbeitsrisiken sicherstellen.
Pflichten der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben eine allgemeine Pflicht zum Selbstschutz (Art. 29) und zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Zu den speziellen Pflichten gehören:
- Der richtige Einsatz von Maschinen, Anlagen und Werkzeugen.
- Die Nutzung der vorgesehenen Schutzmittel sowie Pflege und Wartung der Schutzausrüstung.
- Die Meldung kritischer Situationen an die zuständigen Stellen für Gesundheit und Sicherheit.
- Die Mitwirkung bei Rettungsmaßnahmen und Notfalleinsätzen, sofern die notwendige Ausbildung und Anweisungen vorliegen.
- Kein eigenmächtiges Trennen oder falsches Bedienen von Sicherheitseinrichtungen.
- Beitrag zur Erfüllung der behördlichen Auflagen.
Präventionsdienste und Organisation
Nach Artikel 30 gibt es verschiedene Alternativen zur Organisation der Prävention:
- Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer für Gesundheits- und Sicherheitsfragen.
- Einrichtung eines eigenen Präventionsdienstes.
- Beauftragung eines spezialisierten externen Dienstleisters.
- Persönliche Übernahme der Präventionsaufgaben durch den Arbeitgeber (bei weniger als 6 Arbeitnehmern).
Repräsentation und Partizipation
Arbeitnehmer haben das Recht auf Beratung durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzausschuss sowie durch Präventionsvertreter (Art. 34). Betriebsräte und Personalvertreter besitzen Informations-, Beratungs- und Überwachungsbefugnisse sowie das Recht auf Stilllegung bei Gefahr.
Präventionsdelegierte
Präventionsdelegierte sind die Arbeitnehmervertreter mit spezifischen Aufgaben zur Risikoprävention (Art. 36):
- Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zur Verbesserung der Prävention.
- Förderung der Kooperation der Arbeitnehmer.
- Anhörung vor Entscheidungen über die Arbeitsplanung.
- Überwachung und Kontrolle der Durchsetzung der Prävention.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzausschuss
Dieser Ausschuss ist in Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern verpflichtend (Art. 38). Er setzt sich paritätisch aus Präventionsdelegierten und Vertretern des Arbeitgebers zusammen. Zu seinen Aufgaben (Art. 39) gehören die Mitwirkung bei der Entwicklung und Auswertung von Präventionsprogrammen, die Förderung von Initiativen für effektive Methoden sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für Arbeit und soziale Sicherheit (Art. 40).