Arbeitsvertrag: Grundlagen, Rechte und Pflichten

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Arbeitsvertrag: Grundlagen

Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung zwischen zwei Parteien: dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat das Recht auf die Dienste oder die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, und der Arbeitnehmer erhält dafür Geld oder Sachleistungen vom Arbeitgeber. Das TRLET (Gesetz über den Arbeitnehmerstatus in Spanien) besagt, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, wonach ein Arbeitnehmer Dienstleistungen für ein anderes Konto erbringt. Der Arbeitgeber kann daher eine juristische Person, eine natürliche Person oder Gemeinschaftsgüter (z.B. von Gemeindeeinwohnern) sein. Arbeitnehmer sind immer natürliche Personen.

Fähigkeit zum Abschluss eines Arbeitsvertrags

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber müssen die Fähigkeit besitzen, einen Vertrag zu unterzeichnen.

Fähigkeit des Arbeitnehmers

Der Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden von:

  • Arbeitnehmern ab 18 Jahren.
  • Emanzipierten Minderjährigen unter 18 Jahren.
  • Minderjährigen über 16 und unter 18 Jahren, die die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten haben.
  • Ausländern gemäß den geltenden Gesetzen.

Obwohl man offiziell ab 16 Jahren in den Arbeitsmarkt eintreten kann, ist Kindern unter 18 Jahren Nachtarbeit, gefährliche und ungesunde Arbeit sowie Überstunden verboten. In Ausnahmefällen können unter 16-Jährige bei öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen (z.B. Fernsehwerbung) mitwirken, sofern dies nicht schädlich für Gesundheit oder Beruf ist und eine Genehmigung der Arbeitsbehörde (oder der Eltern) vorliegt.

Fähigkeit des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein. Im Falle einer juristischen Person wird die Fähigkeit durch Eintragung der Gesellschaftssatzung (auch Statut genannt) in das Handelsregister erworben. Im Falle natürlicher Personen wird die Fähigkeit mit der Geburt erworben und die Handlungsfähigkeit mit 18 Jahren erreicht, mit Ausnahmen.

Ausnahmen bei der Handlungsfähigkeit
  • Minderjährige ohne volle Geschäftsfähigkeit: Können Verträge nur über ihre gesetzlichen Vertreter oder Vormünder abschließen.
  • Emanzipierte Minderjährige: Können Verträge selbstständig abschließen.

Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags

Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt drei wesentliche Bestandteile eines Vertrags:

  • Die Zustimmung

    Beide Parteien müssen dem Vertrag frei und ohne Drohungen oder Zwang zustimmen.

  • Das Objekt (Leistung und Vergütung)

    Dies ist die Leistung, die der Arbeitnehmer erbringt (Arbeitskraft, Intelligenz, Gesundheit), und die Vergütung, die der Arbeitgeber dafür zahlt (Geld oder Sachleistungen).

  • Die Ursache (Zweck des Vertrags)

    Dies ist der Zweck des Vertrags (z.B. für den Arbeitgeber die Produktion oder Erbringung von Dienstleistungen, für den Arbeitnehmer die Befriedigung seiner Bedürfnisse durch das Entgelt).

Form und Inhalt des Arbeitsvertrags

Die Form des Arbeitsvertrags

Die Form des Arbeitsvertrags kann mündlich oder schriftlich sein. Jede Partei kann von der anderen verlangen, dass der Vertrag schriftlich fixiert wird.

Zwingend schriftliche Arbeitsverträge

Das Gesetz erklärt bestimmte mündliche Verträge für ungültig, d.h. sie müssen zwingend schriftlich abgeschlossen werden:

  • Praktikums- und Ausbildungsverträge.
  • Verträge zur Förderung der unbefristeten Einstellung.
  • Teilzeitverträge.
  • Verträge für befristete Arbeit oder Dienstleistungen.
  • Verträge zur Vertretung.
  • Verträge für Heimarbeit.
  • Verträge für Arbeitnehmer, die von spanischen multinationalen Unternehmen ins Ausland entsandt werden.
  • Jede Vereinbarung, die länger als 4 Wochen dauert (grundsätzlich).

