Arbeitsvertrag: Definition, Merkmale, Parteien & Besonderheiten

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Grundlagen des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der der Arbeitnehmer bereit ist, Dienstleistungen im Tausch gegen eine Vergütung zu erbringen.

Wesentliche Merkmale des Arbeitsverhältnisses:

  • Freiwilligkeit: Die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses erfolgt freiwillig.
  • Fremdbestimmung (Weisungsgebundenheit): Der Arbeitnehmer ist in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung weisungsgebunden.
  • Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer ist persönlich und wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig.
  • Vergütung: Die erbrachte Leistung wird entlohnt.

Die Parteien des Arbeitsvertrags

Der Arbeitnehmer: Rechte, Pflichten und Altersgrenzen

Die Parteien eines Arbeitsvertrags sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

Altersgrenzen für Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer ab 18 Jahren sind voll geschäftsfähig.
  • Zwischen 16 und 18 Jahren ist die Arbeitsaufnahme mit Zustimmung der Eltern möglich.
  • Jugendliche unter 16 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, Ausnahmen bilden öffentliche Spektakel.

Arbeitnehmer haben grundlegende Rechte, wie Arbeitnehmerrechte und das Recht auf Risikoprävention. Zudem haben sie Pflichten bezüglich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber und Unternehmensformen

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Dienstleistungen von Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

Einzelunternehmer:

Eine natürliche Person mit eigener Rechtsfähigkeit, die als eigener Vertreter oder durch einen kommerziellen, industriellen oder gewerblichen Betrieb tätig ist.

Juristische Personen oder Unternehmen:

Dies sind Einzelpersonen oder Vereinigungen, die durch einen Handelsvertrag Rechtspersönlichkeit erwerben. Eine Stiftung kann ebenfalls als Unternehmen agieren, wenn sie zur Erzielung eines größeren Nutzens für alle gegründet wird.

Arten von Unternehmen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Genossenschaften
  • Zeitarbeitsfirmen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Rechte des Arbeitgebers:

  • Weisungsrecht: Recht zur Erteilung von Anweisungen bezüglich der Arbeitsleistung.
  • Disziplinargewalt: Recht zur Verhängung disziplinarischer Maßnahmen.
  • Recht, die Einhaltung der Arbeitnehmerpflichten zu verlangen.
  • Pflicht zur Durchsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften am Arbeitsplatz.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Effektive Beschäftigungspflicht: Sicherstellung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers.
  • Fürsorgepflicht: Schutz der Interessen und des Wohlergehens des Arbeitnehmers.
  • Informationspflicht: Bereitstellung von Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
  • Pflicht zur Gewährleistung der Gleichbehandlung.

Arbeitsverhältnisse mit Besonderheiten

Ausnahmen vom Arbeitsrecht

Einige Tätigkeiten fallen nicht unter das Arbeitsrecht, wenn grundlegende Merkmale wie die Fremdbestimmung nicht erfüllt sind:

  • Regierungsbeamte (Beamte)
  • Personen, die persönliche Vorteile erbringen (z.B. Gefälligkeiten)
  • Berater oder Mitglieder von Leitungsorganen
  • Arbeit im Rahmen von Freundschaftsdiensten
  • Mithelfende Familienangehörige
  • Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit, Verkehrsdienste oder ähnliche selbstständige Arbeiten erbringen.

Besondere Arbeitsverhältnisse

Hierbei handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, bei denen die vier grundlegenden Merkmale des Arbeitsvertrags erfüllt sind, aber spezielle Regelungen gelten:

  • Personal und leitende Angestellte
  • Hausangestellte
  • Gefangene in Institutionen
  • Sportler
  • Künstler
  • Handelsvertreter
  • Menschen mit Behinderung (in Werkstätten)
  • Kinder (in Ausnahmefällen)
  • Hafenarbeiter
  • Angestellte Rechtsanwälte und Ärzte (Assistenzärzte)

Der Arbeitsvertrag: Form, Dauer und Probezeit

Form des Arbeitsvertrags:

Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Die Parteien können die Form frei wählen, sofern keine gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Form vorschreiben.

Schriftliche Verträge sind oft erforderlich für:

  • Praktikumsverträge
  • Ausbildungsverträge
  • Arbeitsverträge zur Integration
  • Befristete Verträge
  • Heimarbeitsverträge
  • Verträge für ausländische Arbeitnehmer
  • Unbefristete Verträge (obwohl mündlich gültig, ist Schriftform zur Beweissicherung ratsam)

Dauer des Arbeitsvertrags:

  • Unbefristet: Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit angelegt.
  • Befristet: Das Arbeitsverhältnis ist auf eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck begrenzt (z.B. Projektarbeit, Saisonarbeit, Verträge zur Wiedereingliederung, Praktika, für Menschen mit Behinderung).

Probezeit:

Die Probezeit dient dazu, Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die Eignung und Zusammenarbeit zu prüfen. Sie hat einen bestimmten Zweck und rechtliche Wirkungen, wie verkürzte Kündigungsfristen.

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