Arbeitsverträge: Arten, Vorschriften und SEO-Optimierung

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Arten von Arbeitsverträgen in Spanien

I. Ausbildungsverträge

A. Der Ausbildungsvertrag

Definition: Ein Vertrag, der darauf abzielt, dass der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit erlernt.

Anforderungen an den Arbeitnehmer:

  • Alter zwischen 16 und 20 Jahren.
  • Ausnahmen: Keine Altersgrenze für Menschen mit Behinderung. Bei Studenten (Werkstätten, Schulen) liegt die Obergrenze bei 24 Jahren.
  • Keine Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit. (Sonst: Praktikumsvertrag)
  • Keine vorherige Ausübung dieser Tätigkeit im Unternehmen für mindestens ein Jahr.
  • Keine vorherige Ausschöpfung der maximalen Vertragslaufzeit in einer Ausbildung.

Vertragslaufzeit:

  • Mindestens sechs Monate, maximal zwei Jahre.
  • Verlängerung bis zu drei Jahren möglich (vier Jahre für Menschen mit Behinderung).
  • Bei kürzerer Laufzeit als das Maximum: Bis zu zwei Verlängerungen (mindestens sechs Monate) möglich ("Express-Verlängerung").
  • Automatische Verlängerung:
    • Bei kürzerer Laufzeit als das Maximum und Weiterarbeit: Verlängerung bis zum gesetzlichen Maximum.
    • Bei maximaler Laufzeit und Weiterarbeit: Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag.

Kündigung:

  • Muss von beiden Parteien mitgeteilt werden ("Rücktritt").
  • Bei Verträgen länger als ein Jahr: 15 Tage Kündigungsfrist.
  • Der Arbeitnehmer kann kündigen, hat aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sozialversicherung:

  • Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
  • Jährlich festgelegter Festbetrag.
  • Bei Arbeitnehmern mit Behinderung: 50 % Ermäßigung des Arbeitgeberbeitrags zu den gemeinsamen Risiken.
  • Beitragssätze (Beispiele):
    • Gemeinsame Risiken: 29,95 € (Arbeitgeber), 5,97 € (Arbeitnehmer).
    • Berufsrisiken: 4,12 € (Arbeitgeber).
    • Ausbildung: 1,10 € (Arbeitgeber), 0,15 € (Arbeitnehmer).
    • FOGASA: 2,28 € (Arbeitgeber).
    • Überstunden: Allgemeine Regeln gelten.

Gehalt:

  • Mindestens Mindestlohn, reduziert im Verhältnis zur effektiven Arbeitszeit.
  • Die theoretische Ausbildung wird nicht bezahlt.
  • Einziger Arbeitnehmer, der gesetzlich keinen Anspruch auf den vollen Mindestlohn hat.

Maximale Anzahl von Auszubildenden:

  • Abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Beispiel: Maximal 30 Auszubildende bei 501 Mitarbeitern.

Arbeitszeit:

  • Aufteilung in praktische und theoretische Ausbildung.
  • Theoretische Ausbildung kann entfernt oder vor Ort erfolgen.
  • Bei fehlendem ESO-Abschluss: Theoretische Ausbildung zielt auf den Erwerb des Abschlusses ab.
  • Mindestens 15 % der regulären Arbeitszeit für theoretische Ausbildung.
  • Benennung eines Tutors für den Auszubildenden.

Form des Vertrags:

  • Schriftlich und auf offiziellem Formular.
  • Visum (Siegel) und Hinterlegung einer Kopie bei der Arbeitsbehörde.

Zertifizierung des Unternehmens:

  • Nach Vertragsabschluss: Bescheinigung über das erreichte Ausbildungsniveau.

B. Praktikumsvertrag

Definition: Ermöglicht Arbeitnehmern mit bereits vorhandenen Kenntnissen, Berufserfahrung zu sammeln.

Anforderungen an den Arbeitnehmer:

  • Bestimmte Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit.
  • Abschluss des Studiums vor maximal vier Jahren (sechs Jahren bei Behinderung).
  • Keine vorherige Beschäftigung im selben oder einem anderen Unternehmen für dieselbe Tätigkeit und die maximale Vertragslaufzeit (zwei Jahre).

Vertragslaufzeit:

  • Mindestens sechs Monate, maximal zwei Jahre.
  • Verlängerungen wie beim Ausbildungsvertrag.

Sozialversicherung:

  • Allgemeine Regeln gelten.
  • 50 % Ermäßigung des Arbeitgeberbeitrags zu den gemeinsamen Risiken bei Behinderung.

Gehalt:

  • Im ersten Jahr: 60 % des Gehalts eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
  • Im zweiten Jahr: 75 %.
  • Bei Teilzeit: Reduzierung proportional zur Arbeitszeit.

Arbeitszeit:

  • Vollzeit oder Teilzeit möglich.

Probezeit:

  • Maximal ein Monat für Absolventen mittlerer Qualifikation.
  • Maximal zwei Monate für Absolventen höherer Qualifikation.

Zertifizierung des Unternehmens:

  • Wie beim Ausbildungsvertrag.