Das heißt, jeder mündliche Vertrag, der eigentlich schriftlich sein müsste, wird grundsätzlich als unbefristeter Vollzeitvertrag angesehen.

Mindestinhalt des Arbeitsvertrags

Als Minimum sollten alle Verträge folgende grundlegende Daten enthalten:

  • Ort und Datum der Unterzeichnung.
  • Namen der Unterzeichner.
  • Name und Klassifizierung der Arbeitsstelle.
  • Arbeitsort.
  • Dauer der Arbeitszeit (tägliche/wöchentliche Arbeitszeit, Schichtarbeit, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Nachtarbeit, Feiertage usw.).
  • Dauer des Vertrags und Beginn der Probezeit.
  • Vergütung (Grundgehalt + Zuschläge).
  • Urlaub.
  • Kündigungsfrist (standardmäßig 15 Tage).
  • Anwendbarer Tarifvertrag (falls vorhanden).
  • Sonstige Vereinbarungen/Klauseln (falls vorhanden).
  • Unterschriften.

Zusätzliche Klauseln im Arbeitsvertrag

Obwohl der Vertrag aus formaler Sicht sehr statisch ist, nutzen Unternehmen zunehmend zusätzliche Klauseln, z.B. Vertraulichkeitsklauseln, Leistungsklauseln, Vollzeitklauseln usw. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen während oder nach dem Vertrag kann Folgen haben.

Die Probezeit

Die Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen können, ob die Zusammenarbeit den Erwartungen beider Seiten entspricht. Die Dauer ist in der Regel im anwendbaren Tarifvertrag geregelt, andernfalls gelten die gesetzlichen Fristen. Die Probezeit muss im Vertrag vereinbart werden.

Dauer der Probezeit

Das Gesetz (TRLET) sieht allgemein für qualifizierte Fachkräfte (Absolventen, GS, GM) eine Probezeit von 6 Monaten und für alle übrigen Arbeitnehmer 2 Monate vor. Artikel 14 TRLET besagt jedoch, dass bei Unternehmen mit weniger als 25 Arbeitnehmern die Probezeit für unqualifizierte Arbeitnehmer bis zu 3 Monate betragen kann. Für qualifizierte Arbeitnehmer bleibt es bei 6 Monaten, und für unqualifizierte Arbeitnehmer in größeren Unternehmen bei 2 Monaten.

In der Praxis beträgt die Probezeit oft nicht mehr als 1 Monat für qualifizierte Absolventen und nicht mehr als 2 Monate für GM und GS (GS + BS).

Rechte während der Probezeit

Arbeitnehmer haben während der Probezeit die gleichen Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer. Sie müssen zur Sozialversicherung angemeldet werden und Beiträge zahlen.

Eine Probezeit ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits auf derselben Stelle und in derselben Funktion beschäftigt war. Der einzige Unterschied während der Probezeit ist die Beendigung des Vertrags: Jede Partei kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, ohne dass dies finanzielle Folgen hat oder der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung hat (da dies gesetzlich zulässig ist).

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverträge werden grundsätzlich in zwei Arten unterteilt:

A) Befristete Verträge: Diese Verträge haben einen festgelegten Anfang und ein Ende. Die spanische Gesetzgebung sieht drei Hauptfälle für befristete Verträge vor:

  • Vertrag für ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Dienstleistung

    Dies ist die am weitesten verbreitete Form. Er wird für die Durchführung eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Dienstleistung abgeschlossen, dessen/deren Dauer im Voraus nicht genau bestimmt werden kann, aber absehbar ist.

  • Vertrag aufgrund von Produktionsumständen

    Dieser Vertrag wird abgeschlossen, um einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsaufkommens oder saisonale Schwankungen abzudecken.

