Arbeitsvertrag Kündigung: Arten, Ursachen, Anforderungen

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Kündigung des Arbeitsvertrages

Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber entscheidet, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies kann aus objektiven oder disziplinarischen Gründen erfolgen. Diese Situation wird als Entlassung bezeichnet.

Arten der Entlassung

1. Disziplinarische Entlassung

Ursachen:

  • Wiederholte und ungerechtfertigte Abwesenheit oder Unpünktlichkeit.
  • Ungehorsam oder Disziplinlosigkeit.
  • Verbale oder körperliche Beleidigungen des Arbeitgebers, der im Unternehmen tätigen Personen oder deren Angehörigen.
  • Verstoß gegen Treu und Glauben sowie Missbrauch des Vertrauens.
  • Gewohnheitsmäßiger Rückgang der Arbeitsleistung.
  • Drogenabhängigkeit, wenn diese die Arbeit beeinträchtigt.
  • Kontinuierlicher und freiwilliger Rückgang der vereinbarten Arbeitsleistung.
  • Schikane aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.

Anforderungen:

  • Form: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss die zugrunde liegenden Tatsachen und das Datum des Inkrafttretens enthalten.
  • Mittel: Die Verstöße des Arbeitnehmers müssen schwerwiegend und schuldhaft sein.

Gerichtliche Bewertung:

  • Unwirksame Entlassung: Wenn kein hinreichender Grund für die Entlassung nachgewiesen werden kann, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wiedereinstellen oder eine Abfindung in Höhe von 45 Tagen pro Jahr mit einer Obergrenze von 42 Monatsgehältern zahlen.
  • Nichtige Entlassung: Die Entlassung ist nichtig, wenn sie auf einer gesetzlich verbotenen Diskriminierung beruht oder wenn sie gegen die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten des Arbeitnehmers verstößt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer wiedereinstellen und ihm die entgangenen Löhne zahlen.
2. Entlassung aus objektiven Gründen

Ursachen:

  • Untauglichkeit des Arbeitnehmers.
  • Mangelnde Anpassung des Arbeitnehmers an die Arbeit.
  • Fehlzeiten, auch gerechtfertigte, aber intermittierende, die 20 % der Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder 25 % in vier nicht aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erreichen.
  • Notwendigkeit der Amortisierung von Arbeitsplätzen aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionstechnischen Gründen in geringerer Zahl als bei einer Massenentlassung.

Anforderungen:

  • Form: Dem Arbeitnehmer muss die Kündigung schriftlich mitgeteilt werden (mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen). Ihm ist eine Abfindung in Höhe von 20 Tagen pro Jahr mit einer Obergrenze von 12 Monatsgehältern zur Verfügung zu stellen.
  • Frist: Vorliegen eines der objektiven Umstände, die die Entlassung rechtfertigen.

Gerichtliche Bewertung:

  • Unwirksame Entlassung: Der Arbeitnehmer wird wiedereingestellt oder erhält eine Abfindung abzüglich der bereits erhaltenen.
  • Nichtige Entlassung: Gleiches wie bei der disziplinarischen Entlassung.
3. Massenentlassung

Ursachen: Wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionstechnische Gründe, die den Abbau von Arbeitsplätzen erfordern:

  • Die gesamte Belegschaft.
  • Mehr als fünf Arbeitnehmer.
  • Wenn innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist.

Entlassungen aufgrund höherer Gewalt

Ursache: Ein unwillkürliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis, das das Unternehmen betrifft und die Fortsetzung der Arbeitsleistung verhindert (z. B. Brände, Seuchen, Überschwemmungen).

Verfahren: Antrag auf Genehmigung durch die Arbeitsbehörde und gleichzeitige Eröffnung einer Konsultationsfrist mit den gesetzlichen Vertretern der Arbeitnehmer.

Abfindung: 20 Tage pro Jahr mit einer Obergrenze von 12 Monatsgehältern.

Andere Ursachen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Tod, Pensionierung oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers führen zu einem Anspruch auf Abfindung in Höhe von 30 Tagessätzen.

Wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden ist, hat er 20 Tage Zeit, um Klage einzureichen.

Bezahlte Freistellungen

Der Arbeitnehmer kann in begründeten Fällen mit Bezahlung von der Arbeit fernbleiben, und zwar aus folgenden Gründen und für die folgende Dauer:

  1. 15 Kalendertage im Falle der Eheschließung.
  2. Zwei Tage bei Geburt eines Kindes, Tod, Unfall, schwerer Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder chirurgischem Eingriff ohne Krankenhausaufenthalt, der eine häusliche Ruhe erfordert, von Verwandten bis zum zweiten Grad. Die Frist verlängert sich auf vier Tage, wenn der Arbeitnehmer sich fortbewegen muss.
  3. Einen Tag bei Umzug des gewöhnlichen Wohnsitzes.
  4. Die notwendige Zeit für die Erfüllung einer unvermeidlichen öffentlichen und persönlichen Pflicht.
  5. Zur Ausübung von Gewerkschafts- oder Personalvertretungsaufgaben.
  6. Die notwendige Zeit für die Durchführung von vorgeburtlichen Untersuchungen und Geburtsvorbereitungskursen.

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