Der Arbeitsvertrag: Definition, Merkmale und rechtliche Grundlagen

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Der Arbeitsvertrag (I): Definition und Grundlagen

Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Person (der Arbeitnehmer) verpflichtet, ihre Leistungen innerhalb der Organisation und unter der Leitung einer anderen Person oder Körperschaft (des Arbeitgebers) zu erbringen, im Gegenzug für eine Vergütung.

1. Funktionen des Arbeitsvertrags

Konstituierende Funktion:

Sie begründet das Arbeitsverhältnis. Selbst bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung, als ob ein gültiger Vertrag bestanden hätte.

Regulierende Funktion der Arbeitsbedingungen:

Sie wird durch staatliche und tarifvertragliche Normen begrenzt. Der Vertrag darf lediglich den Gegenstand und die Verbesserung dieser Bedingungen festlegen.

2. Merkmale des Arbeitsvertrags

  • Typisch und nominiert:

    Er muss von anderen Verträgen unterschieden werden, bei denen ebenfalls eine persönliche Tätigkeit erbracht wird.

  • Einvernehmlich:

    Er kommt durch die bloße Zustimmung der Parteien zustande. Obwohl staatliche Normen und Tarifverträge die individuelle Autonomie der Parteien einschränken, ist die Zustimmung der Parteien grundlegend.

  • Synallagmatisch, entgeltlich und kommutativ:

    Gegenseitige Verpflichtungen und Leistungsaustausch.

3. Elemente des Arbeitsvertrags

  • Technische Aspekte des Vertrags.
  • Zustimmung (Konsens):

    Die Zustimmung wird durch das Zusammentreffen von Angebot und Annahme über den Vertragsgegenstand und die Vertragsursache belegt. Sie ist der gemeinsame Wille oder die Absicht der Parteien, die sowohl beim Abschluss der Vereinbarung als auch bei den vereinbarten Bedingungen und Inhalten übereinstimmen muss. Die Zustimmung muss frei und freiwillig erfolgen, ohne Mängel. Sie kann fehlerhaft sein durch:

    • Irrtum: Über die Natur des Geschäfts, den Gegenstand oder die zu erbringenden Dienstleistungen, die Person oder die Beschäftigungsbedingungen, die Anlass zum Vertragsabschluss gegeben hätten.
    • Zwang: Die Herbeiführung der Beschäftigung durch unwiderstehliche Gewalt.
    • Arglistige Täuschung: Heimtückische Worte oder Machenschaften.
    • Einschüchterung: Rationale und begründete Furcht vor bevorstehendem Leid und schweren Übeln.
  • Gegenstand des Arbeitsvertrags:

    Der Gegenstand des Arbeitsvertrags muss, wenn möglich, bestimmt sein und darf nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.

  • Zweck des Arbeitsvertrags:

    • Typische soziale Funktion.
    • Austausch zwischen Arbeit und Entlohnung im Rahmen der Entfremdung (der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung).

4. Form und Nachweis des Arbeitsvertrags

  • Grundsätzlich gilt Formfreiheit (mündlich oder schriftlich).
  • Es besteht die Vermutung eines Arbeitsverhältnisses.
  • Schriftform ist erforderlich für:

    • Verträge, die ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sind.
    • Praktikums- und Ausbildungsverträge, befristete Teilzeitverträge, Heimarbeitsverträge, Verträge zur Durchführung einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung, sowie Arbeitnehmer, die in Spanien eingestellt werden, um spanische Unternehmen im Ausland zu bedienen, und befristete Verträge, die länger als 4 Wochen dauern.
    • Eine Partei kann die Schriftform auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlangen.
  • Anforderungen an die Schriftform:

    Es gibt keine vorgeschriebene Form für den Inhalt, außer bei Musterverträgen oder wenn bestimmte Regeln für Vertragstypen (z.B. Teilzeitverträge) gelten.

Folgen der Nichteinhaltung der Formvorschriften:

  • Der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen vermutet, und es obliegt dem Arbeitgeber, den befristeten oder Teilzeitstatus der Dienste nachzuweisen.
  • Administrative: Schwere Verletzung der Arbeitsbeziehungen.

Informationspflichten:

  • Information in schriftlicher Form an den Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen dauert.
  • Der Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmervertretung eine grundlegende Kopie aller schriftlich abgeschlossenen Verträge zur Verfügung, mit Ausnahme von speziellen Arbeitsverträgen für Führungskräfte.
  • Mitteilung des Inhalts der Verträge oder Verlängerungen an die Arbeitnehmervertretung, auch wenn keine Verpflichtung besteht, diese schriftlich abzuschließen.

5. Gültigkeit und Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

  • Die Erklärung des Arbeitsvertrags als nichtig bedeutet, dass die rechtlichen Wirkungen der Vereinbarung nicht eintreten.
  • Der Arbeitnehmer kann jedoch für die bereits geleistete Arbeit eine angemessene Vergütung verlangen, die einem gültigen Vertrag entspricht.
  • Es besteht die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit, sodass die übrigen Teile des Vertrags gültig bleiben. Falls dem Arbeitnehmer besondere Bedingungen oder Kosten im Rahmen des ungültigen Teils des Arbeitsvertrags zugewiesen wurden, kann das zuständige Gericht diese Bedingungen oder Vergütungen auf Antrag einer Partei beibehalten, aufheben oder für nichtig erklären.

6. Die Probezeit im Arbeitsvertrag

Die Probezeit ist die anfängliche Vertragsdauer eines Arbeitsverhältnisses. Ihr Ziel ist es, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu ermöglichen, in der Praxis zu prüfen, ob die Beziehung ihren jeweiligen Erwartungen und Interessen entspricht. Es handelt sich um eine bilaterale, jedoch eingeschränkte Phase.

Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden und ist nichtig, wenn der Arbeitnehmer die gleiche Funktion bereits zuvor im Unternehmen unter irgendeiner Art von Vertrag ausgeübt hat.

Rechte und Pflichten während der Probezeit:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind jeweils verpflichtet, die im Rahmen der Probezeit vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen. Arbeitnehmer haben bezüglich ihrer Tätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie reguläre Angestellte, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, welche auf Antrag einer Partei während der Probezeit erfolgen kann.

Dauer der Probezeit:

Die Dauer wird durch Tarifverträge festgelegt, oder andernfalls gelten folgende Regeln:

  • Nicht mehr als sechs Monate für qualifizierte Techniker.
  • Nicht mehr als zwei Monate für andere Arbeitnehmer.
  • In Unternehmen mit weniger als 25 Arbeitnehmern: Nicht mehr als drei Monate für Arbeitnehmer, die keine qualifizierten Techniker sind.

Unterbrechung der Probezeit:

Die Probezeit kann wegen Mutterschaft, Adoption oder Pflegezeit unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit betroffen ist. Eine Unterbrechung erfolgt nur, wenn eine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt wird.

Abschluss der Probezeit:

Nach Ablauf der Probezeit, sofern keine Kündigung erfolgt ist, entfaltet der Arbeitsvertrag seine volle Wirkung. Die während der Probezeit geleistete Arbeitszeit wird auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers angerechnet.

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