Der Arbeitsvertrag: Konzept, Merkmale und rechtliche Grundlagen
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I. Konzept und Merkmale des Arbeitsvertrags
1. Konzept des Arbeitsvertrags
Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch (Art. 1.1 ET) ist der Arbeitsvertrag die rechtliche Beziehung, die zwischen Arbeitnehmern entsteht, die freiwillige Dienstleistungen gegen Entgelt als Arbeitnehmer im Rahmen der Organisation und Leitung einer anderen Person, ob natürliche oder juristische Person, erbringen, die als Arbeitgeber oder Unternehmer bezeichnet wird.
Er unterscheidet sich von einem zivilrechtlichen Vertrag (Artikel 1254 C. Civil) durch die Untrennbarkeit zwischen dem Arbeitnehmer (als Vertragspartei) und der Erbringung der Tätigkeit (als Vertragsgegenstand). Die Arbeitsleistung ist somit persönlich zu erbringen.
Wie bei jedem Vertrag kann die Arbeit in zwei Aspekten unterschieden werden:
- a) Die Schaffung des Arbeitsverhältnisses (JCA): Dies stellt die Willenseinigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, sich miteinander zu verbinden.
- b) Rechtliche oder normative Auswirkungen des geschaffenen Arbeitsverhältnisses (JCA): Diese regeln den Vertrag und die Leistung über die Zeit hinweg, solange das Arbeitsverhältnis (JCA) besteht.
Die Autonomie der Parteien im Schuldverhältnis verliert an Relevanz gegenüber der regulierenden Funktion der Auswirkungen des Verhältnisses, da zwingende staatliche Arbeitsnormen (sogenannte heteronome Regelung) die Autonomie der Parteien "von außen" begrenzen, deren Spielraum sehr eingeschränkt ist, es sei denn, es geht um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
2. Merkmale des Arbeitsvertrags
Dieser Vertrag ist:
- Bilateral: Erzeugt Pflichten für beide Parteien.
- Entgeltlich: Jede Partei erbringt eine Leistung. Der Arbeitnehmer erbringt Dienstleistungen, der Arbeitgeber zahlt dafür.
- Synallagmatisch: Jede Leistung ist eine Voraussetzung für die gegenseitige Gegenleistung.
- Kommutativ: Jede Partei verpflichtet sich zu bestimmten Leistungen.
- Dauerschuldverhältnis: Die Wirkungen bestehen über einen längeren Zeitraum.
- Konsensual: Er wird durch bloße Einigung der Parteien perfektioniert.
3. Weitere Hinweise zu Art. 1 ET
Darüber hinaus finden wir bei der Analyse von Art. 1 des Arbeitsgesetzbuches (ET) die folgenden Hinweise:
- a) Freiwilligkeit: Die vertraglich geschuldeten Leistungen werden freiwillig erbracht, als Ausdruck des freien Charakters der Arbeit.
- b) Leistungserbringung: Es ist die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Die Leistung ist die Tätigkeit, nicht das Ergebnis, und muss persönlich durch den Arbeitnehmer erbracht werden.
- c) Vergütung: Die Vergütung umfasst die vertragliche Schuld des Arbeitgebers. Ohne Zahlung kein Vertrag.
- d) Entfremdung der Arbeitsergebnisse: Die Leistungen werden vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbracht, der a priori das ursprüngliche Eigentum an den Früchten oder Ergebnissen der Arbeit erwirbt.
- e) Abhängigkeit oder Unterordnung: Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch (ET) erbringt der Arbeitnehmer Leistungen "im Bereich der Organisation und Leitung" des Unternehmers, was bedeutet, dass er in dessen Weisungs- und Disziplinargewalt steht.
II. Begründung und rechtliche Auswirkungen des Arbeitsvertrags
1. Begründung und rechtliche Auswirkungen
Beide Aspekte sind in diesem Vertrag gegeben: Die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vereinbarung ist der eigentliche Vertrag, der gleichzeitig die rechtliche Beziehung zwischen den beiden Seiten regelt und die Arbeit definiert.
Während das Zivilrecht (C. Civil) die Willensäußerung regelt, die von der Autonomie der Parteien bestimmt wird, regelt das Arbeitsgesetzbuch (ET) das aus einer solchen Vereinbarung entstandene Verhältnis, von seiner Entstehung bis zu seiner Beendigung, wobei die Regulierung des Arbeitsverhältnisses "von außen" durch den Staat oder durch Tarifverträge auferlegt wird, wodurch die Autonomie der Parteien an Bedeutung verliert (Art. 3.1 ET).
2. Regelung der Rechte und Pflichten
Das Arbeitsgesetzbuch (ET) besagt: "Die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis werden geregelt durch:"
- die Gesetze und Vorschriften des Staates;
- Tarifverträge; und (in Ermangelung beider)
- den im Arbeitsvertrag ausgedrückten Willen der Parteien.
3. Grenzen der Parteiautonomie
Darüber hinaus können die Parteien zum Nachteil des Arbeitnehmers keine "weniger günstigen Bedingungen oder solche, die gegen das Gesetz oder Tarifverträge verstoßen" schaffen (Art. 3.1.c ET), was bedeutet, dass der Arbeitsvertrag in seinem rechtlichen Aspekt der Beschäftigung nur zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen kann und die zwingenden Vorgaben von Gesetzen und Tarifverträgen zu beachten sind.