Arbeitsunfall: Definition, Elemente und Kausalzusammenhang
Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung
Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,1 KB
Definition des Arbeitsunfalls und seine Elemente
Ein Arbeitsunfall ist jede physische Schädigung, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit oder infolge ihrer Tätigkeit für Dritte erleiden. Drei Elemente sind konstitutiv für den Arbeitsunfall:
- Verletzung (Läsion)
- Erwerbstätigkeit (Arbeit)
- Kausalzusammenhang (Nexo) zwischen der Verletzung und der Arbeit
Die Verletzung: Umfassende Auslegung
Die Verletzung wird traditionell umfassend ausgelegt als jede physische oder physiologische Beeinträchtigung, die die funktionelle Entwicklung stört. Dies umfasst nicht nur Verletzungen, die durch einen externen Verursacher hervorgerufen werden, sondern auch solche, die durch innere Ursachen entstehen.
Diese weite Auslegung ermöglicht es, auch Verletzungen durch bestimmte Erkrankungen in den Begriff des Arbeitsunfalls einzubeziehen. Dazu gehören:
- Krankheiten, deren Ursache die Bestimmung der Arbeit ist, bekannt als „Berufskrankheit“.
- Bereits bestehende Mängel oder Krankheiten, die durch die Arbeit verschlimmert werden.
Kausalzusammenhang zwischen Arbeit und Schädigung
Das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeit und Schädigung wurde in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung gelockert. Der Kausalzusammenhang kann entweder direkt (sofort) oder indirekt (mit zeitlicher Verzögerung) gegeben sein:
Direkte Verursachung
Bezieht sich auf Fälle, in denen die schädlichen Folgen unmittelbar durch die Arbeit verursacht werden (z. B. Stürze, Verbrennungen).
Gelegenheitsursache (Indirekte Kausalität)
Die Arbeit bietet lediglich die Gelegenheit, dass diese Läsionen auftreten.
Sonderfall: Unfall während einer Dienstreise (Accident Mission)
Ein besonderer Fall der direkten Kausalität ist der Unfall während einer Dienstreise (*Accident Mission*). Dieser kann während der Arbeitszeit sowie in den Momenten davor oder danach auftreten, sofern das Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit den Anweisungen des Unternehmens steht. Dieser Unfall tritt während einer Verschiebung bei der Ausführung der Arbeiten auf und ist vom Unfall „in itinere“ (Wegeunfall) zu unterscheiden.
Der Wegeunfall (Unfall „in itinere“)
Die indirekte Kausalität hat historisch zur expansiven Auslegung des Unfallbegriffs beigetragen.
So gelten auch Unfälle als Arbeitsunfälle, die „in itinere“ auftreten (während der Arbeitnehmer von zu Hause zum Arbeitsplatz fährt oder auf der Rückkehr von der Arbeit nach Hause).
Weitere Fälle und Erweiterungen des Arbeitsunfallbegriffs
Als Arbeitsunfall gelten auch jene, die während oder infolge von Aufgaben auftreten, die zwar nicht zum professionellen Niveau gehören, aber der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers oder spontan im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens ausführt. Dies schließt Entwicklungen wie Rettungsaktionen und sonstige Handlungen ähnlicher Art ein, sofern sie einen Zusammenhang mit der Arbeit haben.
Ebenso werden Unfälle berücksichtigt, die sich bei Aufgaben ereignen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, aber mit diesen in Verbindung stehen, wie etwa gewerkschaftliche Vertretungsaufgaben. Auch bestimmte Berufskrankheiten oder bereits bestehende Defekte und Krankheiten, die durch die Verletzung verschlimmert wurden, gelten als Arbeitsunfall.
Die Vermutung des Arbeitsunfalls (Beweislast)
Es wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, dass Verletzungen, die der Arbeitnehmer während der Zeit und am Ort der Arbeit erleidet, einen Arbeitsunfall darstellen. Folglich verschiebt sich die Beweislast auf diejenigen, die den Arbeitscharakter leugnen, wenn der Unfall innerhalb dieser Raum-Zeit-Koordinaten aufgetreten ist. Die Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Arbeitnehmer eine Krankengeschichte hat oder von Risikofaktoren betroffen war.