Das Arbeitsverhältnis: Rechte, Pflichten und Sonderregelungen
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Das Arbeitsverhältnis
7.1. Persönliche Elemente des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis entsteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Definition des Arbeitgebers
Das Arbeitsrecht definiert den Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person oder Gütergemeinschaft, die bezahlte Dienstleistungen von Personen empfängt, welche freiwillig im Rahmen ihrer Organisation und unter deren Weisung arbeiten.
Definition des Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer ist die natürliche Person, die unter dem Befehl eines Arbeitgebers Dienstleistungen erbringt, wobei die Früchte und Risiken der Tätigkeit beim Arbeitgeber liegen.
Selbstständige
Der Selbstständige ist autonom (unterliegt nicht dem Arbeitsrecht); Nutzen und Risiken trägt er selbst.
7.2. Ausnahmen und Sonderregelungen im Arbeitsrecht
Personen, die vom allgemeinen Arbeitsrecht ausgeschlossen sind
Folgende Verhältnisse gelten als nicht üblich und sind vom allgemeinen Arbeitsrecht ausgeschlossen:
- Öffentlicher Dienst: Arbeit in der öffentlichen Verwaltung. Diese Verhältnisse unterliegen dem Beamten- oder Verwaltungsrecht und basieren nicht auf einem Arbeitsvertrag (obwohl einige Punkte zutreffen können).
- Obligatorische persönliche Leistungen: Hier besteht kein Arbeitsvertrag. Beispiele sind die Tätigkeit in einem Wahllokal, als Geschworener oder Sozialarbeit im Rahmen einer Verurteilung wegen unangemessenen Verhaltens.
- Tätigkeit beschränkt auf die Ausübung des Amtes von Direktoren oder der Verwaltung von Gesellschaften.
- Gefälligkeitsdienste (kostenlos) oder Nachbarschaftshilfe: Dies muss sporadisch erfolgen und darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.
- Familienarbeit: Wenn Familienmitglieder (bis zum 2. Grad der Blutsverwandtschaft) mit dem Arbeitgeber zusammenleben oder wenn nachgewiesen wird, dass keine Bezahlung erfolgt.
- Personen, die als Agenten an Operationen beteiligt sind und das wirtschaftliche Risiko übernehmen.
- Verkehr auf administrativen Konzessionen: Der Verkehrsträger ist das Fahrzeug selbst, d. h. die Beförderung erfolgt durch den Träger.
Sonderarbeitsverhältnisse (Spezialgesetze)
Die folgenden Arbeitsbeziehungen unterliegen speziellen Gesetzen (Königliche Erlasse – RD), die eine gewisse Flexibilität ermöglichen:
- Höheres Management (ausgenommen Abschnitt C 1.3. ET): RD 1382/85.
- Hausangestellte: RD 1424/85.
- Verurteilte in Justizvollzugsanstalten: RD 782/01, RD 868/05 und strafrechtliche Verantwortung für Internatsverbrechen.
- Kinder und Jugendliche: LO 5/2000 (Haftung von Profisportlern unter 18 Jahren).
- Profisportler: RD 1006/85.
- Menschen mit Behinderung in besonderen Arbeitsvermittlungszentren: RD 1368/85, geändert durch RD 427/99 und RD 364/05.
- Darstellende Künstler: RD 1435/85.
- Handelsvertreter, die kein Risiko übernehmen und Zwischengeschäfte tätigen: RD 1438/85.
- Arbeit auf See: RD 1561/95, RD 285/02.
- Hafenarbeiter: Gesetz 27/92 über Häfen, RD 2/86, RD 371/86, RD 2541/94 und RD 2222/98.
- Rechtsanwälte, die Personen oder Gruppen dienen: Gesetz 22/05 und RD 1331/06.
- Alle anderen Arbeiten, die als besonders gelten, weil sie gesetzlich geregelt sind.
7.3. Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Rechte des Arbeitnehmers (Art. 4 ET)
Grundlegende Rechte
- Wahl des Arbeitsplatzes und der Karriere.
- Freie Assoziation (ausgenommen Streitkräfte und militärische Institutionen).
- Tarifverhandlungen.
- Annahme von Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.
- Versammlungsrecht.
- Recht auf Information, Konsultation und Mitbestimmung im Unternehmen.
Spezifische Arbeitsrechte
- Recht auf tatsächliche Beschäftigung.
- Recht auf Förderung und Weiterbildung am Arbeitsplatz.
- Recht auf Nichtdiskriminierung, weder direkt noch indirekt, aufgrund von Geschlecht, Familienstand, Alter, Rasse, sozialem Status, Religion, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Sprache innerhalb des spanischen Staates.
- Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie auf eine angemessene Sicherheits- und Hygienepolitik.
- Respektierung der Privatsphäre und Würde.
- Recht auf pünktliche Wahrnehmung der vereinbarten oder rechtskräftig festgestellten Vergütung.
- Ausübung individueller Ansprüche aus Arbeitsverträgen.
