Arbeitsvertrag: Definition, Elemente und Arten – Ein Überblick

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Arbeitsvertrag: Grundlagen und Definition

Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die Verpflichtungen begründet, ändert oder eine Situation in Bezug auf diese Parteien regelt.

Die Autonomie des Willens im Vertragsrecht bedeutet, dass die Parteien die Bedingungen frei verhandeln können.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer, wobei sich der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Dienste gegen Bezahlung zu leisten und unter der Leitung des Unternehmens zu handeln. Das Unternehmen erhält die Ergebnisse der Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Arten von Arbeitsverträgen

Besonderheiten:

  • Konsens: Zustimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Bilateral: Verpflichtungen für beide Parteien.
  • Unilateral: Verpflichtung nur für eine Partei (z.B. Mitgliedschaft in einem Gremium).
  • Entgeltlich: Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur.
  • Dauerleistung: Erfüllung der Verpflichtungen über einen bestimmten Zeitraum.
  • Reguliert: Die Vereinbarung unterliegt den Mindeststandards der Arbeitsgesetze und -vereinbarungen.

Wesentliche Elemente eines Arbeitsvertrags

  • Zustimmung: Übereinstimmung der Parteien, die freiwillig und ohne Zwang oder Irrtum erfolgt.
  • Gegenstand: Der Inhalt oder die Fragen, die Gegenstand des Vertrags sind.
  • Grund: Der unmittelbare Zweck des Vertrags (z.B. Eigentumsübertragung bei Kauf und Verkauf).

Zustandekommen des Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit der Parteien.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt ein anfechtbarer Vertrag vor. In schwerwiegenderen Fällen kann der Vertrag als nichtig erklärt werden, was von einem Richter festgestellt werden muss.

Die Probezeit

Die Probezeit ist ein Zeitraum, in dem das Unternehmen die Erwartungen des Arbeitnehmers überprüft und der Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen beurteilt.

  • Form: Schriftlich.
  • Dauer: Die Dauer wird zwischen den Parteien vereinbart, darf aber die im Tarifvertrag festgelegte Höchstdauer nicht überschreiten.

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