Der Arbeitsvertrag: Definition, Parteien und Gültigkeit
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Der Arbeitsvertrag: Grundlagen und Parteien
Definition des Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber und unter dessen Führung zu erbringen, im Gegenzug für eine Vergütung.
Die Vertragsparteien
Die beteiligten Parteien eines Arbeitsvertrags sind somit der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Der Vertrag kann unwirksam sein, wenn die Parteien nicht die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen.
A) Der Arbeitnehmer
- Geschäftsfähigkeit: Personen unter 16 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen für die Teilnahme an öffentlichen Auftritten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde für den Arbeitsvertrag eines Minderjährigen.
- Minderjährige: Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten, um einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, es sei denn, sie sind emanzipiert. Als Schutzmaßnahme dürfen sie keine Überstunden, Nachtarbeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr), ungesunde, gefährliche oder schädliche Tätigkeiten für ihre Gesundheit oder berufliche Ausbildung ausüben.
- Behinderung: Aus Gründen körperlicher, psychischer oder anderer Beeinträchtigungen kann ein Gericht eine Person für arbeitsunfähig erklären.
- Qualifikation: Bestimmte Tätigkeiten erfordern spezifische akademische oder berufliche Qualifikationen für den Zugang.
- Nationalität: Alle EU-Bürger haben das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU-Grenzen. Ausländer, die nicht aus EU-Ländern stammen, benötigen eine Arbeitserlaubnis, die vom Einwanderungsamt und dem Arbeitsministerium erteilt wird.
B) Der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist die natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen in Anspruch nimmt und Mitarbeiter einstellt oder an andere Unternehmen überlässt. Man kann drei Arten von Arbeitgebern unterscheiden:
- Einzelpersonen: Eine natürliche Person über 18 Jahren oder eine emanzipierte Person über 16 Jahren, die nicht als arbeitsunfähig erklärt wurde.
- Juristische Personen: Organisationen, die gesetzlich anerkannt sind und in eigenem Namen Rechte und Pflichten übernehmen können.
- Zeitarbeitsfirmen (ZAF): Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Leiharbeitnehmer, die sie selbst beschäftigen, anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Elemente des Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag ist eine Willenseinigung, die den Austausch von Arbeit gegen Lohn regelt, sodass der Arbeitgeber die Früchte der Arbeit erhält.
- Zustimmung: Die Zustimmung des Arbeitnehmers, das vom Arbeitgeber angebotene Arbeitsverhältnis anzunehmen.
- Gegenstand: Der Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der Arbeitsleistung. Dies ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal des Arbeitsvertrags von anderen Vertragsarten. Der Gegenstand ist die im Arbeitsrecht geregelte, bezahlte, persönliche, freiwillige und abhängige Arbeit im Austausch für ein Gehalt.
- Rechtsgrund: Der Rechtsgrund für den Arbeitgeber ist der Erhalt der Arbeitsleistung, während es für den Arbeitnehmer das Gehalt ist.
Form des Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung bedeutet jedoch keinen Verzicht auf die Schriftform, da jede Partei jederzeit während des Arbeitsverhältnisses die schriftliche Ausfertigung verlangen kann. In jedem Fall müssen folgende Verträge schriftlich abgeschlossen werden: alle befristeten Verträge, die länger als 4 Wochen dauern, sowie weitere vertragliche Modalitäten, die gesetzlich vorgeschrieben sind:
- a) Unbefristete Verträge und Verträge zur Förderung unbefristeter Arbeitsverhältnisse.
- b) Praktikums- und Ausbildungsverträge.
- c) Teilzeitverträge.
- d) Dauerhafte und intermittierende Verträge (z.B. Abrufarbeit).
- e) Heimarbeitsverträge.
- f) Verträge über die Ausführung einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung mit begrenzter Dauer.
- g) Verträge für Arbeitnehmer, die von spanischen Unternehmen im Ausland eingestellt werden.
Die Probezeit
Die Probezeit ist ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Zeitraum, in dem beide Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Anspruch auf Entschädigung kündigen können. Es gibt einige Bedingungen:
- Schriftform: Die Vereinbarung über eine Probezeit muss schriftlich erfolgen. Andernfalls existiert keine Probezeit.
- Maximale Dauer: Die maximale Dauer der Probezeit darf sechs Monate für technische Studiengänge oder zwei Monate für andere Arbeitnehmer nicht überschreiten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Keine Auswirkungen: Jede Partei kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen und ohne Anspruch auf Entschädigung beenden.