II. Teilzeitarbeitsvertrag

Definition: Vertrag mit einer geringeren Arbeitszeit als die übliche Arbeitszeit in der jeweiligen Tätigkeit.

Sozialversicherung (Besonderheiten):

  • Keine Anwendung der allgemeinen Regeln (Schritt 4).
  • Keine monatliche oder tägliche Mindestbeitragsbasis.
  • Beiträge basieren auf der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Beispiel (Praktikum):

Berechnung der Beitragsgrundlagen für gemeinsame und berufliche Risiken bei Teilzeitbeschäftigung (Tarifgruppe, 765 € für 76 Arbeitsstunden).

Gemeinsame Risiken:

  • Mindeststundenlohn:
    • Tarifgruppe 1, 2, 3: 6,22 €, 5,16 €, 4,49 €
    • Tarifgruppe 4-11: 4,45 €
  • Maximale Beitragsgrundlage: 3.198 €/Monat (allgemein).

Berufsrisiken:

  • Mindeststundenlohn (alle Gruppen): 4,45 €/Stunde.
  • Maximale Beitragsgrundlage: 3.198 €/Monat (allgemein).

Überstunden:

  • Gesetzlich begrenzt.
  • Maximal 15 % der regulären Arbeitszeit.
  • Tarifvertraglich bis zu 60 % möglich.

Regelungen für Teilzeitarbeit:

  • Arbeitszeit geringer als die reguläre Arbeitszeit (Stunden, Tage, Wochen, Monate, Jahr).
  • Verschiedene Varianten (z. B. tägliche Arbeit mit reduzierten Stunden, Arbeit an bestimmten Tagen).
  • Sonderfall: Saisonarbeit ("intermittierende Festangestellte").
  • Teilweise Pensionierung: Arbeitnehmer ab 60 Jahren können die Arbeitszeit zwischen 25 % und 85 % reduzieren. Ein anderer Teilzeitbeschäftigter muss für die verbleibenden Stunden eingestellt werden.

III. Befristete Arbeitsverträge

Arten (nach Laufzeit):

  1. Befristeter Vertrag: Enddatum ist im Voraus bekannt.
  2. Unbefristeter Vertrag: Enddatum ist im Voraus unbekannt.

Hinweis: Das Gesetz bevorzugt unbefristete Verträge.

Arten von befristeten Verträgen:

1. Vertrag aufgrund von Produktionsumständen

Definition: Deckt situative Marktanforderungen oder übermäßige Arbeitsansammlungen ab, auch innerhalb der normalen Unternehmenstätigkeit.

Vertragslaufzeit:

  • Maximal sechs Monate innerhalb eines Bezugszeitraums von 12 Monaten.
  • Verlängerung des Bezugszeitraums auf 18 Monate und der Vertragslaufzeit auf maximal drei Viertel des Bezugszeitraums (maximal 12 Monate) möglich.
  • Möglichkeiten:
    • Verlängerung der maximalen Vertragslaufzeit ohne Verlängerung des Bezugszeitraums: Maximal neun Monate.
    • Keine Verlängerung der maximalen Vertragslaufzeit (sechs Monate), aber Änderung des Bezugszeitraums (z. B. sechs Monate Vertrag, 18 Monate Bezugszeitraum).
    • Verlängerung der maximalen Vertragslaufzeit und des Bezugszeitraums (z. B. 18 Monate Bezugszeitraum, 12 Monate Vertragslaufzeit).

Arbeitszeit: Vollzeit und Teilzeit möglich.

Form: Schriftlich, wenn die Dauer mehr als vier Wochen beträgt.

Entschädigung: Acht Tage Lohn pro Jahr (oder anteilig).

B. Werk- oder Dienstleistungsvertrag

Definition: Für eine bestimmte Arbeit oder Dienstleistung mit eigener Identität innerhalb der normalen Unternehmenstätigkeit.

Vertragslaufzeit: Endet mit Abschluss der Arbeit oder Dienstleistung.

Form: Immer schriftlich.

Arbeitszeit: Vollzeit und Teilzeit möglich.

Entschädigung: Wie beim vorherigen Vertrag.

C. Interimsvertrag

Definition:

  • Ersatz von Arbeitnehmern mit Anspruch auf Wiedereinstellung.
  • Besetzung einer Stelle während eines Auswahlverfahrens.

Vertragslaufzeit:

  • Endet mit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers oder dem Abschluss des Auswahlverfahrens.
  • Auswahlverfahren (private Unternehmen): Maximal drei Monate.
  • Auswahlverfahren (öffentliche Verwaltung): Keine maximale Dauer.

Arbeitszeit: Teilzeit nur in folgenden Fällen:

  • Wenn der zu ersetzende Arbeitnehmer Teilzeit arbeitet.
  • Bei Arbeitszeitverkürzung aufgrund von Kinderbetreuung (unter 8 Jahren oder behindertes Kind) oder Betreuung eines Angehörigen (bis zum 2. Grad).
  • Bei Arbeitszeitverkürzung aufgrund von Mutterschaftsurlaub (vorzeitiges Kind oder Krankenhausaufenthalt nach der Geburt).

Form: Immer schriftlich.

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