Arbeitsvergütung: Definition, Formen und Sozialleistungen

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Arbeitsvergütung: Grundlagen und Definition (Artikel 103-115)

Dieser Abschnitt behandelt die Definition, Formen und rechtlichen Aspekte der Arbeitsvergütung gemäß den Artikeln 103 bis 115 des Arbeitsrechts.

Definition der Arbeitsvergütung

Als Lohn oder Entschädigung gilt jeder finanzielle Vorteil, der als Gegenleistung für eine abhängige Arbeit erhalten wird. Die Gegenleistung ist erbracht, sobald der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Merkmale der Vergütung:

  • Abzüge: Rabatte für Sozialabgaben, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherung zahlt.
  • Berücksichtigte Leistungen: Boni (z.B. im Juni und Dezember), Urlaubsgeld.
  • Pfändbarkeit: Die Vergütung kann gepfändet werden, es sei denn, sie dient der Bezahlung von Feiertagen, Urlaub oder Krankheitstagen.

Artikel 103 BIS. - Sozialleistungen

Sozialleistungen sind Leistungen sozialrechtlicher Natur, die unentgeltlich, nicht zahlungswirksam, nicht kumulierbar und nicht durch Bargeld oder andere Mittel ersetzbar sind. Sie werden vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer oder über Dritte erbracht und zielen darauf ab, die Situation des Arbeitnehmers oder seiner familiären Verpflichtungen zu verbessern.

Zu den Sozialleistungen gehören insbesondere:

  • Dienstleistungen in der Kantine.
  • Erstattung von Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen.
  • Bereitstellung von Arbeitskleidung und anderer notwendiger Kleidung.
  • Erstattung und dokumentierter Nachweis von Kinderbetreuungskosten oder Kosten für Kindergärten.
  • Bereitstellung von Schulmaterial und Arbeitskleidung für Kinder von Arbeitnehmern.
  • Erklärung oder Zahlung ordnungsgemäß dokumentierter Schulungen, Seminare oder Spezialisierungen.
  • Zahlung von Bestattungskosten für Angehörige des Arbeitnehmers, dokumentiert durch entsprechende Belege.

Artikel 104. - Möglichkeiten zur Festlegung der Entschädigung

Das Gehalt kann nach Zeit oder nach Leistung der Arbeit festgelegt werden. Letzteres kann pro Arbeitseinheit, als individuelle oder kollektive Verpflichtung, als Leistungsprämie, Bonus oder Gewinnbeteiligung erfolgen und in jeglicher Form oder Art in die Preise integriert sein.

Artikel 105. - Zahlung und Ergänzungsleistungen

Löhne können in bar, als Sachleistung (z.B. Unterkunft, Verpflegung) oder durch die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gezahlt werden.

Artikel 105 BIS. - Familienbeihilfen oder Essensgutscheine

(Dieser Abschnitt wurde aufgehoben.)

Artikel 106. - Reisekostenabrechnung

Das Tagegeld wird als Vergütung betrachtet, es sei denn, es handelt sich um Barauslagen, die durch Belege nachgewiesen und anerkannt sind.

Artikel 107. - Entschädigung in bar und Sachleistungen

Die durch Tarifverträge festgelegte Vergütung muss vollständig in Geld ausgedrückt werden.

Ein Arbeitgeber darf für Sachleistungen nicht mehr als zwanzig (20) Prozent der Gesamtvergütung anrechnen.

Artikel 108. - Kommissionen (Provisionen)

Wird der Arbeitnehmer auf Provisionsbasis entlohnt, erfolgt die Zahlung auf Grundlage vereinbarter Maßnahmen oder Ergebnisse.

Artikel 110. - Gewinnbeteiligung oder ähnliche Formen

Wurden eine Gewinnbeteiligung, eine Bewertung oder ähnliche Formen vereinbart, so beziehen sie sich auf das ausgezahlte Nettoeinkommen.

Artikel 111. - Überprüfung von Umsatz und Gewinn

In den Fällen der Artikel 108, 109 und 110 haben der Arbeitnehmer oder sein Vertreter das Recht auf angemessene Akteneinsicht, um Umsatz und Gewinn zu überprüfen. Solche Maßnahmen können von den zuständigen Gerichten ex parte angeordnet werden.

Artikel 113. - Trinkgelder

Wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, neben der Arbeitsvergütung auch Trinkgelder, Prämien oder Gewinne zu erzielen, so gelten die Einnahmen aus Trinkgeldern als Teil der Vergütung, sofern sie üblich und nicht verboten sind.

Artikel 114. - Festlegung der Vergütung durch Gerichte

Sofern kein Lohn durch Tarifverträge, behördliche Anordnungen oder Vereinbarungen der Parteien festgelegt wurde, bestimmen die Gerichte den Betrag unter Berücksichtigung der Bedeutung der erbrachten Leistungen, der Arbeitsbedingungen, des Aufwands und der erzielten Ergebnisse.

Artikel 115. - Vermutung der Entgeltlichkeit der Arbeit

Es wird nicht vermutet, dass Arbeit unentgeltlich geleistet wird.

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