Arbeitsunfall, Zusatzleistungen & Vorsorge: 3 Fälle
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Fall 1: Herzinfarkt während administrativer Arbeit
Ein Mitarbeiter erleidet einen Herzinfarkt während der Ausübung administrativer Tätigkeiten und verstirbt infolgedessen. Angehörige fragen, ob die Zusatzunfallversicherung der Firma zahlen muss.
Muss die Zusatzunfallversicherung zahlen?
Die Berufsgenossenschaft (ein Kooperationsverband der Sozialversicherung) stuft einen Herzinfarkt gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (LGSS) ein. Versicherungen hingegen fallen unter das Gesetz über Versicherungsverträge (PSC) und müssen nach dessen Bestimmungen ausgelegt werden.
Wenn die Police eine klare Definition von "Unfall" für die Zwecke der Erhebung von Leistungen bei Tod enthält, und diese Definition einen Herzinfarkt als "Körperverletzung durch die direkte Wirkung eines plötzlichen, heftigen, externen Ereignisses, außerhalb des Willens des Versicherten" einschließt, muss das Unternehmen die Zusatzversicherung zahlen.
In diesem Fall scheint der Herzinfarkt als Folge einer administrativen Tätigkeit ein "plötzliches und gewaltsames, von außen einwirkendes Ereignis" zu sein. Daher ist die Berufsgenossenschaft wahrscheinlich nicht leistungspflichtig.
Gibt es eine subsidiäre Haftung der Berufsgenossenschaft?
Nein, in keinem Fall. Die Berufsgenossenschaft ist ein Kooperationsverband der Sozialversicherung und trägt keine Verantwortung für Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Versicherer im Rahmen des PSC.
Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist die Sozialgerichtsbarkeit, da es sich um eine Versicherung handelt, bei der eine berufliche Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem besteht.
Fall 2: Arbeitsunfall und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer erleidet im Juni 2001 einen Arbeitsunfall. Ab dem 2. August 2001 wird er als dauerhaft voll erwerbsunfähig eingestuft. Ihm wird eine Zusatzleistung von 9.000 € zugesprochen.
Wie hoch ist die Zusatzleistung und wer zahlt sie?
Dem Arbeitnehmer stehen 9.000 € zu. Dieser Betrag wird von der Versicherung zum Zeitpunkt der Anspruchsfeststellung (Devengo) festgelegt. Bei Arbeitsunfällen ist dies der Zeitpunkt des Unfalls, also Juni 2001.
Ist der Ausschluss von Firma BB rechtens?
Es kommt darauf an, ob der Ausschluss mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgte. Eine einseitige Vertragsänderung ist nicht zulässig. Jüngste Rechtsprechung besagt, dass einschränkende Klauseln in Versicherungsverträgen, die auf Tarifverträgen basieren, ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers unwirksam sind. Der Versicherer hat die berufliche Pflicht, diese Anforderung zu erfüllen.
Wichtige Punkte:
- Verständnis des Konzepts des Devengo und dessen Zeitpunkt bei Unfällen, Krankheiten, Tod oder Invalidität.
- Versicherungsverträge können nicht einseitig geändert werden. Einschränkende Klauseln bedürfen der Zustimmung des Versicherten.
Fall 3: Pensionsfonds und kollektiver Wohlstand
Ein Unternehmen vereinbart 1986 mit seinen Arbeitnehmern die Einrichtung eines Pensionsfonds zur Ergänzung der Altersversorgung.
Kann der kollektive Wohlstand geltend gemacht werden?
Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Da die Vereinbarung keine jährlichen Steigerungen vorsieht und keine Versicherung besteht, wird sie nach Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht ausgelegt. Sie könnte als "günstigere Bedingung" eingestuft werden, wodurch ein Konflikt entstehen könnte.
Wichtige Punkte:
- Es gibt keine Versicherung, die nach ihren eigenen Bedingungen ausgelegt werden könnte.
- Die Vereinbarung wird nach Arbeitsrecht (da es sich um einen Arbeitsvertrag handelt) und Sozialversicherungsrecht ausgelegt.
- Verständnis des Konzepts der "günstigeren Bedingung".
- Das Prinzip der Leistungsanpassung ist nicht anwendbar, da es sich um einen PSC handelt.