Arbeitsverträge: Arten, Bedingungen und Rechtliches

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Arbeitsverträge: Rechtliche Grundlagen und Vertragsarten

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag gültige Präzedenzfälle können außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, sofern dies nicht mit einem Missbrauch der Rechte durch den Arbeitgeber einhergeht.

Auflösende Bedingung

Eine auflösende Bedingung, wie z. B. eine Probezeit, kann zur Kündigung des Vertrags führen, wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber den Vertrag kündigen, wenn der Arbeitnehmer die in der Probezeit erwarteten Leistungen nicht erbringt.

Nichtigkeit

Wenn ein Arbeitsvertrag für nichtig erklärt wird, hat dies Auswirkungen auf die Sozialleistungen. Der Vertrag wird rückwirkend aufgehoben, der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf das Gehalt für die geleistete Arbeitszeit.

Gültigkeit des Vertrages

Die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils des Arbeitsvertrages führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Der Rest des Vertrages bleibt gültig und wird gegebenenfalls mit den entsprechenden rechtlichen Anforderungen ergänzt (gemäß Absatz 1 von Artikel 3 dieses Gesetzes).

Verfall und Widerruf

Grundsätzlich gilt für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Ende der Vertragslaufzeit. Dies gilt, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Zahlung hätte leisten müssen.

Sonderfristen

In folgenden Fällen gilt eine Frist von 20 Arbeitstagen ab dem Ende des Vertragsverhältnisses:

  • Kündigung
  • Vertragsbeendigung durch den Arbeitgeber
  • Auflösung oder Beendigung von befristeten Verträgen

Innerhalb eines Jahres ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen. Die Frist von 20 Arbeitstagen ist nicht fortlaufend. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber vorgeht.

Arten von Arbeitsverträgen

I. Verträge aufgrund der beteiligten Personen

  • Assoziierter Arbeitsvertrag: Wenn der Arbeitnehmer sich schriftlich verpflichtet, einen Assistenten oder Helfer zu beschäftigen, wird der Arbeitgeber auch zum Arbeitgeber des Assistenten. Der Arbeitgeber stellt einen Arbeitnehmer ein, der zur Ausführung seiner Aufgaben einen Helfer benötigt. Da der Arbeitgeber einen weiteren Arbeitnehmer (Assistent) einstellt, um den anderen Mitarbeiter zu unterstützen, wird er auch dessen Arbeitgeber.

    • Auswirkungen: Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitsvertrag zu erfüllen, sind grundsätzlich auch alle anderen Arbeitnehmer (Assistenten) dazu verpflichtet.
    • Zwei Möglichkeiten der Vertragsgestaltung:
      1. Hilfe für eine bestimmte Person.
      2. Hilfe für Personen, die bestimmte Positionen besetzen.
  • Gruppenarbeitsvertrag: Der Arbeitnehmer ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, daher ist keine individuelle Anforderung erforderlich. Es handelt sich um einen Vertrag für eine Gruppe, z. B. eine Belegschaft, ein Feldteam oder eine Band. Die Gruppe muss einen Vertreter (Gruppenleiter) ernennen, der Mitglied der Gruppe ist und im Namen der Gruppe handelt. Das Gehalt wird an den Gruppenleiter gezahlt, der es dann aufteilt. Wenn ein Mitglied ausscheidet, kann es ersetzt werden, der Arbeitgeber muss jedoch die Gruppe informieren. Dies hat keine Auswirkungen auf den Vertrag.

II. Verträge aufgrund der Vertragsart

  • Ausbildungsvertrag: Dient dem Erwerb von Berufserfahrung.
  • Praktikumsvertrag: Dient der praktischen Anwendung von erworbenem Wissen.
  • Vertrag für einen unbefristeten Zeitraum mit festen, diskontinuierlichen Arbeiten: Für Arbeiten, die den Charakter von festen, diskontinuierlichen Arbeiten haben und nicht zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb des normalen Geschäftsvolumens anfallen. Bei diskontinuierlichen Arbeiten, die zu bestimmten Zeitpunkten wiederholt werden, gilt die Regelung des Teilzeitvertrags für eine unbestimmte Zeit.
  • Geringfügige Beschäftigung mit festen, diskontinuierlichen Arbeiten: Die Arbeitnehmer werden in der Reihenfolge und Art und Weise, die in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt ist, zur Arbeit gerufen. Der Arbeitnehmer kann im Falle eines Ausfalls in einem Verfahren der Entlassung vor dem zuständigen Gericht Klage erheben. Die Frist hierfür beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer von der fehlenden Benachrichtigung Kenntnis erlangt hat.
  • Werk- und Dienstleistungsvertrag:
    • Rechtssystem: Der Vertrag muss schriftlich erfolgen.
    • Der Vertrag muss die zu erbringende Arbeit oder Dienstleistung sowie die Laufzeit spezifizieren. In der Regel ist jedoch nicht genau bekannt, wann der Vertrag endet.
    • Die Art der Arbeit oder Dienstleistung muss eigene Autonomie haben, d. h. unabhängig sein.
    • Tarifverträge in der Branche (z. B. im Baugewerbe) können die Art der Arbeiten oder Dienstleistungen festlegen, die mit Werk- und Dienstleistungsverträgen beauftragt werden können. Sie können auch die maximale Anzahl spezifischer Verträge festlegen, die in einem Unternehmen abgeschlossen werden können. In der Regel legen die Vereinbarungen die Aktivitäten fest, nicht jedoch die Anzahl.
    • Wenn die Arbeit oder Dienstleistung abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer ohne weiteren Vertrag weiter im Unternehmen arbeitet, kann er vor Gericht die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn seit dem Ende des Werk- oder Dienstleistungsvertrags nicht mehr als 10 Tage vergangen sind.

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