  • Vertrag zur Vertretung (interinidad)

    Dieser Vertrag wird abgeschlossen, um einen vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer zu ersetzen oder um eine Stelle zu besetzen, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens besetzt werden soll.

B) Unbefristete Verträge: Diese Verträge haben einen Anfang, aber kein festgelegtes Ende. Sie werden umgangssprachlich auch als "feste" Verträge bezeichnet. Sie können in zwei Gruppen unterteilt werden:

  • Der "gewöhnliche" unbefristete Vertrag

    Dies ist der Standardvertrag ohne besondere Förderungen.

  • Spezielle unbefristete Verträge

    Dazu gehören Verträge zur Förderung der Beschäftigung bestimmter Gruppen (z.B. junge Menschen zwischen 16 und 30 Jahren, arbeitslose Frauen, Frauen in bestimmten Sektoren, Langzeitarbeitslose, Personen über 45, Menschen mit Behinderungen) sowie die Umwandlung von befristeten in unbefristete Verträge.

Wenn ein mündlicher Vertrag besteht, der eigentlich schriftlich sein müsste, wird er grundsätzlich als unbefristeter Vollzeitvertrag angesehen, es sei denn, der Arbeitgeber kann das Gegenteil beweisen.

Ebenso wird ein schriftlicher Vertrag, bei dem der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung (insbesondere bei KMU) versäumt hat, als unbefristet angesehen, es sei denn, der Arbeitgeber kann das Gegenteil beweisen.

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Grundlegende Rechte der Arbeitnehmer

  • Freie Wahl der Arbeit.
  • Recht auf freie Gewerkschaftswahl.
  • Recht auf Kollektivverhandlungen (falls zutreffend).
  • Recht auf kollektive Maßnahmen bei Streitigkeiten.
  • Recht auf Versammlung.
  • Streikrecht.
  • Recht auf Information und Konsultation (betriebliche Mitbestimmung).

Rechte am Arbeitsplatz

  • Recht auf effektive Beschäftigung.
  • Recht auf Förderung und Weiterbildung am Arbeitsplatz.
  • Recht auf physischen Schutz sowie Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
  • Achtung der Würde und Privatsphäre des Arbeitnehmers.
  • Recht auf pünktliche Lohnzahlung.
  • Recht auf Ausübung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit.
  • Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund von Geschlecht, Familienstand, Rasse, sozialem Status, Religion, politischen Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sprache.
  • Schutz vor physischer oder verbaler Aggression (Mobbing, Belästigung).

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Erfüllung der Arbeitspflichten mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben.
  • Beachtung der Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
  • Befolgung der Anweisungen des Arbeitgebers.
  • Beitrag zur Verbesserung der Produktivität.
  • Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten zum Nachteil des Arbeitgebers.
  • Erfüllung aller vertraglichen Pflichten.

Vom Arbeitsrecht ausgeschlossene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten unterliegen nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht:

  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (unterliegen dem Verwaltungsrecht).
  • Pflichtdienste (z.B. Wehrdienst/Zivildienst, Jurytätigkeit, Wahlhelfer).
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften (SA und SL): Unterliegen dem Handelsrecht (oft als Selbstständige).
  • Tätigkeiten aus Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe (kein Arbeitsvertrag liegt vor).
  • Arbeit von Familienangehörigen (sofern kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen wird).
  • Tätigkeiten von Handelsvertretern oder Vermittlern (oft selbstständig).

Besondere Arbeitsverhältnisse

Dies sind Arbeitsverhältnisse, die zwar dem Arbeitsrecht unterliegen, aber aufgrund ihrer Besonderheit spezielle Regelungen haben:

  • Geschäftsführer (mit Arbeitsvertrag).
  • Profisportler.
  • Häftlinge in Justizvollzugsanstalten.
  • Künstler bei öffentlichen Aufführungen.
  • Handelsvertreter (mit Arbeitsvertrag).
  • Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten (z.B. ONCE in Spanien).
  • Hafenarbeiter.
  • Rechtsanwälte (angestellt).
  • Hausangestellte.

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