- Nicht verlängerbar: Eine Probezeit kann nicht für dieselben Funktionen im selben Unternehmen neu vereinbart oder verlängert werden, unabhängig von der Art des Vertrages. Hat der Arbeitnehmer jedoch in einem anderen Unternehmen gearbeitet, könnte eine weitere Probezeit vereinbart werden.
Inhalt des Arbeitsvertrags
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags informieren. Der Inhalt umfasst:
- a) Art des Arbeitsverhältnisses (z.B. befristet, unbefristet, Zeitarbeit).
- b) Identität der Vertragsparteien.
- c) Kategorie, Berufsgruppe oder eine zusammenfassende Beschreibung des Arbeitsplatzes, um Klarheit über die spezifischen Aufgaben des Arbeitnehmers zu schaffen.
- d) Anschrift des Unternehmens und des Arbeitsortes, an dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird.
- e) Arbeitszeit, Dauer und Verteilung der Arbeitszeit.
- f) Beginn und voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- g) Probezeit, falls zutreffend.
- h) Höhe und Periodizität der Zahlung des Grundgehalts und gegebenenfalls der Lohnzuschläge.
- i) Jahresurlaub (mindestens 30 Kalendertage).
- j) Die Kündigungsfrist, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einhalten müssen. Es ist üblich, dass diese Frist im anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist.
- k) Anwendbarer Tarifvertrag des Arbeitsverhältnisses.
- l) Unterschrift der Vertragsparteien und Datum. Bei nicht emanzipierten Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Unterschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich.
Gültigkeit des Arbeitsvertrags
Fehlt ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages oder werden gesetzliche Bestimmungen bezüglich dieser Elemente nicht eingehalten, kann der Vertrag nichtig sein. Die Nichtigkeit kann teilweise oder vollständig sein, je nachdem, ob der Fehler behoben werden kann oder nicht:
- Teilnichtigkeit: Wenn der Vertrag noch eine gewisse Gültigkeit behält und der nichtige Teil rechtlich durch eine gültige Bestimmung ersetzt werden kann.
- Gesamtnichtigkeit: Wenn der Vertrag in keiner Weise geheilt werden kann.
Arten von Arbeitsverträgen
Das wichtigste Klassifizierungselement von Arbeitsverträgen im Arbeitsrecht ist die Dauer. Man unterscheidet daher zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen.
Der Ausbildungsvertrag
Diese Art von Vertrag erleichtert Jugendlichen ohne Berufserfahrung den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies wird durch die Ausführung von Tätigkeiten erreicht, die direkt mit der Ausbildung verbunden sind.
a) Praktikumsvertrag
Dieser Vertrag richtet sich an Arbeitnehmer mit Universitätsabschluss oder einem formalen Berufsabschluss (mittlerer oder höherer Grad), die diesen innerhalb der letzten vier Jahre erworben haben.
- Dauer: Maximal 6 Monate bis 2 Jahre.
- Arbeitszeit: Kann Vollzeit oder Teilzeit sein.
- Vergütung: Im ersten Jahr mindestens 60% des Gehalts für eine vergleichbare Position, im zweiten Jahr mindestens 75%. In keinem Fall darf sie unter dem gesetzlichen Mindestlohn (SML) liegen.
b) Ausbildungsvertrag
- Ausbildungsanteil: Mindestens 15% der Arbeitszeit muss für die Ausbildung vorgesehen sein (Präsenz- oder Fernunterricht).
- Zielgruppe: Personen zwischen 16 und 21 Jahren, Menschen mit Behinderung, Ausländer (mit gültigem Aufenthalts- oder Arbeitstitel), Arbeitslose, Absolventen von Schulen oder Geschäften.
- Dauer: 3 Monate bis 2 Jahre.
- Vergütung: Die Höhe wird vertraglich vereinbart. Falls nicht im Tarifvertrag geregelt, kann sie vom Arbeitgeber festgelegt werden, darf aber nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn (SML) liegen.
Zusätzliche Vertragsklauseln
- Vollzeitbindung: Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für einen Arbeitgeber.
- Wettbewerbsverbot: Verpflichtung des Arbeitnehmers, keine Tätigkeiten auszuüben, die den eigenen Arbeitgeber beeinträchtigen könnten.
- Bindungsklausel: Verpflichtung des Arbeitnehmers, nach einer vom Unternehmen finanzierten Ausbildung für mindestens 2 Jahre im Unternehmen zu bleiben.