- Wahrnehmung aller Rechte, die im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Pflichten des Arbeitnehmers (Art. 5 ET)
- Gehorsamspflicht (Obedience)
- Arbeiten unter der Leitung und Kontrolle des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer darf nur dann nicht gehorchen, wenn die Anweisung unveräußerliche Rechte verletzt, die Würde oder Privatsphäre untergräbt oder eine Gefahr für die Gesundheit darstellt.
- Gute-Glaubens-Pflicht (Loyalty)
- Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber nicht schaden, muss ehrlich arbeiten und zur Produktivität des Unternehmens beitragen. Dies beinhaltet die Pflicht, Anlagen oder Maschinen nicht zu beschädigen, Mängel zu melden, die Leistung nicht zu senken und das Betriebsgeheimnis zu wahren. Die Annahme von Bestechungsgeldern ist untersagt.
- Sorgfaltspflicht (Diligence)
- Der Arbeitnehmer muss die Beschäftigung mit der erwarteten Geschwindigkeit und Effizienz (gute Leistung) ausführen.
- Wettbewerbsverbot
- Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen (eine entsprechende Loyalitätsklausel kann hinzugefügt werden).
- Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen
- Der Arbeitnehmer muss die vorgeschriebenen Maßnahmen beachten und durchsetzen.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Direktionsrecht (Weisungsbefugnis)
Der Arbeitgeber hat die Macht, Anweisungen bezüglich der Art und Weise, der Zeit und des Ortes der Arbeitsausführung sowie der Quantität und Qualität der Arbeit im Rahmen des Auftrags zu erteilen. Dies kann auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus wichtigem Grund umfassen (z. B. Versetzung; der Arbeitnehmer hat das Recht, dies zu akzeptieren oder Schadenersatz zu fordern).
Grenzen des Direktionsrechts:
- Würde und Privatsphäre der Arbeitnehmer.
- Gleichbehandlung von Arbeitnehmern derselben Kategorie und Verbot der Diskriminierung (gleiche Bedingungen, ausgenommen Bestandsschutz).
- Der Arbeitgeber kann die Weisungsbefugnis an andere delegieren, muss jedoch das professionelle Niveau des Arbeitnehmers wahren.
- Vertragliche Grenzen (ius variandi): Der Arbeitgeber kann bestimmte, nicht wesentliche Änderungen am Vertrag vornehmen.
Vermutung der Rechtmäßigkeit von Arbeitgeberanweisungen: Die Anweisungen gelten als rechtmäßig und müssen befolgt werden. Im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer vor Gericht gehen, um die entsprechende Klärung zu erhalten.
Disziplinarrecht und Sanktionen
Der Arbeitgeber hat die Befugnis zur Überwachung und Kontrolle der Arbeitsausführung und der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Arbeitnehmer sowie das Recht, angemessene Sanktionen für die Nichterfüllung (Incumplimiento) zu verhängen. Nichterfüllung kann bewusst oder unbewusst (Fahrlässigkeit) erfolgen.
Arten von Verfehlungen und Sanktionen:
- Die Verfehlungen werden in leichte, schwere und sehr schwere eingeteilt. Jede Konvention legt fest, was unter jede Kategorie fällt.
- Die Verfehlungen müssen dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden, wobei eine Kopie an den Arbeitnehmervertreter zu senden ist. Die Mitteilung muss Datum, Ort und Grund der Sanktion enthalten. Der Arbeitnehmer kann die gerichtliche Zuständigkeit anrufen.
Unzulässige Strafen:
Strafen dürfen niemals die folgenden Rechte des Arbeitnehmers entziehen:
- Mietminderung.
- Reduzierung der Auszeit.
- Geldstrafen (der Arbeitgeber darf nicht zwingen, ohne Bezahlung zu arbeiten).
Der Arbeitgeber kann die Arbeit ohne Bezahlung einstellen. Die Höchststrafe ist der Verlust des Arbeitsplatzes (Kündigung), die nicht kompensiert wird.
Verjährungsfristen für Sanktionen:
Die Frist zur Verhängung einer Strafe beträgt:
- Leichte Verfehlungen: 10 Tage.
- Schwere Verfehlungen: 20 Tage.
- Sehr schwere Verfehlungen: 60 Tage.
Diese Fristen verjähren nach sechs Monaten.
Rolle der Arbeitsinspektion:
Das Konsolidierte Gesetz über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung (TR) (Gesetzesdekret 5/2000 vom 4. August) regelt das materielle Beschäftigungs-, Sozialversicherungs-, Gesundheits- und Sicherheitsrecht. Wenn der Arbeitgeber bestraft wird, muss das Arbeitsinspektorat einen Bericht erstellen. Dieser Bericht muss dem Arbeitgeber innerhalb von 15 Tagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übergeben werden. Innerhalb von 8 Tagen kann die Inspektion den Fall überprüfen. Es kann eine behördliche oder richterliche Überprüfung beantragt werden.