Der Arbeitsvertrag: Grundlagen, Rechte und Pflichten

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Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag manifestiert den Willen der Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Er definiert die Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer Dienstleistungen unter der Leitung des Arbeitgebers erbringt. Arbeitnehmer sind Personen, die freiwillig ihre Arbeit unter der Leitung des Arbeitgebers verrichten. Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen sind Einzelunternehmer; juristische Personen sind Gesellschaften verschiedener Art, zivil- oder handelsrechtliche Stiftungen.

Fähigkeit zum Abschluss von Arbeitsverträgen

Wer hat die Fähigkeit, Arbeitsverträge abzuschließen?

  • Arbeitnehmer: Personen über 18 Jahren; Minderjährige unter 18 Jahren, die emanzipiert sind; Minderjährige über 16 und unter 18 Jahren, wenn sie selbstständig leben oder die elterliche Erlaubnis haben; Ausländer gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung).
  • Arbeitgeber: Natürliche oder juristische Personen. Die Fähigkeit als Einzelunternehmer wird durch die Eintragung ins Handelsregister erworben. Die Fähigkeit einer natürlichen Person (als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) wird mit der Geburt erworben, die volle Geschäftsfähigkeit mit der Volljährigkeit.

Form und Inhalt des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgefasst sein. Bestimmte Verträge müssen schriftlich vorliegen, z. B. Verträge für Heimarbeit, Verträge für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, Verträge für bestimmte Tätigkeiten, befristete Verträge, Teilzeitverträge, Verträge für einen festen Zeitraum von mehr als 4 Monaten.

Die Probezeit im Arbeitsvertrag

Die Probezeit ist eine vereinbarte Dauer, die es Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglicht, die Eignung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Die Dauer der Probezeit muss schriftlich vereinbart werden und darf die in den Tarifverträgen festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags

  • Zustimmung (Konsens): Der Vertrag muss im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig geschlossen werden.
  • Gegenstand (Objekt): Die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer ausführt.
  • Vergütung (Causa): Das Gehalt oder der Lohn, der für die Arbeit gezahlt wird.

Vom Arbeitsrecht ausgeschlossene Tätigkeiten

  • Arbeit von Beamten im öffentlichen Dienst.
  • Zwingende persönliche Dienstleistungen (z. B. Notfälle).
  • Mithelfende Familienangehörige, es sei denn, es wird ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen (gilt für Ehegatten, Nachkommen und andere Verwandte, die im Haushalt des Arbeitgebers leben).
  • Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder anderer Organe einer Gesellschaft, sofern keine anderen Funktionen ausgeübt werden.

Besondere Arbeitsverhältnisse

  • Künstler bei öffentlichen Aufführungen.
  • Hausangestellte.
  • Leitende Angestellte.
  • Professionelle Sportler.
  • Handelsvertreter.
  • Beschäftigte in Sonderschulen für Behinderte.
  • Häftlinge in Justizvollzugsanstalten.

Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten

  • Grundlegende Rechte im Arbeitsleben: Tarifverhandlungen, Vereinigungsfreiheit.
  • Rechte in Bezug auf die Arbeit: Effektive Besetzung der Arbeitsstelle, pünktliche Gehaltszahlung, Förderung und Weiterbildung am Arbeitsplatz.

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Kein Wettbewerb mit dem Arbeitgeber.
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers.
  • Beachtung von Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften.
  • Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Produktivität.
  • Erfüllung der Arbeitsaufgaben in gutem Glauben und mit Sorgfalt.

Pflichten des Arbeitgebers bei Einstellung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Erfolgt die Anmeldung nicht, muss der Arbeitgeber die Einstellung der zuständigen Arbeitsagentur innerhalb von 10 Tagen melden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer zu leisten.

Zeitarbeit und Zeitarbeitsagenturen

Eine Zeitarbeitsagentur (oder Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen) ist ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck darin besteht, Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) einem anderen Unternehmen (Kunden oder Entleiher) zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Diese Unternehmen sind in den meisten Ländern der Europäischen Union gesetzlich geregelt.

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